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Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, Stief- und Adoptiveltern

Gesetzliche Regelung für den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung

Für Stiefeltern und Adoptiveltern war es in der Vergangenheit rechtlich nicht eindeutig, ob dieser Personenkreis einen Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 % in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen haben.
Die Krankenkassen waren bisher der Meinung, dass für Stief- und Adoptiveltern ein Kinderlosenzuschlag dann entfällt, wenn für das Kind, das in die Familie aufgenommen wurde, noch ein Anspruch auf die gesetzliche Familienversicherung besteht.

Zu einer anderen Auffassung kam jedoch das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 18.07.2007 (Az. B 12 P 4/06 R). In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass ein Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung für Stief- und Adoptiveltern nicht zu zahlen ist. Unabhängig davon, wann die Elterneigenschaft für ein Stief- oder Adoptivkind eingetreten ist.

Ab 01.07.2008 gesetzlich geregelt

Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.07.2008 wurde zum Beitragszuschlag für Kinderlose folgendes neu geregelt:

Adoptiv- und Stiefeltern sind nur noch dann vom Beitragszuschlag ausgenommen, wenn das Kind bei der Adoption oder Heirat die Altersgrenzen für die Familienversicherung noch nicht erreicht hat. Bei Stiefeltern wird für die Zuschlagsfreiheit zusätzlich vorausgesetzt, dass das Kind vor Erreichen der Altersgrenzen mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Damit verliert das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.07.2007 seine Bedeutung. Stattdessen wurde die bisherige Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen bestätigt und vom Gesetzgeber als gesetzliche Grundlage eingeführt (§ 55 Abs. 3a SGB XI).

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