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Arbeitslos und Rente

In der Vergangenheit konnten Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen und mit einem Rentenabschlag von bis zu 18 % in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gehen. Mit der Rentenreform im Jahre 2006 wurde das Renteneintrittsalter für diesen Personenkreis in Teilschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Möglichkeit für die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist zwar noch möglich, allerdings wurden die Zugangsvoraussetzungen vom Gesetzgeber erheblich eingeschränkt. Ausschlaggebend ist der Geburtsjahrgang, der Eintritt der Arbeitslosigkeit und eine gewisse Dauer an Berufsjahren.

Geburtsjahrgang 1952 ausgeschlossen

Wer bis zum 31.12.1951 geboren ist bzw. wurde, hat noch einen Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Ab dem Geburtsjahrgang 1952 ist der Zugang zu dieser vorgezogenen Rentenart nicht mehr möglich. Für diesen Personenkreis gibt es als vorzeitige Rente noch die Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Erwerbsminderungsrente.

Weitere Voraussetzungen

Neben dem Geburtsjahrgang sind noch weitere Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente erforderlich:
es muss mindestens das 60. Lebensjahr vollendet sein.

  • eine Vorversicherungszeit (Wartezeit) von mindestens 15 Jahren ist erforderlich
  • bei Beginn der Rente muss Arbeitslosigkeit vorgelegen haben
  • nach Vollendung von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos
  • in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente müssen acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein..

Höhere Altersgrenze

Bei den Geburtsjahrgängen 1946 bis 1948 wurde das Renteneintrittsalter schrittweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Ab den Jahrgängen 1949 bis 1951 gilt als frühestmöglicher Rentenbeginn für diese Altersrente das 63 Lebensjahr bei einem Rentenabschlag von 7,2 %

Überprüfung Rentenversicherungskonto

Man muss immer wieder darauf aufmerksam machen, dass das Rentenversicherungskonto immer genau zu überprüfen ist, ob alle Schul-, Ausbildungs-, Beschäftigungs- aber auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) enthalten sind. Denn jede Lücke im Rentenkonto verringert die spätere Rentenhöhe oder führt auch dazu, dass wegen fehlender Wartezeit eine vorzeitige Rente nicht in Anspruch genommen werden kann.
Wichtig.
Auch wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bitte unbedingt sich arbeitslos melden. Denn auch diese Zeiten zählen zur Wartezeit (Vorversicherungszeit) und ermöglichen einen Rentenanspruch.

Rentenbescheid prüfen lassen

Ob die Rente korrekt berechnet oder Zeiten richtig berücksichtigt wurden, sollte bei Erhalt des Rentenbescheides unbedingt geprüft werden. Denn nahezu jeder dritte Rentenbescheid ist falsch. Hierfür stehen Ihnen unabhängige und registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung. Auch wenn nach erfolgter Prüfung keine Unstimmigkeiten festzustellen waren, so haben sie dann die Gewissheit, dass Ihre errechnete Rentenhöhe in Ordnung ist. Die erfahrenen Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen hierfür zur Verfügung.
Hier können Sie Kontakt mit einem Rentenberater aufnehmen.

Autor: Rentenberater M. Kleinlein

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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