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Abgabetermine für Beitragsnachweise

Abgabe- und Fälligkeitstermine 2024

Gem. § 28f Abs. 3 SGB IV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Dies muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) erfolgen.

Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert.

Rechtsvorschrift der Fälligkeit zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 23 Abs. 1 SGB IV. Demnach werden die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt wird und Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig. Von daher haben die Arbeitgeber die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass tatsächlich auch spätestens am drittletzten Arbeitstag des Monats die Beiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sind.

Für das Jahr 2021 werden in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt, wann jeweils die Beitragsnachweise bzw. Beitragsdatensätze bei der Krankenkasse (Einzugsstelle) zu übermitteln sind. Der Datensatz muss an dem jeweiligen Tagen um 00:00 Uhr übermittelt worden sein. Des Weiteren enthält die Tabelle die Termine für Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge.

Späterster Eingang der Beitragsnachweise

bei der Krankenkasse

Zahlungseingang bei der

Krankenkasse

25. Januar 2024

29. Januar 2024

23. Februar 2024

27. Februar 2024

22. März 2024

26. März 2024

24. April 2024

26. April 2024

24. Mai 2024 * 27. Mai 2024

28. Mai 2024 * 29. Mai 2024

24. Juni 2024

26. Juni 2024

25. Juli 2024

29. Juli 2024

26. August 2024

28. August 2024

24. September 2024

26. September 2024

24. Oktober 2024 ** 25. Oktober 2024

28. Oktober 2024 ** 29. Oktober 2024

25. November 2024

27. November 2024

19. Dezember 2024

23. Dezember 2024

* Der 24.05. bzw. 28.05.2024 gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist. Hierbei handelt es sich um Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen.

** Der 24.10. bzw. 28.10.2024 gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Hierbei handelt es sich um Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Achtung bei Dauer-Beitragsnachweise

Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit zur Abgabe von Dauer-Beitragsnachweisen. Dies bietet sich bei monatlich gleichbleibenden Sozialversicherungsbeiträgen, zumindest über einen längeren Zeitraum, an. Vorteilhaft ist dies für Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern, bei denen sich der Lohn bzw. das Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht ändert. Ein Dauer-Beitragsnachweis dient zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands.

Zum Jahreswechsel ist jedoch darauf zu achten, dass auch der Dauer-Beitragsnachweis ggfs. anzupassen ist. Denn auch wenn sich die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht ändern, so könnten sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durchaus Änderungen bei der Beitragshöhe und somit auch für die Beitragsabführung ergeben.

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