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Altersrente für Schwerbehinderte

Rente wegen Schwerbehinderung für 60-Jährige

Selbst Schwerbehinderte müssen seit Januar länger auf Ihre Rente warten.
Die Altersgrenze für einen früheren Rentenbeginn steigt im Monatsrhythmus an bis die Rente frühestens mit 62 möglich ist. Ausschlaggebend ist hier der Geburtsmonat.
Eine Rente wegen Schwerbehinderung (mindestens 50 % GdB) ist nach wie vor die einzige Rente, bei der vor dem Erreichen der normalen Altersgrenzen eine Rente ohne Abschläge möglich ist. Wobei jedoch auch hier die Altersgrenzen steigen.
Die heute 60 Jährigen sollten deshalb genau rechnen, da für den Jahrgang 1952 die Altersgrenze für die Rente wegen Schwerbehinderung im Monatstakt ansteigt. Wer z.B. im Januar 1952 geboren ist, kann nicht mehr im Januar, also mit Erreichen des 60. Lebensjahres, sondern erst im Februar die vorgezogene Variante der Rente wählen. Die im Februar 1952 geborenen, müssen schon 2 Monate länger warten und die März-Geborenen drei Monate usw.
Die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung wird damit in einigen Jahren bei 62 statt bei 60 Jahren liegen.
Bei der abschlagsfreien Rente wegen Schwerbehinderung wird genauso verfahren. Die Altergrenze steigt hier von bisher 63 Jahren Schritt für Schritt auf 65 Jahre, wobei hier auch bei 1952 geborenen begonnen wird. Eine Rente ohne Abschlag ist deshalb nicht mehr im Januar 2015 sondern erst im Februar möglich. Die im Februar 1952 Geborenen
müssen deshalb zwei Monate länger warten, die im März geborenen drei Monate usw.

Schwerbehindertenrente für 61- und 62-Jährige

Die 1950 bzw. 1951 geborenen, wer also heute 60 oder 61 Jahre alt ist, ist weiterhin berechtigt eine Rente wegen Schwerbehinderung ohne Abschlag mit Erreichen des 63. Lebensjahres zu erhalten. Mit 60 ist weiterhin eine vorgezogene Rente möglich, allerdings mit Abschlägen. Eine Anhebung der Altergrenzen für diese Jahrgänge erfolgt nicht. Abschläge bei der Rente wegen Schwerbehinderung erfolgen höchstens in Höhe von
10,8 Prozent.

Rente wegen Schwerbehinderung für 63-Jährige

Wer in diesem Jahr 63 wurde, also 1949 geboren ist kommt weiterhin in den Genuss der Rente wegen Schwerbehinderung ohne Abschläge.

Welche Sonderregelungen gibt es:

  • Jeder der eine anerkannte Schwerbehinderung hat kann selbstverständlich alle sonstigen Renten in Anspruch nehmen.
  • Hier ist jedoch zu beachten, dass sowohl die spezielle Frauenrente, wie auch die Rente für langjährige Versicherte, für Schwerbehinderte keine Vorteile bieten, da hier meistens die Altersgrenzen höher bzw. die Abschläge größer sind.
  • Frauen mit einer Schwerbehinderung  die z.B. 1952 geboren sind erhalten keine Altersrente für Frauen mehr.
  • Bei den vorgezogenen Renten wegen Altersteilzeit bzw. Arbeitslosigkeit verhält es sich fast genauso. Die 1952 geborenen erhalten diese Rente nicht mehr. Wer früher geboren ist sollte besser weiter die vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung (mit Abschlägen) beantragen.
  • Schwerbehinderte die viele Berufsjahre abgeleistet haben nehmen lieber mit 63 (frühestmöglicher Start der Rente für langjährige Versicherte – mit Abschlag) die Rente wegen Schwerbehinderung ohne Abschlag in Anspruch.

Erstellung Rentengutachten

Unabhängige und registrierte Rentenberater berechnen und ermitteln ihre Rentenansprüche. Dabei geht es um die Feststellung wann unter welchen Bedingungen und mit welcher Rentenhöhe ein frühestmöglicher Rentenbezug möglich ist. Zusätzlich erfolgt noch eine Überprüfung Ihres Rentenversicherungskontos dahingehend, ob die rentenrelevanten Versicherungszeiten inkl. Gemeldete Entgeltzeiträume korrekt enthalten sind.
Hierfür steht Ihnen die Rentenberaterkanzlei Marcus Kleinlein jederzeit zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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