Fälligkeits- und Abgabetermine 2022
Mit den Beitragsnachweisen übermitteln die Arbeitgeber an die Krankenkassen, den sog. Einzugsstellen, die Höhe der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Aufteilung auf die jeweiligen Sozialversicherungszweige wie Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem werden in den Beitragsnachweisen noch Umlagebeiträge zur U1 (Erstattungssatz für Erkrankung von Arbeitnehmer) und U2 (Erstattungssatz wegen Zahlungen bei Mutterschutz) sowie die Insolvenzgeldumlage mitgeteilt. Mit dem Beitragsnachweis werden für den jeweiligen Abrechnungsmonat die Beiträge für die Beschäftigten an die zuständige Einzugsstelle übermittelt.
Die Beitragsnachweise müssen vom Arbeitgeber zu einem bundeseinheitlichen Termin abgegeben werden. Dies hat zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zu erfolgen. Rechtsvorschrift hierfür ist § 28 f Abs. 3 SGB IV.
Mit der Meldung des Beitragsnachweises ergibt sich auch die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber. Fällig werden die Beiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung ausgeübt und Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl. § 23 Abs. 1 SGB IV). Daraus ergibt sich eine weiter Verpflichtung durch den Arbeitgeber. Denn er muss sicherstellen, dass auch spätestens am drittletzten Arbeitstag des Monats die Sozialversicherungsbeiträge auch der Einzugsstelle zugegangen sind. Die Übermittlung erfolgt per maschineller Datenübermittlung (DTA). Die Daten müssen zum jeweiligen Stichtag bis spätestens 0:00 Uhr übermittelt werden.
Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, dass zur Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Beiträgen auch grundsätzlich auf die Höhe des Vormonats zurückgegriffen werden kann. Aufgetretene Beitragsdifferenzen können mit dem Beitragsnachweis für das Folgemonat ausgeglichen werden.
Beachte:
Einmalzahlungen, also sog. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist immer dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Folglich ist die Höhe der daraus zu zahlenden Beiträgen evtl. über eine Schätzung zu ermitteln.
Nachfolgend werden die Fälligkeitstermine der zu zahlenden Beiträge sowie die Abgabetermine für die Beitragsnachweise 2022 dargestellt:
Spätester Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse |
Zahlungseingang bei der Krankenkasse |
25. Januar 2022 |
27. Januar 2022 |
22. Februar 2022 |
24. Februar 2022 |
25. März 2022 |
29. März 2022 |
25. April 2022 |
27. April 2022 |
24. Mai 2022 |
27. Mai 2022 |
24. Juni 2022 |
28. Juni 2022 |
25. Juli 2022 |
27. Juli 2022 |
25. August 2022 |
29. August 2022 |
26. September 2022 |
28. September 2022 |
24. Oktober 2022 (a) 25. Oktober 2022 (b) |
26. Oktober 2022 (a) 27.Oktober 2022 (b) |
24. November 2022 |
28. November 2022 |
23. Dezember 2022 (c) |
28. Dezember 2022 (c) |
a) alle Bundesländer, Ausnahme: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
b) Ländern, an denen der 31.10.2018 ein Feiertag ist = Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
c) Der 24.12 und 31.12. gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.
Dauerbeitragsnachweis
Bleiben die zu zahlenden Beiträge über einen längeren Zeitraum unverändert, dann können Arbeitgeber sog. Beitragsnachweise verwenden. Diese haben bis zu einer Änderung (z.B. Jahreswechsel oder Veränderung Beitragssätze) entsprechende Gültigkeit. Nur im Falle von variierenden Beiträgen sind monatliche Beitragsnachweise an die Krankenkassen zu übermitteln.
Allerdings sind die Dauerbeitragsnachweise immer zum Jahreswechsel bzw. ab dem Monat Januar des neuen Jahres ggfs. anzupassen. Denn zum 1.1. eines Jahres ändern sich in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen und somit auch die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Eine Anpassung des Dauerbeitragsnachweises hat dann zu erfolgen.