Versicherungs-/Beitragsrecht Pflegeversicherung

Pflegeversicherungsbeitrag wird auf 2,35 bzw. 2,6 Prozent erhöht
In der sozialern Pflegeversicherung wird ab 01.01.2015 der Beitragssatz auf 2,35 bzw. 2,60 Prozent bei kinderlosen Versicherten erhöht, was für Versicherte eine Mehrbelastung von 0,3 Prozent bedeutet.
Die Leistungserhöhungen des ersten Pflegestärkungsgesetzes machen diese Erhöhung notwendig um eine ausreichende Finanzierung zu gewährleisten. Die Beitragserhöhungen bedeuten für die Pflegeversicherung Mehreinnahmen in Höhe von ca. 3,6 Milliarden Euro, wobei 2,4 Milliarden Euro direkt für die höheren Leistungen und 1,2 Milliarden Euro für den neu eingerichteten Pflegevorsorgefonds verwendet werden. Dieser Pflegevorsorgefonds soll dazu dienen, die erwarteten ...

Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge
Wenn ein Pflegebedürftiger durch eine ehrenamtliche Pflegeperson im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung gepflegt wird, kann die Pflegeperson Rentenversicherungspflichtig werden. Die zuständige Pflegekasse zahlt dann Rentenversicherungsbeiträge, wodurch sich die späteren Rentenansprüche entsprechend erhöhen. Es kann dadurch aber auch erst zur Realisierung eines Rentenanspruches kommen.
Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen kommt ...

Unzulässige Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02.09.2009, Az. 1 BvR 1997/08 eine Verfassungsbeschwerde eines kinderlosen Mannes gegen den um 0,25 v.H. höheren Beitragsaufschlag in der Pflegeversicherung gegenüber Versicherte mit Kindern nicht angenommen.
Zum Fall
Der Versicherte war verheiratet und hatte keine Kinder. Mit Einführung des Kinderberücksichtigungsgesetzes musste der Mann seit dem 01.01.2005 einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag ...
Weiterlesen: Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zulässig
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