Unzulässige Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02.09.2009, Az. 1 BvR 1997/08 eine Verfassungsbeschwerde eines kinderlosen Mannes gegen den um 0,25 v.H. höheren Beitragsaufschlag in der Pflegeversicherung gegenüber Versicherte mit Kindern nicht angenommen.
Zum Fall
Der Versicherte war verheiratet und hatte keine Kinder. Mit Einführung des Kinderberücksichtigungsgesetzes musste der Mann seit dem 01.01.2005 einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag wegen Kinderlosigkeit bezahlen. Er machte geltend, dass seine Frau keine Kinder bekommen könne und er gegenüber Versicherten mit Kindern benachteiligt wäre. Diese Tatsache würde gegen das Grundgesetz der Gleichbehandlung verstoßen und sei verfassungswidrig. In letzter Instanz hatte das Bundessozialgericht dem Kläger nicht Recht gegeben, so dass er Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegte.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Das Verfassungsgericht sah keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. In einem früheren Urteil vom April 2001 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur gerechteren Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgetragen, einen Ausgleich zwischen Mitgliedern mit Kindern und Mitgliedern ohne Kinder zu schaffen. Eine Entlastung für Versicherte mit Kindern sollte dabei eingeführt werden. Nach einer fast vierjährigen Übergangszeit trat dann das Kinderberücksichtigungsgesetz zum 01.01.2005 in Kraft. Es war in diesem Fall für die Richter nicht erkennbar gewesen, welche tatsächliche Betroffenheit der Versicherte habe. Nicht der Versicherte ist in seinen Grundrechten betroffen, sondern wenn überhaupt dann seine Frau, die keine Kinder bekommen kann. Hinzu kommt, dass der Frau keine Nachteile entstehen, da sie beitragsfrei beim Mann familienversichert ist.
Von daher konnte die Beschwerde nicht angenommen werden.
Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt derzeit bei 1,95 % für Versicherte mit Kindern, den zu Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen. Kinderlose müssen einen Aufschlag von 0,25 % selbst entrichten. Somit beträgt deren Beitragssatz faktisch gesehen 2,2 %