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Soziale Absicherung der Pflegepersonen

Pflege erhöht die Rente

Für die ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen ist ein besonderer Versicherungsschutz in der Rentenversicherung vorgesehen. Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen entrichten die Pflegekassen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich

Eine weitere Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson ist, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist.

Rentenhöhe ist vom Pflegeumfang abhängig

Die Pflegekasse hat auf Antrag festzustellen, für welche Pflegepersonen die Voraussetzungen zur Absicherung in der Rentenversicherung vorliegen und die zu versichernde Pflegperson dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Je höher der Pflegeeinsatz ist umso mehr Beiträge muss die Pflegekasse für die Pflegeperson entrichten. Abhängig ist die Beitragshöhe auch von der Pflegeeinstufung. Seit dem 01.07.2009 kann innerhalb eines Jahres ein mtl. Rentenanspruch zwischen 7,00 € und 21,00 € erworben werden. In den neuen Bundesländern beträgt die monatliche Rente zwischen 6,00 € und 19,00 €.

Auskunft, Beratung

Unabhängige und registrierte Rentenberater unterstützen Sie in allen Fragen der gesetzlichen Kranken- Pflege- und Rentenversicherung. Die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren zur Verfügung.

Service

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