Versicherungs-/Beitragsrecht Krankenversicherungen

Abgabe- und Fälligkeitstermine 2024
Gem. § 28f Abs. 3 SGB IV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Dies muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) erfolgen.
Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert.
Rechtsvorschrift der Fälligkeit zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 23 Abs. 1 SGB IV. Demnach werden die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt wird und Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig. Von daher haben ...
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Die Fälligkeits- und Abgabetermine 2023
Gem. § 28f Abs. 3 SGB IV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Dies muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) erfolgen.
Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert.
Rechtsvorschrift der Fälligkeit zur Zahlung von ...
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Fälligkeits- und Abgabetermine 2022
Mit den Beitragsnachweisen übermitteln die Arbeitgeber an die Krankenkassen, den sog. Einzugsstellen, die Höhe der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Aufteilung auf die jeweiligen Sozialversicherungszweige wie Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem werden in den Beitragsnachweisen noch Umlagebeiträge zur U1 (Erstattungssatz für Erkrankung von Arbeitnehmer) und U2 (Erstattungssatz wegen Zahlungen bei ...
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