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Beitragsstundung möglich

Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 können Sozialversicherungsträger die Beiträge nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Träger der Sozialversicherungsträger verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Auf Grund der herrschenden Corona-Krise ist es für Arbeitgeber und Selbständigen neben den umfangreichen wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung möglich, dass die monatlich erforderlichen und abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge von den Krankenkassen, Pflegekassen, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherungen gestundet werden.

Zu dieser Stundungsmöglichkeit hat sich auch heute der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Pressemitteilung dazu geäußert. Der GKV-Spitzenverband vertritt dabei die Auffassung, dass grundsätzlich mit den Sozialversicherungsbeiträgen das Gesundheitssystem wie beispielsweise Ärzte, Krankenhäuser, Pflegekräfte bezahlt werden. Daneben finanziert die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld und die Rentenkassen die Renten. Außerdem werden durch die Beiträge weitere notwendige Leistungen finanziert.

Stundung nur, wenn vorherige Wirtschaftshilfen ausgeschöpft wurden

Zur Bewältigung bzw. Abfederung der Corona-Krise wird vom Gesetzgeber ein milliardenschweres Hilfsprogramm verabschiedet werden. Demnach werden Unternehmen und Selbständige für den durch die Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Schaden unterstützt. Die Umsetzung wird demnach nicht zeitnah erfolgen können. Der GKV-Spitzenverband hat deshalb allen Krankenkassen empfohlen, die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren. Sollten demnach Unternehmen und Selbständige nachweislich durch die Corona Krise in eine finanzielle Schieflage gelangt sein, muss diesen ermöglicht werden, die Beiträge erst später zahlen zu können. Für den Nachweis gilt eine glaubhafte Erklärung der Betroffenen darüber, dass bedingt durch die Corona-Pandemie eine wirtschaftliche Schieflage eingetreten ist, die zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt hat.

Eine Begrenzung der Stundung erfolgt zunächst für die Monate März und April. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich bleibt abzuwarten, wie lange der Krisenmodus noch vorliegt bzw. die von der Bundesregierung beschlossenen finanziellen Hilfsleistungen bei den betroffenen Unternehmen und Selbständigen ankommen. Jedoch haben die Krankenkassen schon jetzt signalisiert, dass die Stundungen bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge Juni 2020 gewährt werden.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Stundung erst dann eingeräumt werden kann, wenn zuvor alle Maßnahmen aus den von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft wurden.

Laut GKV Spitzenverband sind Sicherheitsleistungen für die Stundung nicht zu erbringen. Auch werden keine Stundungszinsen berechnet. Außerdem wird für den Zeitraum auf die Forderung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren verzichtet. Sollten Krankenkassen trotzdem Säumniszuschläge oder Mahngebühren gefordert haben, sind diese auf Antrag des Arbeitgebers zu erlassen. Auch gilt die Aussetzung der Vollstreckung für den o.g. Pandemie-Zeitraum für bereits aufgelaufene oder noch entstehende Beitragsrückstände.

Die Regelung gilt auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer (sog. Übergrenzer), die der Arbeitgeber im Rahmen des Firmenzahlerverfahren abführt.

Möglichkeit der Beitragsermäßigung

Bei Selbstzahler, insbesondere Selbständigen, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zahlen und von der Krise unmittelbar und stark betroffen sind, haben die Krankenkassen die Möglichkeit der Beitragsermäßigung wohlwollend zu prüfen und auch umzusetzen. Im Falle einer möglichen Beitragsermäßigung sind deshalb keine zu hohen Hürden für den Nachweis der unverhälntismäßigen Belastung anzusetzen. Der hierfür vorgeschriebene und vorzulegende Vorauszahlungsbescheid ist nicht erforderlich. Stattdessen gelten als geeigneter Nachweis eine Erklärung des Steuerberaters, die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung oder eine glaubhaft gemachte Erklärung des Selbständigen über die eingetretenen Umsatzeinbußen.

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