Beitragszuschlag für ungewollte Kinderlosigkeit
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 12 P 2/07 R) nochmals festgestellt, dass die Erhebung des Beitragszuschlages um 0,25 % in der gesetzlichen Pflegeversicherung seit dem 01.01.2005 für kinderlose und nach Vollendung des 23. Lebensjahres, rechtmäßig ist.
Zum Fall
Aus medizinischen Gründen konnte die Ehefrau des Versicherten keine Kinder bekommen. Aus diesem Grund hatte der Ehemann gegen die Erhebung des Beitragszuschlages um 0,25 % in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit geklagt.
Als Begründung gab der Kläger an, dass er und seine Frau ungewollt kinderlos geblieben sind. Die Erhebung des Beitragszuschlags kann in diesen Fällen daher nicht gerecht sein.
Weiter stellte er klar, dass Versicherte die vor dem 01.01.1940 geboren sind oder Kinder haben, die sie nicht erzogen haben und auch dafür keine Aufwendungen hatten, ebenfalls keinen Beitragszuschlag bezahlen müssen. Diese Ungleichbehandlung, so der Kläger, sei verfassungswidrig.
Zuschlag war nicht zu beanstanden
Das Bundessozialgericht teilte nicht die Auffassung des Klägers. Stattdessen bestätigte es die Rechtsauffassung des Gesetzgebers, einen Zuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit zu erheben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinderlosigkeit gewollt oder ungewollt eingetreten ist. Eine solche Unterscheidung erfolgte durch den Gesetzgeber nicht und ist daher nicht als verfassungswidrig einzustufen.
Auch ist die Regelung nicht zu beanstanden gewesen, wenn bestimmte Personenkreise keinen Beitragszuschlag zu leisten brauchen. Dabei nannten die Richter u.a. die Versicherten, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.
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