Versicherungs-/Beitragsrecht Pflegeversicherung
Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird erhöht
Der Bundestag hat am 26.05.2023 beschlossen, dass angesichts eines immer größeren Kostenaufwands für die Pflege, der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 angehoben wird. Demnach wir der allgemeine Beitragssatz zu 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Bei Der Beitragssatz ist in § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) gesetzlich geregelt und ist bei allen Pflegekassen gleich. Mit der Erhöhung der Beiträge werden Mehreinnahmen von ca. 6,6 Mrd. Euro erwartet.
Anpassung Kinderlosenzuschlag wegen Umsetzung Beschluss Bundesverfassungsgericht
Mit Beschluss vom 07.04.2022 hatte das Bundesverfassungsgericht in vier entschiedenen Verfahren (1 BvR 3/18, 1 BvR 717/6, BvR ...
Weiterlesen: Erhöhung Pflegeversicherungsbeitrag zum 01.07.2023
Ab 01.01.2022 erhöhter Beitragszuschlag für Kinderlose
Um die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung finanzieren zu können, wird ein Pflegeversicherungsbeitrag erhoben. Der Beitrag setzt sich aus einem allgemeinen Beitragssatz und einem Zuschlag für Kinderlose zusammen. Nach einem früheren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde die gesetzliche Grundlage in § 55 Sozialgesetzbuch Teil 11 (SGB XI) für einen Beitragszuschlag für Kinderlose seit 2005 geschaffen. Somit haben Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und über keine Elterneigenschaft verfügen einen entsprechenden Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung zu entrichten. Aktuell beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,05 Prozent und der Zuschlag ...
Höherer Pflegebeitrag
Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge in der Pflegeversicherung um 0,5 Prozent angehoben. Dies teilte das Gesundheitsministerium im Juli 2018 mit. Ursprünglich ging man noch davon aus, dass die Beiträge nur um 0,3 Prozent angehoben werden. Allerdings haben dann Auswertungen ergeben, dass die künftigen Ausgaben in der Pflege doch deutlich höher ausfallen werden und somit eine 0,3 prozentige Beitragserhöhung nicht ausreichen wird.
Somit kommt es zu einer deutlichen Anhebung des Beitragssatzes von derzeit 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Für Kinderlose steigt der Beitrag von 2,80 Prozent auf 3,30 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag wurde zum 01.01.2005 eingeführt. Dieser ist von allen ...
Weiterlesen: Erhöhung Pflegeversicherungsbeitrag zum 01.01.2019
Pflegeversicherungsbeitrag wird auf 2,35 bzw. 2,6 Prozent erhöht
In der sozialern Pflegeversicherung wird ab 01.01.2015 der Beitragssatz auf 2,35 bzw. 2,60 Prozent bei kinderlosen Versicherten erhöht, was für Versicherte eine Mehrbelastung von 0,3 Prozent bedeutet.
Die Leistungserhöhungen des ersten Pflegestärkungsgesetzes machen diese Erhöhung notwendig um eine ausreichende Finanzierung zu gewährleisten. Die Beitragserhöhungen bedeuten für die Pflegeversicherung Mehreinnahmen in Höhe von ca. 3,6 Milliarden Euro, wobei 2,4 Milliarden Euro direkt für die höheren Leistungen und 1,2 Milliarden Euro für den neu eingerichteten Pflegevorsorgefonds verwendet werden. Dieser Pflegevorsorgefonds soll dazu dienen, die erwarteten ...
Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge
Wenn ein Pflegebedürftiger durch eine ehrenamtliche Pflegeperson im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung gepflegt wird, kann die Pflegeperson Rentenversicherungspflichtig werden. Die zuständige Pflegekasse zahlt dann Rentenversicherungsbeiträge, wodurch sich die späteren Rentenansprüche entsprechend erhöhen. Es kann dadurch aber auch erst zur Realisierung eines Rentenanspruches kommen.
Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen kommt unter anderem dann zu Stande, wenn die Pflege an mindestens 14 Stunden wöchentlich durchgeführt wird. Der Umfang der Pflege, sowie die Verteilung auf evtl. andere Pflegepersonen, werden immer durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ...
Unzulässige Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02.09.2009, Az. 1 BvR 1997/08 eine Verfassungsbeschwerde eines kinderlosen Mannes gegen den um 0,25 v.H. höheren Beitragsaufschlag in der Pflegeversicherung gegenüber Versicherte mit Kindern nicht angenommen.
Zum Fall
Der Versicherte war verheiratet und hatte keine Kinder. Mit Einführung des Kinderberücksichtigungsgesetzes musste der Mann seit dem 01.01.2005 einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag wegen Kinderlosigkeit bezahlen. Er machte geltend, dass seine Frau keine Kinder bekommen könne und er gegenüber Versicherten mit Kindern benachteiligt wäre. Diese Tatsache würde gegen das Grundgesetz der Gleichbehandlung verstoßen und sei ...
Weiterlesen: Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zulässig
Pflege erhöht die Rente
Für die ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen ist ein besonderer Versicherungsschutz in der Rentenversicherung vorgesehen. Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen entrichten die Pflegekassen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich
Eine weitere Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson ist, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat ...
Gesetzliche Regelung für den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung
Für Stiefeltern und Adoptiveltern war es in der Vergangenheit rechtlich nicht eindeutig, ob dieser Personenkreis einen Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 % in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen haben.
Die Krankenkassen waren bisher der Meinung, dass für Stief- und Adoptiveltern ein Kinderlosenzuschlag dann entfällt, wenn für das Kind, das in die Familie aufgenommen wurde, noch ein Anspruch auf die gesetzliche Familienversicherung besteht.
Zu einer anderen Auffassung kam jedoch das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 18.07.2007 (Az. B 12 P 4/06 R). In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass ein Kinderlosenzuschlag in der ...
Weiterlesen: Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, Stief- und Adoptiveltern
Beitragszuschlag für ungewollte Kinderlosigkeit
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 12 P 2/07 R) nochmals festgestellt, dass die Erhebung des Beitragszuschlages um 0,25 % in der gesetzlichen Pflegeversicherung seit dem 01.01.2005 für kinderlose und nach Vollendung des 23. Lebensjahres, rechtmäßig ist.
Zum Fall
Aus medizinischen Gründen konnte die Ehefrau des Versicherten keine Kinder bekommen. Aus diesem Grund hatte der Ehemann gegen die Erhebung des Beitragszuschlages um 0,25 % in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit geklagt.
Als Begründung gab der Kläger an, dass er und seine Frau ungewollt kinderlos geblieben sind. Die Erhebung des Beitragszuschlags kann in diesen Fällen daher nicht ...
Weiterlesen: Zuschlag Pflegeversicherungsbeitrag ist korrekt
Verbunden mit der neuen Pflegeversicherungsreform wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,25 Prozent ab 01.07.2008 erhöht. Bisher betrug der Beitragssatz 1,7 Prozent. Künftig erfolgt die Erhöhung auf 1,95 Prozent (bei Kinderlosen von bisher 1,95 Prozent auf dann 2,2 Prozent). Arbeitnehmer haben dann einen Beitragsanteil von 0,98 Prozent zu tragen (Kinderlose 1,23 Prozent). Rentner müssen aus dem vollen Beitragssatz von 1,95 Prozent (Kinderlose 2,2 Prozent) die Beiträge bezahlen.
Laut Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit ist die Erhöhung notwendig um die laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung zu decken. Auch sollen dadurch Verbesserungen der Leistungen finanziert werden. Durch die ...
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