logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Hinzuverdienst Rentner

Hinzuverdienst ab Januar 2013 bis 450 Euro

Die Zahl der Rentner in Deutschland  die neben ihrer Rente noch arbeiten möchten oder müssen steigt stetig. Bisher durften Frührentner aber nur bis zu 400 Euro zu ihrer Rente dazuverdienen. Doch ab Januar 2013 steigt diese Hinzuverdienstgrenze auf 450 Euro, worüber sich viele freuen dürften. Doch ist man gut beraten, wenn man sich vor Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung genau informiert, weil auch die Altersgrenze der Altersrente von 65 Jahren ab diesem Jahr nicht mehr gilt. Vielmehr ist bei jedem Beschäftigten der in die Rente eintritt eine persönliche Altersgrenze zu berechnen und zu beachten wenn auch zusätzlich verdient werden soll.

Es ist deshalb für jeden Arbeitnehmer der die Rente anstrebt sehr wichtig, sich vor dem Rentenantrag genauestens zu informieren, damit es kein böses Erwachen gibt. Wichtig ist dies vor allem für diejenigen, die früher in Rente gehen wollen oder müssen. Die Hinzuverdienstregelungen sind speziell für Rentner ab 65, die bisher unbegrenzt dazuverdienen konnten, sehr schwierig geworden.

Die Altersgrenze für die Jahrgänge 1947 bis 1964 steigt seit Jahresanfang in kleinen Schritten von 65 auf 67 Jahre an. Wer z.B. 1949 geboren wurde kann mit 65 Jahren und drei Monaten, wer 1960 geboren wurde mit 66 Jahren und vier Monaten und wer 1964 geboren wurde mit 67 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Das heißt also, dass es keine generelle Altersgrenze für die Rente gibt, sondern für jeden Bürger eine spezielle Renten-Altersgrenze. Jeder sollte diese Altersgrenze kennen, damit er genau abgrenzen kann, wann er in Rente gehen kann und was fast noch wichtiger ist, was er zu seiner Rente dazuverdienen darf ohne seine Rente zu vermindern. Auch für Bürger die bereits 45 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und normalerweise ohne Abschläge in Rente gehen können gelten diese Hinzuverdienstregelungen.

Rentenkürzung beachten

Grundsätzlich können Frührentner im nächsten Jahr 50 Euro mehr zu ihrer Rente dazuverdienen aber sie sollten sehr aufpassen, da sich jeder Euro den sie über die Grenze von 450 Euro hinaus dazuverdienen schädlich für ihre Rente auswirkt. Mindestens ein Drittel seiner Rente büßt dabei derjenige ein, der 30 Euro mehr, also 480 Euro dazuverdient, er erhält dann nur noch eine Teilrente.

So kann aus einer vollen Rente, je nach der Höhe des Hinzugeverdienstes ganz schnell eine Zwei-Drittel, Halbe oder sogar Ein-Drittel-Rente werden. Derjenige der zum Beispiel bisher 1200 Euro Rente erhielt hat dann nur noch 800 Euro übrig. Die Rente kann sogar ganz gestrichen werden wenn der Hinzuverdienst entsprechend sehr hoch ausfällt.

Was hier aber auch zu beachten ist, dass der Hinzuverdienst zweimal im Jahr überschritten werden darf und zwar jeweils sogar bis aufs Doppelte, also 900 Euro, wodurch eventuelle Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, also Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Leistungsprämien abgesichert sind. Insgesamt gilt, wird die entsprechenden Höchstgrenzen einhält muss bei der Höhe seiner Rente nichts befürchten.

Die Rentenberatung Kleinlein & Partner empfiehlt sich vor Antritt einer Nebenbeschäftigung sich auf jeden Fall mit einem Rentenberater oder seiner zuständigen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und sich seine Hinzuverdienstgrenzen ausrechnen zu lassen. Unter Umständen ist es sogar günstiger den Hinzuverdienst auf die jeweiligen Höchstgrenzen zu reduzieren. Eine Teilrente erfordert in jedem Fall eine neue individuelle Berechnung.

Teilrenten als Altersfrührente

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 € monatlich auf Dauer, d.h. mehr als zwei Mal im Jahr, überschritten kann die Rente nicht mehr voller Höhe sondern nur noch als Teilrente ausbezahlt werden.
Die Altersfrührente wird dann, abhängig von der Überschreitungshöhe, nur noch zur Hälfte, zu zwei Dritteln oder zu einem Drittel ausbezahlt. Unter Umständen kann auch bei einem entsprechen hohen Hinzuverdienst die Rentenzahlung vollständig entfallen.
Wichtig zu wissen ist, dass die Hinzuverdienstgrenzen für jeden Rentner gesondert berechnet werden. Ausschlaggebend hierfür sind die jeweils erzielten Entgeltpunkte, gerechnet aus den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Rente. Die gültigen Hinzuverdienstgrenzen kann der Rentner aus dem Rentenbescheid entnehmen.

Grundsätzlich werden für die Ermittlung der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen mindestens 1,5 Entgeltpunkte angesetzt. Aus dem berechneten Wert ergeben sich dann die sogenannten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen setzen sich für das Jahr 2013 wie folgt zusammen:

Altersteilrente zur Hälfte: 768,08 € (West) und 681,88 € (Ost)
Altersteilrente zu einem Drittel: 1.101,63 € (West) und 897,21 (Ost)
Altersteilrente zu zwei Drittel: 525,53 € (West) und 466,55 € (Ost)

Ausgewiesene Grenzwerte im Rentenbescheid

Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf aufgeben musste und deswegen eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann auch etwas zur Rente dazuverdienen, allerdings auch nicht mehr als 450  Euro.

Die Hinzuverdienstgrenzen sind bei Erwerbsminderungsrentnern jedoch sehr speziell und deshalb auch direkt im Rentenbescheid vermerkt. Hier werden die Renten bei Überschreiten der individuellen Höchstgrenze bis auf ein Viertel der Vollrente zusammengestrichen oder im schlechtesten Fall sogar ganz gekürzt. Im Fall einer kompletten Kürzung der Rente hat der Rentner durch die Höhe seines Hinzuverdienstes schließlich bewiesen, dass er doch noch in vollem Umfang arbeiten kann.

Bei den Erwerbsminderungsrenten sind sehr komplizierte Regelungen zu beachten. So kann ein Rentner der eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, grundsätzlich nur noch weniger als sechs aber auch noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten. Wer von einer Erwerbsminderung, ob teilweise oder voll, betroffen ist sollte sich auf jeden Fall von einem Rentenberater oder der Rentenversicherung ausrechnen lassen wie viel er bei seiner Rente hinzuverdienen darf.
Die Rentenberatung Kleinlein & Partner steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt mit der Kanzlei aufzunehmen.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2