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Minijob

Minijob -Vorteile für die Rente-

In der heutigen Zeit ist es fast normal, neben seiner Tätigkeit noch einen Job zu haben. Ob man neben seiner Haupttätigkeit oder als Hausfrau ein paar Euro dazuverdient, in jedem Fall wird durch den Minijob die spätere Rente nur minimal erhöht. Aber einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil bringt er dann doch, er wird auf die Wartezeit bei der Rente voll angerechnet. Im Folgenden erfahren Sie mehr darüber.

Möglichkeiten des Minijobs

Die eine Möglichkeit des Minijobs ist der versicherungspflichtige Minijob. Hier ist der Beschäftigte Pflichtversichert und erhält aus diesem Minijob bzw. seinem Einkommen Entgeltpunkte für die spätere Rentenberechnung. Außerdem werden hier alle Zeiten ausnahmslos als Wartezeit angerechnet.

Dann gibt es noch Minijobs, die nicht versicherungspflichtig sind, diese bringen zusätzliche Monate für die Wartezeit, und solche die versicherungsfrei sind, bei denen noch Zuschläge für die Rentenpunkte gewährt werden.

Minijob – Was ist das?

Wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die nicht mehr als 450 Euro (ab 01.10.2022 = 520 Euro) gezahlt werden, so bezeichnet man diese als Minijob. Dieser Verdienst darf zweimal pro Jahr doppelt so hoch ausfallen, wobei das gesamte Jahreseinkommen jedoch nicht höher als 6300 Euro sein darf. Bei einer vorgezogenen Altersrente wird ein Hinzuverdienst bis zu diesem Betrag nicht angerechnet.

Beitragspflicht

Seit dem 01.04.1999 wurde in § 172 SGB VI eine Beitragspflicht für versicherungsfreie Minijobs eingeführt. Seitdem muss der Arbeitgeber, auch bei versicherungsfreien Minijobs, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen, unabhängig davon ob der Arbeitnehmer davon einen Nutzen hat

Beitragshöhe

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt:

  • 12 Prozent, vom 01.04.1999 bis 30.06.2006,
  • 15 Prozent, vom 01.07.2006 bis auf Weiteres,
  •  5 Prozent bei geringfügig bezahlten Beschäftigten in Privathaushalten.

Maßgebend für die Beitragsberechnung ist immer das Arbeitsentgelt, das im Falle einer Versicherungspflicht beitragspflichtig wäre. Wichtig bei der Versicherungspflicht für Minijobs ist, dass die Aufnahme eines Minijobs seit 2013 grundsätzlich zu einer Versicherungspflicht in Rentenversicherung führt. Der zu tragende Beitrag für den Arbeitnehmer beträgt 3,6 %. Dieser Eigenbeitrag ist nicht zu bezahlen, bei Personen die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersrente beziehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit auf diese Versicherungspflicht zu verzichten. Wer davon Gebrauch machen möchte, muss dies gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklären.

Berechnung der Rentenzeiten

Die Berechnung der Rentenzeiten bei Minijobs ist in § 76 SGB VI geregelt und erfolgt in zwei Schritten.

Im ersten Schritt erfolgt die Berechnung der Zuschläge für die Entgeltpunkte.

Hierzu wird zuerst das Einkommen aus dem Minijob durch das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Arbeitnehmer des jeweiligen Jahres geteilt. Anschließend dividiert man den Beitragsanteil des Arbeitgebers durch den normalen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Abschließend wird dann das Ergebnis aus der ersten Rechnung mit dem Ergebnis aus der zweiten Rechnung multipliziert und erhält damit die anzurechnenden Rentenpunkte aus dem Minijob.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Minijobber erzielt aus seinem Minijob im Jahr 2018 ein Arbeitseinkommen in Höhe von 6300 Euro. Sein Arbeitgeber zahlt einen Beitragsanteil von 15 Prozent. Das Durchschnittseinkommen im Jahr 2018 beträgt 37.873,00 Euro und der normale Beitragssatz in der Deutschen Rentenversicherung betrug im Jahr 2018 18,6 Prozent. Eigene Rentenversicherungsbeiträge möchte der Minijobber in Höhe von 3,6 % nicht bezahlen und hat sich deshalb von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Die Berechnung

  • 6300 Euro (Einkommen) : 37.873,00 Euro (Durchschnittseinkommen) = 0,1663
  • 15 % (AG-Beitragsanteil) : 18,6 % (Beitragssatz DRV) = 0,8065
  • 0,1663 x 0,8065 = 0,1341 Entgeltpunkte

Der Minijobber erhält somit im Jahr 2018 aus seinem Minijob 0,1341 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Für die Berechnung der Rentenhöhe wird die Höhe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert West (33,05 seit 01.07.2019) multipliziert, sodass sich hier ein Rentenbetrag von 4,43 Euro (0,1341 x 33,05) ergeben würde.

Im zweiten Schritt erfolgt dann die Berechnung der Wartezeitmonate als Rentenzeiten aus dem Minijob (§ 76 b Abs. 2 SGB VI). Hierbei werden die Entgeltpunkte durch den Faktor 0,0313 dividiert.

Für unseren Minijobber rechnet es sich somit wie folgt:

0,1341 dividiert durch 0,0313 ergibt 4,26 Monate anrechenbare Wartezeit.

Die Regelung des § 121 SGB VI schreibt nun eine Rundung auf volle Kalendermonate vor, sodass der Minijobber in dem Beispiel 5 Kalendermonate Wartezeit für ein Jahr versicherungsfreien Minijob auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben erhält (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Wichtig ist hierbei aber, dass eine Anrechnung von Rentenzeiten bei einem Minijob nur dann erfolgen darf, wenn nicht bereits andere Pflichtzeiten während der Zeit der geringfügigen Beschäftigung vorliegen.Wenn also der Minijobber seinen Minijob neben einer regulären Tätigkeit ausüben würde, bekäme er Wartezeiten für seine spätere Rente nur aus der regulären Tätigkeit gutgeschrieben und nicht aus seinem Minijob. Seine Zuschläge aus den Entgeltpunkten erhält er aber gutgeschrieben.

Gleiches Beispiel wie oben, nur der Minijobber hat sich von der Rentenversicherungspflicht nicht befreien lassen und zahlt aus seinem Minijob noch zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent:

  • 6300 € : 37.873,00 € = 0,1663
  • 15 % : 18,6 % = 0,8065
  •   3,6 % : 18,6 % = 0,1935
  • 0,1663 x 0,8065 = 0,1341
  • 0,1663 x 0,1935 = 0,0321

Der Minijobber erzielt somit für das Jahr 2018 0,1662 Entgeltpunkte. Dies ergibt für die Rente im Jahre 2019 ab 01.07.2019 einen Rentenbetrag von 5,49 € (0,1662 x 33,05 €).

Minijobs vor dem 01.01.2013

Wurde der Minijob bereits vor dem 01.01.2013 begonnen, besteht von vorneherein keine Rentenversicherungspflicht. D.h. der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag in Höhe von 3,6 % wird nicht pauschal fällig. Sofern aber die vollen Leistungsansprüche erworben werden wollen, kann der Arbeitnehmer jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er künftig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Siehe auch Artikel „Verfahren zur Befreiung der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs“.

Minijobs im Privathaushalt

Dem Grunde nach gelten für einen Minijob im Privathaushalt die gleichen Regeln für die Sozialversicherung wie bei allen anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen. Ein Minijob im Privathaushalt liegt dann vor, wenn die Tätigkeit in einem Haushalt durchgeführt wird und die Tätigkeiten sonst von Personen im Haushalt erledigt werden. Hierzu versteht man Arbeiten wie z. B. kochen, Gartenarbeit, putzen.

Für eine Tätigkeit in Privathaushalten gelten sei dem 01.01.2013 ebenfalls die Grenze von monatlich 450 € regelmäßigen Verdienst. Der Arbeitgeber hat einen pauschalen Rentenbeitrag von 5 % zu zahlen. Der Versicherte kann jedoch einen eigenen Aufstockungsbeitrag von derzeit 13,6 % leisten. Beschäftigte können sich jedoch durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreien lassen. Dann leistet der Arbeitgeber lediglich einen Pauschalbeitrag von 5 Prozent für die Rentenversicherung.

Bei einer Beitragsentrichtung nur durch den Arbeitgeber und einem monatlichen Verdienst von 450,00 € beträgt die monatliche Anwartschaft bei einer Beschäftigung von 1 Jahr im Jahr 2019 beispielsweise 1,20 € monatlich. Erfolgt die Beitragszahlung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam errechnet sich für 2019 einen monatlichen Rentenanspruch bei einem Jahr Beschäftigung in Höhe von 4,45 €. Der Berechnungsweg ist Analog der übrigen geringfügig entlohnten Beschäftigten (s. o.g. Beispiel).

Betroffene Renten

Rentenzeiten aus einem Minijob werden bei der Wartezeit unter anderem bei folgenden Renten angerechnet:

  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit)
  • Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit)
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (35 Jahre Wartezeit)
  • Regelaltersrente (5 Jahre Wartezeit)
  • Erwerbsminderungsrente (allgemeine Wartezeit 5 Jahre)
  • Hinterbliebenenrente (allgemeine Wartezeit 5 Jahre)

Auch Rentenzeiten aus einem Minijob sind wichtig für die Erfüllung der Wartezeit bei der Rente. Sie sind nicht so wichtig für die Höhe der Rente, aber für die Wartezeit können sie unter Umständen ausschlaggebend sein.

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein immer gerne zur Verfügung. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zu ihren Ansprüchen Fachkompetent zur Seite und vertreten Sie auch bei Widersprüchen und Gerichtsverfahren.

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