Abgabe- und Fälligkeitstermine 2021
Gem. § 28f Abs. 3 SGB IV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Dies muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) erfolgen.
Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert.
Rechtsvorschrift der Fälligkeit zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 23 Abs. 1 SGB IV. Demnach werden die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt wird und Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig. Von daher haben die Arbeitgeber die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass tatsächlich auch spätestens am drittletzten Arbeitstag des Monats die Beiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sind.
Für das Jahr 2021 werden in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt, wann jeweils die Beitragsnachweise bzw. Beitragsdatensätze bei der Krankenkasse (Einzugsstelle) zu übermitteln sind. Der Datensatz muss an dem jeweiligen Tagen um 00:00 Uhr übermittelt worden sein. Des Weiteren enthält die Tabelle die Termine für Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge.
Spätester Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse | Zahlungseingang bei der Krankenkasse |
25. Januar 2021 | 27. Januar 2021 |
22. Februar 2021 | 24. Februar 2021 |
25. März 2021 | 29. März 2021 |
26. April 2021 | 28. April 2021 |
25. Mai 2021 | 27. Mai 2021 |
24. Juni 2021 | 28. Juni 2021 |
26. Juli 2021 | 28. Juli 2021 |
25. August 2021 | 27. August 2021 |
24. September 2021 | 28. September 2021 |
25. Oktober 2021 | 27. Oktober 2021 |
24. November 2021 | 26. November 2021 |
23. Dezember 2021 * | 28. Dezember 2021 * |
* Der 24. und 31. Dezember gelten bundesweit nicht als banküblicher Arbeitstag.
Wichtiges bei Dauer-Beitragsnachweise
Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit zur Abgabe von Dauer-Beitragsnachweisen. Dies bietet sich bei monatlich gleichbleibenden Sozialversicherungsbeiträgen, zumindest über einen längeren Zeitraum, an. Vorteilhaft ist dies für Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern, bei denen sich der Lohn bzw. das Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht ändert. Ein Dauer-Beitragsnachweis dient zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands.
Zum Jahreswechsel ist jedoch darauf zu achten, dass auch der Dauer-Beitragsnachweis ggfs. anzupassen ist. Denn auch wenn sich die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht ändern, so könnten sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durchaus Änderungen bei der Beitragshöhe und somit auch für die Beitragsabführung ergeben.