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Pflegereform

Änderungen durch das PUEG

Mit dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Juli 2023 werden verschiedene leistungsrechtliche Regelungen in der Pflegeversicherung zeitlich gestuft angepasst. Des Weiteren erfolgen Anpassungen von bestehenden Regelungen und Leistungen. Die Änderungen werden in zeitlichen Abständen in den kommenden Jahren in Kraft treten.

Erhöhung der Leistungsbeträge für Sachleistungen und Pflegegeld

Im § 36 SGB XI „Pflegesachleistungen“ und § 37 SGB XI „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ werden zum 1. Januar 2024 die Leistungen erhöht und auf die nachfolgenden Höchstbeträge festgelegt:

Pflegegrad

Sachleistung in Euro

Pflegegeld in Euro

2

761 (+ 37 €)

332 (+16 €)

3

1.432 (+ 69 €)

573 (+ 28 €)

4

1.778 (+ 85 €)

765 (+ 37 €)

5

2.200 (+ 105 €)

947 (+ 46 €)

Dynamisierung der Pflegeleistungen

Der § 30 SGB XI „Dynamisierung“ wurde geändert. Es erfolgt eine automatische Dynamisierung der Pflegeleistungen erstmalig zum 01. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 01. Januar 2028 in Anlehnung an die Preisentwicklung (Kerninflationsrate). Die neuen Leistungsbeträge werden vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger bekannt gegeben

Verhinderungs- und Kurzzeitpflegepflege bei Pflegegrad 4/5 bis Vollendung 25. Lebensjahr

Nach der Anpassung des § 39 SGB XI zum 1. Januar 2024 ist es bei der Verhinderung einer Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht erforderlich, dass diese den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (Vorpflegezeit), sofern es sich um einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 oder 5 handelt und dieser das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem übernimmt die Pflegekasse abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.

Dies hat zur Folge, dass bei einer Ersatzpflege durch eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt/verschwägert ist oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft lebt die Aufwendungen der Pflegekasse nicht wie gewohnt den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes übersteigen dürfen, sondern in dieser Konstellation auf das Zweifache des Pflegegeldes begrenzt sind. Nachgewiesene Aufwendungen können weiterhin bis zum bewilligten Grenzbetrag erstattet werden.

Der Betrag zur Erhöhung der Mittel der Verhinderungspflege kann in dieser Konstellation abweichend von § 39 Abs. 2 SGB XI um 100 Prozent der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI erhöht werden. Erfolgt die Ersatzpflege durch eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt/verschwägert oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, so dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht übersteigen, sofern die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeführt wird.

Demnach ergibt sich für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein Gesamtbudget von 3.386 €.

Verhinderungspflege – Regelungen ab 1. Juli 2025

Die Anpassungen des § 39 SGB XI zum 1. Juli 2025 sehen vor, dass die Regelungen bei der Verhinderungspflege, die bereits ab dem 1. Januar 2024 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5 und noch nicht vollendetem 25. Lebensjahr Gelten, ab dem 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen über dem Pflegegrad 1 gelten.

Die maximale Leistungsdauer der Verhinderungspflege wird auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Zur Verfügung steht hierbei dem Pflegebedürftigen das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Des Weiteren ist es nicht mehr erforderlich, dass der Pflegebedürftige von der Pflegeperson vor der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde.

Bei der Ersatzpflege durch eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt/verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt können nachgewiesene Aufwendungen, die über das Zweifache des Pflegegeldes hinausgehen, bis zum noch nicht ausgeschöpften gemeinsamen Jahresbetrag erstattet werden.

Gesamtbudget Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Im neu eingefügten § 42b SGB XI „Gemeinsamer Jahresbetrag“ wurde der gesetzliche Anspruch auf ein Gesamtbudget für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege festgelegt. Somit können diese Leistungen flexibel kombiniert werden.

Ab dem 1. Juli 2025 können Pflegebedürftige das Gesamtbudget von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Für pflegebedürftige Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten Sonderregelungen. Dieser Personenkreis kann bereits ab dem 1. Januar 2024 ein Gesamtbudget in Höhe von 3.386 Euro pro Jahr (entspricht der aktuellen Summe Verhinderungspflege plus Kurzzeitpflege) in Anspruch nehmen und ab dem 1. Juli 2025 in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr.

Pflegeunterstützungsgeld

Im § 44a SGB XI „Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“ wurde der Leistungsanspruch von bisher insgesamt 10 Arbeitstagen auf 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und Pflegefall ausgeweitet. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2024 und soll Beschäftigte, die Angehörige pflegen, weiter entlasten.

Erhöhung Zuschläge in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Durch den geänderten § 43c SGB XI „Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen“ werden die Leistungszuschläge des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen für Pflegegrad 2 bis 5 in vollstationären Pflegeinrichtungen zum 1. Januar 2024 wie folgt erhöht:

  • Aufenthalt bis einschließlich 12 Monate – 15 Prozent (bisher 5 Prozent)
  • Aufenthalt seit mehr als 12 Monaten – 30 Prozent (bisher 25 Prozent)
  • Aufenthalt seit mehr als 24 Monaten – 50 Prozent (bisher 45 Prozent)
  • Aufenthalt seit mehr als 36 Monaten – 75 Prozent (bisher 70 Prozent)

Mit dieser Maßnahme soll dem Trend der steigenden Eigenanteile entgegengewirkt werden.

Pflegebegutachtung

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurde in den §§ 18 bis 18e SGB XI neu strukturiert und zusammengefasst. Der Antrag auf Pflegeleistungen ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang in gesicherter elektronischer Form an den Medizinischen Dienst (MD) zu übermitteln. Es wurde u. a. festgelegt, dass die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang erfolgen muss, wenn sich die Antragsteller in stationärer Behandlung (Reha oder KH) befindet. Darüber hinaus sind die Unterbrechungstatbestände konkreter gefasst.

Mit dem neu geschaffenen § 142a SGB XI „Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung“ besteht die Möglichkeit, den Pflegegrad mittels eines strukturierten, telefonischen Interviews festzustellen. Dies ist nur bei Wiederholungsbegutachtung bzw. Höherstufungsanträgen vorgesehen und bei Widersprüchen und Begutachtung von Kindern ausgeschlossen.

Die Paragrafen für die Pflegbegutachtung treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Allerdings erlässt der Medizinische Dienst Bund (MDB) unter Beteiligung der MD verbindliche Richtlinien zur Begutachtung, die mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abgestimmt werden. Diese werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 erwartet. Erst dann sind die gesetzlichen Regelungen vollständig in der Praxis anwendbar.

Die gesetzlichen Änderungen im PUEG sehen vor, dass nach Eilfallgutachten am Ende einer Krankenhausbehandlung bei Übergang in die Kurzzeitpflege eine persönliche Begutachtung innerhalb von 10 Tagen nach Einzug der Versicherten in die Einrichtung erfolgen muss. Einzelne MD berichten, dass mit Wegfall der Hemmung der Frist im Extremfall ein Tag für die Begutachtung verbleibt und somit eine fristgerechte Begutachtung erschweren.

Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen

Im neuen § 42a SGB XI „Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge-

oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson“ ist es möglich ab 1. Juli 2024, die Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson mit aufzunehmen. Damit soll der Zugang zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erleichtert werden. Voraussetzung ist dabei, dass die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Leistungen zur stationären Vorsorge oder zur medizinischen Rehabilitation sichergestellt ist. Dabei kann die Einrichtung für die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege eine nach § 72 SGB XI zugelassene ambulante oder vollstationäre Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen.

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