Versichertenrente
Versicherte erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung neben einer Erwerbsminderungsrente, Renten wegen Todes auch Renten wegen Alters. Dies ist geregelt in den §§ 35-38, 40, 235 bis 238 Sozialgesetzbuch Nr. 6 (SGB VI).
Für den Anspruch auf eine Rente müssen bei der gesetzlichen Rentenversicherung für jede Rentenart bestimmte Vorversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt sein. Neben der versicherungsrechtlichen müssen auch die persönlichen Voraussetzungen vorhanden sein.
Maßgeblich für eine Versichertenrente sind demnach die gezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bzw. dem für jeden Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung angelegten Rentenkonto.
Dabei kann es sich um Pflicht oder freiwillige Beiträge handeln. Dazu zählen auch u. a. Kindererziehungszeiten, Zeiten aus dem Beitrittsgebiet oder nach dem Fremdrentengesetz. Auch ein durchgeführter Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting kann sich positiv für die Erfüllung eines Rentenanspruchs auswirken.
Rentenarten
Folgende Altersrenten kennt die gesetzliche Rentenversicherung:
- Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI)
- Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGBVI)
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI)
- Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI)
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI)
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann auch eine Altersrente geleistet werden. Neben Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dürfen insbesondere die dafür individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.
Das erreichte Lebensalter wird durch Nachweis einer Geburtsurkunde oder einem gültigen Personalausweis nachgewiesen. Berechtigte im Sinne des Fremdrentengesetzes können ihr Geburtsdatum auch glaubhaft dokumentieren lassen.
Eine Altersrente rechtfertigt einen eigenen Anspruch auf diese Rente. Kann für ein und demselben Zeitraum für mehrere Altersrenten ein Anspruch abgeleitet werden, wird die Rente mit dem höheren Rentenanspruch geleistet.
Sobald eine Rente bewilligt wurde, ist der Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).
Neben der Altersrente in voller Höhe, besteht ein Anspruch auch auf eine Teilrente. Diese wird dann geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden oder beabsichtigt ist, dass der Rentenbezieher neben der Rente noch arbeitet. Die Teilrente wird als Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente gezahlt.
Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen
Mit Inkrafttreten diverser Rentenreformen wurde bereits seit 1992 bei den Altersrenten die Lebensarbeitszeit flexibel nach oben angepasst. D.h. es fand und findet noch immer eine schrittweise Erhöhung der Altersgrenzen statt (Stichwort Rente mit 67). Versicherte haben durchaus die Möglichkeit auch vor Erreichung des Anspruchs auf eine Regelaltersrente eine Altersrente zu beanspruchen, allerdings mit der Konsequenz, dass hierfür ein lebenslanger Rentenabschlag in Kauf genommen werden muss.
Hilfe durch Rentenberater
Das Rentenrecht ist sehr komplex und für den Laien schwierig zu durchschauen. Häufig ist ein fachkundiger Rat oder Berechnung erforderlich um festzustellen, wann wer und unter welchen Voraussetzungen mit welcher Rentenhöhe, inkl. Abschläge, eine Altersrente in Anspruch genommen werden kann.
Von der Deutschen Rentenversicherung unabhängige und registrierte Rentenberater stehen hierfür mit ihrer qualifizierten Beratungskompetenz zur Verfügung. Individuell werden hierfür Rentengutachten erstellt, Rentenbescheide überprüft und Klärungen des Rentenversicherungskontos durchgeführt.
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