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Anhebung durchschnittliche Zusatzbeitrag

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im Bundesanzeiger bekanntgegeben, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2021 um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent angehoben wird. Das BMG plant für die Kassen allerdings Ausnahmeregelungen bei der Beitragsanhebung.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gemäß § 242 a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Teil 5 (SGB V) wurde nach einer Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 12. und 13. Oktober 2020 entsprechend festgelegt. Darauf wurde durch das BMG in seiner Veröffentlichung hingewiesen.

Hinsichtlich der für 2021 zu erwartenden Ausgaben konnte allerdings bei den Beratungen des Schätzerkreises kein Einvernehmen wischen dem BMG, dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS, vormals BVA) und dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) keine Einigkeit erzielt werden. Dies lag daran, dass die Vertreter der Krankenkassen für das Jahr 2021 von Ausgaben in Höhe von 276,6 Milliarden Euro ausgingen, was einer Erhöhung von 0,3 Prozentpunkten entspräche, wogegen BMG und BAS lediglich Ausgaben in Höhe von 274,9 Milliarden prognostizierten. Für die letztendliche Festlegung des Zusatzbeitrages wurden dann die Vorausrechnungen von BMG und BAS herangezogen.

Bedeutung durchschnittliche Zusatzbeitrag

Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag handelt es sich nicht um den tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeiträge der Krankenkassen, er ist vielmehr eine rein rechnerische Größe. Die tatsächlichen Zusatzbeiträge werden erst zum Jahresende in den Haushaltsplänen der Krankenkassen festgelegt.

Eine direkte Auswirkung hat der durchschnittliche Zusatzbeitrag aber bei den Zusatzbeiträgen der Bezieher von Arbeitslosengeld II und weiterer in § 242 Abs. 3 SGB V festgelegte Personenkreise.

Ausnahmen geplant

Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass Krankenkassen mit besonders hohen Rücklagen ihre Zusatzbeiträge nicht erhöhen dürfen. Dies hat zur Folge, dass 2021 nur solche Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge erhöhen dürfen, die im jeweils letzten Quartal, Rücklagen von weniger als vier Fünftel einer Monatsausgabe ausgewiesen haben.

Das Deutsche Ärzteblatt berichtet dazu, unter Berufung auf eine ihm vorliegende Formulierungshilfe für Änderungsanträge hinsichtlich des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes, dass die durch das BMG geplanten Ausnahmeregelungen Beitragserhöhungen die während des Jahres, auch wegen der hohen Kosten für die bestehende Pandemie, erforderlich wären, entgegenwirken sollen.

Nach diesen Planungen soll es Kassen mit höheren Finanzrücklagen ermöglicht werden, ab dem Jahr 2021 ihren Zusatzbeitrag zu erhöhen. Allerdings nur dann, wenn sie ohne Beitragsanhebung die erforderliche Mindestreserve ihrer Rücklagen von 0,2 Monatsausgaben nicht erreichen würden. Sollte dies der Fall sein, darf die Anhebung nur so hoch sein, dass die Mindestreserve im gesamten Jahr garantiert wird. Das BMG begründet diese Ausnahmeregelung mit der Aussage, dass dadurch die "Planungssicherheit für die betroffenen Krankenkassen gestärkt und die Wettbewerbsgleichheit zwischen allen Krankenkassen gewahrt bleibt".

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