logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente

Neue Hinzuverdienstgrenzen 2018 für Erwerbsminderungsrentner

Wichtiger Hinweis:

Diese Regelung gilt nur noch bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 gibt es eine neue Anpassung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Näheres erfahren sie im Artikel "Änderungen der Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner und EM-Rentner ab 2023".

Wer Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ist, muss immer darauf achten, dass er aus einem Beschäftigungsverhältnis neben der Rente nicht unbegrenzt hinzuverdienen darf. Es ist darauf zu achten, dass spezielle Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Werden diese Grenzen überschritten, ist mit einer Rentenkürzung oder sogar dem vollständigen Wegfall der Rente zu rechnen. Die zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen hier sehr genau. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind in § 96a Sozialgesetzbuch Teil Sechs (SGB VI) geregelt.

Sehr wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es keine stufenweise Reduzierung der Rente mehr gibt, da die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Rahmen des Flexirentengesetzes ab 01.07.2017 abgeschafft wurden. Die bisherige Regelung mit monatlichen Hinzuverdienstgrenzen sowie einer stufenweisen Reduzierung der Rente wurde durch kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen und eine stufenlose Reduzierung der Rente ersetzt.

Als Erwerbsminderungsrenten werden ab 01.01.2001 alle Renten bezeichnet, die wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit gewährt werden.

Alle Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten die bereits vor dem 01.01.2001 gezahlt werden, sind auch von diesen Hinzuverdienst-Regelungen erfasst.

Teilweise Erwerbsminderungsrenten

Bei Beziehern einer teilweisen Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und auch bei Berufsunfähigkeitsrenten sind besondere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, die individuelle für jeden Rentenbezieher berechnet werden. Dabei wird die jährliche Bezugsgröße mit dem in den letzten 15 Kalenderjahren vor der Rente erzielten höchsten Entgeltpunkt mit einem Faktor von 0,81 multipliziert. Damit soll eine höhere Hinzuverdienstgrenze ermittelt werden, wenn bis dato der Verdienst auch höher war.

Sofern ein Rentenbezieher in den letzten 15 Jahren vor der Rente kein eiziges Mal mindestens 0,5 Entgeltpunkte erreicht hat, werden aber für die ermittlung der Entgeltpunkte trotzdem mind. 0,5 Punkte angesetzt. Aus diesem Grund wird vom Gesetzgeber eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze für jedes Kalenderjahr ermittelt. Diese liegt für das Jahr 2018 bei 14.798,70 € (mtl. Bezugsgröße 36.540,00 x 0,81 x 0,5 Entgeltpunkte).

Um die Renten an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen erfolgt auch bei den Hinzuverdienstgrenzen bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten gem. § 96 Abs. 1c Satz 2 SGB VI jährlich zum 01. Juli eine entsprechende Anpassung, also Dynamisierung.

Versicherte die neben ihrer Rente noch arbeiten wollen, müssen immer die entsprechenden (Individuellen) Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, kommt es je nach Höhe des Hinzuverdienstes zu einer Rentenkürzung. Der die Hinzuverdienstgrenze überschreitende Betrag wird mit 40 Prozent bei der Rentenberechnung angerechnet.

Hinzuverdienstdeckel

Aufgrund des so genannten Hinzuverdienstdeckels kann es aber u.U. zu einer weiteren Rentenkürzung kommen. Der Hinzuverdienstdeckel ist eine Rechengröße, die zusammen mit der Flexirente eingeführt wurde. Beim Hinzuverdienstdeckel handelt es sich um einen individuellen Verdienstdurchschnitt der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn. Wird der Betrag des Hinzuverdienstdeckel überschritten muss der Hinzuverdienst zu 100 % angerechnet werden, das heißt es kommt zu einer weiteren Rentenkürzung.

Volle Erwerbsminderungsrente

Versicherte die neben ihrer Rente noch arbeiten wollen, müssen immer eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Bei den vollen Erwerbsminderungsrenten und auch den Erwerbsunfähigkeitsrenten gilt nun eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6300 Euro. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung wird also nicht mehr der monatliche Verdienst, sondern der jährliche der Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt. Für die Rentenbezieher hat dies zur Folge, dass sie ihren Hinzuverdienst über das Jahr gesehen besser verteilen können und der individuelle Gestaltungsrahmen erweitert ist.

Kommt es ab 2018 in einem Kalenderjahr zu einer Überschreitung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze, erfolgt eine Anrechnung des Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro überschreitet, zu 40 Prozent auf die volle Erwerbsminderungsrente.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Rentner erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1200,00 Euro monatlich. Neben seiner Rente arbeitet er noch und erhält einen Verdienst in Höhe von jährlich 7500,00 Euro

Daraus folgt:

Der Hinzuverdienst-Höchstbetrag, der für die Rente unschädlich ist, wird vom Hinzuverdienst um 1200 Euro überschritten. Es erfolgt also eine Anrechnung in Höhe von 40 Prozent aus 1200 Euro. Das ergibt einen jährlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 480,00 Euro (40 Prozent aus 1200 Euro) bzw. einen monatlichen Anrechnungsbetrag von 40,00 Euro (480 Euro: 12 Monate).

Für den Rentner hat dies zur Folge, dass auf seine monatliche Rente 40,00 Euro angerechnet werden. Er erhält also anstatt 1200 Euro nur noch 1.160 Euro.

Bei den vollen Erwerbsminderungsrenten muss natürlich auch der Hinzuverdienstdeckel (§ 96a Abs. 1a Satz 4 SGB VI) berücksichtigt werden. Wird er überschritten, so bedeutet dies auch bei diesen Renten eine weitere Kürzung der Rente.

Weitere Informationen mit Beispielen erhalten Sie unter „Neue Hinzuverdienstregelung bei Erwerbsminderungsrenten ab 01.07.2017“.

Tatsächliche Feststellung erst im Folgejahr bis 30.06.

Aufgrund der Tatsache, dass der tatsächliche Hinzuverdienst eines Jahres immer erst im Nachhinein festgestellt werden kann, wird der Hinzuverdienst vorläufig nur „geschätzt“. Zur Abrechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen kann es dann immer erst im Folgejahr bis 30.6. kommen. Hier erfolgt dann eine Gegenüberstellung und Aufrechnung des geschätzten mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst.

Wird bei dieser Gegenüberstellung der Hinzuverdienstdaten festgestellt, dass eine zu hohe Rentenkürzung und dadurch eine zu niedrige Rentenzahlung erfolgt ist, wird die zu wenig gezahlte Rente natürlich nachentrichtet. Bei einer zu niedrigen Rentenkürzung bzw. zu hohen Rentenzahlung wird der zu viel gezahlte Betrag zurückgefordert.

Durch dieses Verfahren, das die tatsächlichen Verhältnisse immer erst für das vergangene Jahr berücksichtigt, muss für das folgende Jahr immer eine Prognose bzw. Schätzung des zu erwarteten Hinzuverdienstes vorgenommen werden.

Hinzuverdienst vor dem 01.07.2017

Eine Ausnahme bzw. Besonderheit ist bei den Rentnern zu beachten, die ihre Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 01.07.2017 und aufgrund eines Hinzuverdienstes, gekürzt erhalten haben. In solchen Fällen wird die alte bzw. höhere Rente bis auf weiteres weitergezahlt, wenn sich herausstellt, dass nach den alten Rechtsvorschriften die Rente höher gewesen wäre oder sich aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2017 eine Verschlechterung bei der Rente ergeben hätte.

Dadurch wollte der Gesetzgeber eine Verschlechterung für die Betroffenen ab 01.07.2017 vermeiden.

Wichtig

Hinzuverdienste die beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden:

  • Brutto-Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung.
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
  • Vergleichbares Einkommen wie z. B. Abgeordnetenbezüge.
  • Bestimmte Sozialleistungen.

Wichtig ist hier auch zu beachten, dass trotz der künftig sehr flexiblen Gestaltung bei den Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017, ein Hinzuverdienst jeweils nur innerhalb der Zeitgrenzen erfolgen kann in denen auch noch ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht. Dies sind bei einer vollen Erwerbsminderungsrente drei Stunden täglich und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sechs Stunden täglich. Werden diese Arbeitszeitgrenzen überschritten, kommt es zu einer Überprüfung der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger und unter Umständen auch zu einer Änderung oder sogar zum Wegfall der Rente. Bei Arbeitsmarktrente, also Renten die unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage gezahlt werde ist dies natürlich ebenso zu beachten.

Hinzuverdienst immer melden!

Erwerbsminderungsrentner die nebenher noch arbeiten müssen ihren jeweiligen Verdienst unbedingt dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Der Rentner muss dies unbedingt selbst erledigen, der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet. Jeder Rentenbescheid enthält hierzu aber auch einen entsprechenden Hinweis.

Weitere Fragen?

Haben Sie wegen der Hinzuverdienstgrenzen noch Fragen. Oder besteht hinsichtlich ihrer Rente Beratungsbedarf, können Sie sich jederzeit an die Rentenberatung Kleinlein & Partner wenden. Wir beraten Sie zielgerichtet und kompetent und stehen Ihnen auch bei Rechtsstreitigkeiten zur Seite.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2