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Krankenkassenwahlrecht

Vereinfachter Krankenkassenwechsel

Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 sowie dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 12.06.2020 wurde das Krankenkassenwahlrecht mit Wirkung ab dem 01.01.2021 modifiziert. Rechtsgrundlage bleibt weiterhin der § 175 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).

Neben der Reduzierung der Bindungsfrist von 18 auf 12 Monate werden unter anderem das Verfahren des Krankenkassenwechsels bei Eintritt der Versicherungspflicht/Versicherungsberechtigung vereinfacht sowie ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und elektronische Mitgliedsbescheinigungen im Arbeitgeber-Meldeverfahren eingeführt.

Neue Bindungsfrist

Mit der Wahl der neuen Krankenkasse beginnt eine neue Bindefrist. Diese beträgt nur noch 12 anstatt 18 Monate. Nach Ausübung des Wahlrechts ist das Mitglied an die gewählte Krankenkasse zunächst für 12 Monate gebunden. Man spricht dabei von der allgemeinen Bindungsfrist. Bei einem unverändertem Versicherungsverhältnis ist eine erneute Ausübung des Wahlrechts erst mit Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten möglich. Die Bindung erlischt, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet. Eine weitere Ausnahmeregelung ergibt sich jedoch bei der Kündigung einer freiwilligen Versicherung gem. § 9 SGB V zwecks Austrittes aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

Darüber hinaus gilt eine Bindung von einem oder drei Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse nach § 53 SGB V Gebrauch machen (besondere Bindungsfrist).

Sonderkündigungsrechte, wie bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages, bleiben hiervon unberührt.

Sofortiges Wahlrecht

Ein sofortiges Wahlrecht besteht unabhängig davon, ob die Bindungsfrist von 12 Monaten abgelaufen ist dann, wenn es eine Veränderung im Versicherungsverhältnis gegeben hat. Dies würde beispielsweise der Fall sein, wenn die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A durch das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterbrochen wird, sich eine Familienversicherung bei der Krankenkasse B anschließt und dann wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Mit Beginn des Wiedereintritts der Versicherungspflicht besteht automatisch ein sofortiges Krankenkassenwahrecht mit neuer Bindungsfrist. Ein sofortiger Kassenwechsel ist auch bei einem Wechsel im Versicherungsstatus möglich (z.B. Wechsel von versicherungspflichtiger Beschäftigung in die Krankenversicherung der Rentner oder Versicherungswechsel wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Ausschluss sofortiges Wahlrecht

Ein sofortiges Wahlrecht ist für folgende Fallkonstellationen ausgeschlossen:

  • bei einem Wechsel bzw. Beginn einer obligatorischen Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V. Dabei handelt es sich um Mitglieder, die aus einem Versicherungsverhältnis ausgeschieden sind, und im Anschluss keinen weiteren Versicherungsschutz haben und dem Grunde nach unversichert wären. Nachdem der Gesetzgeber eine Nichtversicherung ausgeschlossen hat, erfolgt eine obligatorische Anschlussversicherung als Versicherung kraft Gesetzes.
  • Arbeitsaufnahme nach beschäftigungslosen Tagen in Bezug auf eine unständige Beschäftigung
  • Die Aufnahme einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung)
  • arbeitsvertragliche Änderungen

Beim sofortigen Wahlrecht ergibt sich demnach folgender Verfahrensablauf:

  1. Das Mitglied wählt eine neue Krankenkasse und wendet sich an diese
  2. Die gewählte Krankenkasse überprüft die Möglichkeit eines Kassenwechsels und informiert das Mitglied
  3. Im Anschluss informiert das Mitglied seinen Arbeitgeber über die neu gewählte Krankenkasse
  4. Die neu gewählte Krankenkasse übernimmt den elektronischen Datenaustausch mit der bisherigen Krankenkasse vor
  5. Der Arbeitgeber übernimmt die Anmeldung im DEÜV Verfahren an die gewählte Krankenkasse
  6. Die gewählte Krankenkasse übermittelt eine elektronische Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber
  7. Das Meldeverfahren wird zwischen der alten und der neuen Krankenkasse abgeschlossen.

Abgabe der Wahlerklärung und Widerruf bei sofortigem Wahlrecht

Beim sofortigen Krankenkassenwahlrecht für versicherungspflichtige Mitglieder beträgt die Frist für die Abgabe der Wahlerklärung zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht. Für freiwillige Mitglieder gilt eine Frist von drei Monaten nach dem beitrittsbegründenden Ereignis.

Ein Widerruf bzw. Rücknahme der Wahlerklärung ist bei einem sofortigem Krankenkassenwahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich. Bei mehrfach ausgeübtem Wahlrecht gilt die Krankenkasse als gewählt, die das Mitglied der zur Meldung verpflichteten Stelle (hauptsächlich der Arbeitgeber) gegenüber benennt. Die bisherige Krankenkasse informiert im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens die anderen betroffenen Krankenkassen über die geänderte Wahlentscheidung durch das Vorliegen der Anmeldung.

Ein Widerruf der Wahlerklärung gegenüber der zunächst gewählten Krankenkasse durch das Mitglied ist nicht notwendig.

Ablauf bei unverändertem Versicherungsverhältnis

Bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis kann das Mitglied sein Wahlrecht erst nach Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist ausüben. Erst nach Ablauf der Bindungsfrist ist ein aktives Wahlrecht möglich.Bisher musste das Mitglied seinen Kündigungswunsch schriftlich gegenüber der bisherigen Krankenkasse erklären. Dies ist ab 2021 nicht mehr erforderlich. Denn die neu gewählte Krankenkasse kümmert sich darum.  Demnach gilt folgender Verfahrensablauf:

  1. Das Mitglied wendet sich an die neu gewählte Krankenkasse unter Beachtung der Wahlmöglichkeiten
  2. Die Krankenkasse überprüft die 12-monatige allgemeine Bindungsfrist und die besondere Bindungsfrist bei der Inanspruchnahme von Wahltarifen bei der bisherigen Krankenkasse und informiert das Mitglied
  3. Die Mitgliedschaft wird bei der bisherigen Krankenkasse fristgerecht durch die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse gekündigt.
  4. die bisherige Krankenkasse bestätigt unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, elektronisch das Ende der Mitgliedschaft (ggf. Anpassung auf das frühestmögliche rechtlich zulässige Datum der Beendigung der Mitgliedschaft)
  5. Die gewählte Krankenkasse informiert das Mitglied unverzüglich über den vollzogenen Krankenkassenwechsel zum Ablauf der Kündigungsfrist
  6. Das Mitglied informiert unverzüglich formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle (z.B. Arbeitgeber) über die gewählte Krankenkasse
  7. Der Arbeitgeber nimmt eine Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse vor und eine Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse.
  8. Die gewählte Krankenkasse bestätigt der zur Meldung verpflichteten Stelle das Bestehen der Mitgliedschaft durch Übermittlung einer elektronischen Mitgliedsbescheinigung.
  9. Die bisherige und gewählte Krankenkasse schließen den Kassenwechsel im elektronischen Meldeverfahren untereinander ab.

Beachte:

Ab dem 01.01.2021 hat sich das Mitglied nur an die neu gewählte Krankenkasse zu wenden. Eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Die Krankenkassen regeln dies dann untereinander in einem elektronischen Meldeverfahren.

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt mit einer Frist von vollen zwei Kalendermonaten zum Monatsende.

Beispiel:

Ablauf der 12-monatigen Bindefrist. Mitglied wendet sich am 12.01.2021 an die neu gewählte Krankenkasse. Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet nach Ablauf von vollen zwei Kalendermonaten, folglich zum 31.03.2021. D.h. die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt zum 01.04.2021.

Widerruf bzw. Rücknahme der Wahlerklärung bei unverändertem Versicherungsverhältnis

Eine Rücknahme bzw. Widerruf der Wahlerklärung ist bis zum Ende der Kündigungsfrist (zwei volle Kalendermonate) jederzeit möglich. Der Widerruf erfolgt formlos an die bisherige Krankenkasse. Die bisherige Krankenkasse informiert im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens die gewählte Krankenkasse über die geänderte Wahlentscheidung. Diese löst keine neue Bindungsfrist von 12 Monaten aus. Ein Widerruf der Wahlerklärung gegenüber der zunächst gewählten Krankenkasse durch das Mitglied ist nicht notwendig.

Wissenswertes zur Wahlerklärung

Ab dem 01.01.2021 kann eine Wahlerklärung nur gegenüber der neu gewählten Krankenkasse rechtswirksam erfolgen. Wirkungslos ist dagegen eine Wahlerklärung, wenn diese gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben wurde. Das Krankenkassenwahlrecht dürfen Mitglieder mit Vollendung des 15. Lebensjahres ohne einen gesetzlichen Vertreter ausüben.

Die Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Kasse kann formlos erfolgen. Es empfiehlt sich aber die Schriftform. Die gewählte Krankenkasse bestätigt schriftlich die Mitgliedschaft. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass das Mitglied unbedingt seinen Arbeitgeber über den Kassenwechsel zu informieren hat.

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