Onkologische Nachsorgerehabilitation
Bei dieser Form der Rehabilitation geht es um die spezielle Nachsorge nach einer bösartigen Krebserkrankung. Die Beseitigung oder Milderung von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen stehen dabei im Vordergrund. Es geht dabei um die Festigung des operativen Erfolgs nach einem operativen Eingriff oder einer absolvierten Chemo- oder Strahlentherapie. § 31 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Teil 6 (SGB VI) i.V.m. den CA-Richtlinien (Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen) bilden dabei die Rechtsgrundlage hierfür.
Voraussetzungen
Die Besonderheit der onkologischen Reha ist, dass die Kosten von der Deutschen Rentenversicherung auch für Personen erbracht werden, für die im Normalfall kein Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation über den Rentenversicherungsträger als Kostenträger besteht. Beispielsweise besteht ein Anspruch für Personen, die bereits eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erhalten. Selbst nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ehe- oder Lebenspartner, Hinterbliebene oder Kinder haben einen Anspruch auf eine solche Reha.
Persönlichen Voraussetzungen
Für die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen als Tatbestand zur Erbringung dieser Nachsorgeleistung durch die Rentenversicherung ist maßgebend, dass die Akutbehandlung, abgeschlossen ist. Bei der Akutbehandlung spricht man auch von der sog. Primärbehandlung. D.h. sämtliche Maßnahmen wie die stationäre Krankenhausbehandlung, Strahlen und oder Chemotherapie müssen im Vorfeld beendet sein um eine onkologische Nachsorgerehabilitation antreten bzw. beanspruchen zu können. Dies gilt nicht für die weiterführende zytostatische Behandlung.
Außerdem müssen die körperlichen, psychischen, sozialen oder beruflichen Beeinträchtigungen, die durch die Krebserkrankung entstanden sind, therapierbar sein oder zumindest positiv beeinflussbar sein. Daneben sollte der Patient im Rahmen der Rehabilitation genügend belastbar sein.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine onkologische Nachsorgereha orientieren sich nach der gesetzlichen Vorschrift des § 11 SGB VI. Demnach können Patienten eine medizinische Reha beantragen, wenn:
- Die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist.
- Bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonate) erfüllt haben oder
- In den vergangenen zwei Jahren vor der Antragstellung mindestens 6 Kalendermonate lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden oder
- Innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind.
Außerdem haben Bezieher einer Altersrente, einer Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Angehörige des Versicherten quasi die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und somit, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, einen Anspruch auf eine onkologische Nachsorgereha über die Deutsche Rentenversicherung.
Anspruch auch für Angehörige
Angehörige von betroffenen Versicherten haben ebenfalls einen Anspruch auf eine Nachsorgerehabilitation. Dieser Personenkreis muss keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. D.h. ein Angehöriger muss demnach keine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen, um trotzdem einen Anspruch zu erwirken.
Als Angehörige sind die Ehegatten, die Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die Kinder zu verstehen.
Kinder sind demnach:
- Eigene/leibliche Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder (müssen im Haushalt aufgenommen sein) des Angehörigen
- Enkel und Geschwister des Versicherten, die im Haushalt aufgenommen wurden und auch überwiegend unterhalten werden.
Es gilt die Altersgrenze grds. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Allerdings gilt eine erweiterte Altersgrenze bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sich diese
- Noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden
- Einen freiwilligen Dienst ableisten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d Einkommensteuergesetz)
- Das Kind behindert ist und sich nicht selbst unterhalten kann
- Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden und diese den Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten haben.
Keinen Anspruch über die Deutsche Rentenversicherung
Bestimmte Personengruppen und deren Angehörige haben dennoch, auch im Falle einer onkologischen Reha, keinen Anspruch über die gesetzliche Rentenversicherung. Dies gilt für
- Beamte
- Es wurde generell aufgrund einer anderweitigen Versorgung eine Rentenversicherungsfreiheit festgestellt
- Es besteht ein vorrangiger Leistungsanspruch auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer festgestellten Berufskrankheit
- Der Versicherte befindet sich in Untersuchungshaft oder vollzieht eine Freiheitsstrafe
Antrag, Klinikauswahl, ambulant oder stationär
Der Antrag kann direkt bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Aber auch bei den Krankenkassen oder Versicherungsämtern. Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie von unabhängigen Rentenberatern.
Bei Genehmigung der Reha übersendet die Rentenversicherung einen Genehmigungsbescheid in dem der Ort, die Rehaeinrichtung sowie die Dauer mitgeteilt werden. Allerdings hat der Versicherte bzw. dessen Angehörige ein besonderes Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Klinik. Während der Antragstellung können bis zu drei Rehaeinrichtungen genannt werden. Diese werden von der Rentenversicherung entsprechend berücksichtigt, wenn mit diesen Einrichtungen auch das Rehaziel mit gleicher Wirkung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann. Ist man mit der Entscheidung der Rentenversicherung nicht einverstanden kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhoben und neue Aspekte vorgetragen werden.
Eine onkologische Reha kann sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden. In der Regel beträgt die Dauer drei Wochen. Diese kann aber auch entsprechend verkürzt oder verlängert werden.
In den bereits oben erwähnten Ca-Richtlinien ist unter § 1 Abs. 2 geregelt, dass die onkologische Nachsorgeleistung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Primärbehandlung zu erbringen ist. Es gilt jedoch ein erweiterter Zwei-Jahreszeitraum, wenn die Akutbehandlung zu einer deutlichen Funktionsstörung geführt hat oder Komplikationen aufgetreten sind.
Kosten, Zuzahlung und finanzielle Absicherung
Die Deutsche Rentenversicherung trägt für die Rehabilitation die Kosten der Unterkunft, Verpflegung, erbrachte ärztliche und therapeutische Leistungen, diverse Anwendungen sowie die Reisekosten.
Die Zuzahlung beträgt für die Dauer der Reha 10,-- € je Kalendertag und ist begrenzt auf längstens 42 Kalendertage. Erfolgt die onkologische Nachsorgeleistung als sog. Anschlussheilbehandlung beträgt die Zuzahlungsdauer 14 Tage. Eine Anschlussrehabilitation (AHB) liegt vor, wenn die Reha direkt nach der Krankenhausbehandlung, d.h. innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Wurden bereits Zuzahlungen innerhalb des Kalenderjahres an die Krankenkasse gezahlt, wird diese entsprechend angerechnet. Bei einer ganztägig ambulanten medizinischen Reha ist kein Eigenanteil zu entrichten.
Auch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Zuzahlung befreit. Dies gilt auch für Bezieher von Übergangsgeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. einer Leistung zur Grundsicherung. Für Geringverdiener ist ebenfalls eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung möglich. Es handelt sich dabei um jährlich ändernde Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Eine vollständige Befreiung ist auszusprechen, wenn beispielsweise 2024 das Netto-Einkommen nicht den Betrag von 1.415,00 € überschreitet. Ansonsten gelten gestaffelte Einkommensgrenzen, die dann den Zuzahlungsbetrag zwischen kalendertäglich 10,00 € auf 5,00 € reduzieren.
Versicherte, die Arbeitnehmer sind, erhalten durch den Arbeitgeber das Gehalt während der Reha weitergewährt. Dies gilt für eine maximale Dauer von 6 Wochen. Ggfs. verkürzt sich der Entgeltfortzahlungsanspruch wenn es wegen der gleichen Erkrankung anrechenbare Vorerkrankungszeiten gibt. In diesem Fall gewährt die Deutsche Rentenversicherung Übergangsgeld für die Dauer der onkologischen Nachsorgereha. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Beginn der Reha oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt bezogen hat und darauf Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden.