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Minijob

Arbeitgeber ist Meldepflichtig

Grundsätzlich sind seit dem 01.01.2013 auch geringfügig Beschäftigte Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Eine Befreiung ist aber möglich. Die Träger der Sozialversicherung haben jetzt genau festgelegt wie dies zu handhaben ist.

Der geringfügig Beschäftigte muss seinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei seinem Arbeitgeber einreichen. Dieser muss den Antrag entgegennehmen und, versehen mit dem Eingangsdatum den Entgeltunterlagen des Versicherten beifügen. Spätestens innerhalb von sechs Wochen muss er dann den Eingang des Befreiungsantrages der Minijob-Zentrale melden. Wird dem Antrag von der Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monat widersprochen, so gilt die Befreiung ab dem Ersten Tag des Kalendermonats in dem der Antrag gestellt wurde bzw. frühestens ab dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung.

Immer baldmöglichst melden

Die Meldung der Antragstellung erfolgt zusammen mit der Anmeldung durch den Arbeitgeber, wenn der Antrag auf Befreiung im ersten Kalendermonat der Beschäftigung eingereicht wurde. Der Arbeitgeber kann, wenn er die Anmeldung erstellt bereits davon ausgehen, dass eine Befreiung vorliegt und die Anmeldung mit der Beitragsgruppe 5 (Pauschalbeitrag) bei der Rentenversicherung einreichen. Aufgrund dieses Beitragsschlüssels kann auch die Minijobzentrale einen Antrag auf Befreiung erkennen und die Voraussetzungen entsprechend überprüfen.

Sind die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben, erhält der Arbeitgeber keine weitere Bestätigung hierüber. Die Befreiung gilt dann rückwirkend ab dem Tag der Beschäftigungsaufnahme und der Arbeitgeber muss nichts mehr unternehmen. Sollte sich bei der Überprüfung des Befreiungsantrages jedoch herausstellen, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so muss die Minijob-Zentrale dieses dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mitteilen, damit der Arbeitgeber dies in den Unterlagen festhalten kann und die Meldung richtig erstellt.

In aller Regel wird der Antrag auf Befreiung aber sofort bei oder sogar vor Aufnahme der Beschäftigung zusammen mit allen anderen Papieren beim Arbeitgeber eingereicht bzw. gestellt. Hier kann der Antrag auf Befreiung zusammen mit der Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Es ist hierbei nicht erheblich, wenn bei Erstellung der Meldung bereits sechs Wochen seit dem Eingang des Antrags auf Befreiung  beim Arbeitgeber verstrichen sind.

Die Befreiung erfolgt meistens ab dem Beginn der Beschäftigung, wenn der Antrag rechtzeitig bei Arbeitgeber gestellt wurde. Wird der Antrag jedoch erst nach dem ersten Kalendermonat der Beschäftigung beim Arbeitgeber vorgelegt, so kann die Befreiung erst ab dem ersten Tag des Monats beginnen in dem der Antrag gestellt wurde, die rechtzeitige Meldung durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale natürlich vorausgesetzt.

Sollte dies der Fall sein, muss die geringfügige Beschäftigung vorläufig als Rentenversicherungspflichtig mit der Beitragsgruppe 1 (Pflichtbeitrag) angemeldet werden. Sodann ist innerhalb von sechs Wochen eine Ab- und Anmeldung zum ersten Tag des Monats zu erstellen in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Für die Beitragsgruppe 1 ist dann eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „32“ zu erstellen und dann eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „12“ in der Beitragsgruppe 5 (für die dann befreite Beschäftigung).

Bei nicht fristgerechter Meldung

Sehr wichtig ist hier, dass eine Befreiung immer nur dann rückwirkend erfolgen kann, wenn auch die Meldung bei der Minijob-Zentrale rechtzeitig erfolgt.

Wird nämlich der Eingang des Antrages auf Befreiung erst nach Ablauf von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale gemeldet, so tritt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst ab dem ersten Tag des übernächsten Monats nach der Meldung an die Minijob-Zentrale und nicht rückwirkend.

In solchen Fällen kann eine maschinelle Meldung des Befreiungsantrages nicht erfolgen. Vielmehr ist hier eine Meldung in Papierform, also schriftlich einzureichen. Formulare werden durch die Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de (Vorabmeldung – Eingang des Befreiungsantrags RV-Pflicht) zum Download zur Verfügung gestellt. Diese Meldung muss dann den Arbeitspapieren bzw. Entgeltunterlagen beigelegt werden.

Wenn bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist durch die Minijob-Zentrale keine Rückmeldung von dort erfolgte, ist zum ersten Tag des Folgemonats die Beschäftigung wegen des Beitragsgruppenwechsels mit den Abgabegründen „32“ und „12“ entsprechend ab- und anzumelden damit eine versicherungs- und beitragsrechtliche Berichtigung der Beschäftigung erfolgt.

Verfahren bei bestehenden Beschäftigungen

Die bisher bestehende Rentenversicherungsfreiheit in einem bestehenden (bereits vor dem 01.01.2013) geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wird nur dann beendet, wenn sich entweder der Arbeitslohn auf mehr als 400 Euro erhöht oder durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung der Gesamtlohn, aus beiden oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen auf mehr als 400 Euro steigt.

Sollte dies der Fall sein, muss die Beschäftigung mit den Abgabegründen „32“ und „12“ ab- und angemeldet werden, da dann Rentenversicherungspflicht aufgrund der neuen Gesetzmäßigkeiten eintritt. Meldungen müssen allerdings nur dann erstellt werden, wenn der Beschäftigte keinen Antrag auf Befreiung stellt.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht schließt sich ununterbrochen an die vorherige Rentenversicherungsfreiheit an, wenn der Beschäftigte im Eintrittsmonat der Rentenversicherungspflicht einen Befreiungsantrag stellt und die Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale rechtzeitig erfolgt.

Wichtig ist hier auch, dass eine gesonderte Meldung erfolgen muss und dieser Sachverhalt nicht als Meldung eines Beitragsgruppenwechsels erstellt werden kann. Dies hat den Hintergrund, dass bisher nur Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, da ja Renteversicherungsfreiheit bestand. Der Eingang eines Befreiungsantrages ist deshalb mit einer Abmeldung Grund „13“ und einer Anmeldung Grund „33“ entsprechend zu melden. Sollten entsprechende Eingabemöglichkeiten im Abrechnungs- und Meldeprogramm des Arbeitgebers fehlen, so sind die Meldungen auch in Papierform möglich. Hierzu wieder die Möglichkeit des Downloads unter www.minijob-zentrale.de (Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im unmittelbaren Anschluss an die Rentenversicherungsfreiheit).  Diese Meldung muss dann auch wieder den Arbeitspapieren bzw. Entgeltunterlagen beigelegt werden.

Diese Verfahren wurden in allen Einzelheiten von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien vom 20.12.2012 genau erläutert.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner mit Fachkompetenz und Sachwissen für weitere Informationen und Beratung gerne zur Verfügung.
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