Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge
Wenn ein Pflegebedürftiger durch eine ehrenamtliche Pflegeperson im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung gepflegt wird, kann die Pflegeperson Rentenversicherungspflichtig werden. Die zuständige Pflegekasse zahlt dann Rentenversicherungsbeiträge, wodurch sich die späteren Rentenansprüche entsprechend erhöhen. Es kann dadurch aber auch erst zur Realisierung eines Rentenanspruches kommen.
Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen kommt unter anderem dann zu Stande, wenn die Pflege an mindestens 14 Stunden wöchentlich durchgeführt wird. Der Umfang der Pflege, sowie die Verteilung auf evtl. andere Pflegepersonen, werden immer durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Zum Pflegeumfang zählen dann im Einzelnen die Grundpflege (Körperpflege, Mobilität und Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung.
Da der MDK den Umfang der häuslichen Pflege in einem Fall nicht explizit festgestellt hatte kam es zur Klage über die das Hessische Landessozialgericht entscheiden musste.
Zur Klage
Eine Pflegebedürftige hatte Pflegegeld aus der Pflegestufe I bezogen und war durch ihre Schwiegertochter gepflegt worden. Diese hatte nach dem Tode Ihrer Schwiegermutter die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen wegen ihrer Pflegetätigkeit beantragt, was durch die Kasse jedoch abgelehnt wurde. Der im Anschluss angegangene Rentenversicherungsträger lehnte ebenso die Rentenversicherungspflicht und die damit verbundene Beitragszahlung ab, weil die wöchentliche Pflege nicht mehr als 14 Stunden erforderte. Mit dieser Entscheidung war die Klägerin nicht einverstanden.
Im vorliegenden Fall hatte der MDK keine genaue Feststellung über den notwendigen Umfang der Pflege getätigt. Die Frau war aber der Meinung, dass der Pflegeumfang sehr wohl mehr als 14 Stunden wöchentlich erforderte und legte als Beweis dafür ein Pflege-Tagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor.
Individueller Pflegebedarf
Das Hessische Landesgericht gab im vorliegenden Fall der Klägerin recht mit der Folge, dass während der Pflegetätigkeit Rentenversicherungspflicht bestand und durch die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind (AZ: L 1 KR 72/11).
Die Richter führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass der tatsächlich angefallene individuelle Pflegebedarf zu ermitteln gewesen war, was sich auch aus den Begutachtungsrichtlinien ergibt. Da der MDK hier keine Feststellungen zum Pflegebedarf getroffen hatte, müsse man die Angaben der Klägerin heranziehen, soweit diese nachvollziehbar sind. Im Fall der alten Frau konnte man definitiv davon ausgehen, dass im Rahmen der Grundpflege ein Umfang von 51 Minuten täglich unbedingt nötig war. Für die hauswirtschaftliche Versorgung der Pflegeperson wurden dann zusätzlich noch eine Stunde und 16 Minuten angesetzt, so dass der wöchentliche Hilfebedarf fraglos über 14 Stunden lag.
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