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Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

Wichtiger Hinweis:

Diese Regelung gilt nur noch bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 gibt es eine neue Anpassung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Näheres erfahren sie im Artikel "Änderungen der Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner und EM-Rentner ab 2023".

Das Flexirentengesetz soll den Übergang vom Erwerbsleben in den verdienten Ruhestand leichter machen und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten zulassen. Aus diesem Grund wurden zum 01.07.2017 die Hinzuverdienstregelungen neben dem Bezug einer Altersrente auch bei den Erwerbsminderungsrenten neu gefasst. Demnach können Renten bei Eintritt der Erwerbsminderung auch dann nur in voller Höhe weitergezahlt werden, wenn diverse Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden (vgl. § 96a Abs. 1 SGB VI). Ab Juli 2017 wird es dann eine auf das Kalenderjahr ermittelte Hinzuverdienstgrenze geben. Die bisher geltenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen mit der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens bis zum Doppelten dieser Grenzen gehören dann der Vergangenheit an. Die bis zum 30.06.2017 noch anteiligen Rentenhöhen von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gibt es dann nicht mehr und wird ersetzt durch eine stufenlose Anrechnung bei Überschreitung einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze (§ 96a Abs. 1a SGB VI).

Hinzuverdienst und Restleistungsvermögen

Mit der Neuregelung werden im Laufe des Jahres denkbare Schwankungen beim Hinzuverdienst ausgeglichen, da der Jahresdurchschnitt als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Im Besonderen bei Erwerbsminderungsrenten darf der Hinzuverdienst nur im Rahmen des zulässigen Restleistungsvermögens erzielt werden – ansonsten droht der Wegfall dieser Renten-. Dies kann bei einer vollen Erwerbsminderungsrente nur bei einer Beschäftigung von unter drei Stunden und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente von unter 6 Stunden der Fall sein. Wird demnach ein Hinzuverdienst innerhalb des zulässigen Restleistungsvermögens erzielt, wirkt sich dies ausschließlich nur auf die Höhe der zu beziehenden Erwerbsminderungsrente aus (vgl. § 96a Abs. 1a Satz 4 SGB VI). Der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente bleibt auch dann weiterhin bestehen, wenn die Hinzuverdienstgrenzen durch einen Nebenjob überschritten werden und es zu einer Rentenzahlung in Höhe von „0“ Euro kommt. Allerdings bleibt es der Rentenversicherung unbenommen zu jeder Zeit zu prüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente infolge Erwerbsminderung überhaupt noch vorliegen.

Arten des Hinzuverdienstes

Insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bzw. vergleichbares Einkommen zählen als Hinzuverdienst. Dies ergibt sich aus der Rechtsvorschrift in § 96a Abs. 2 SGB VI. Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) werden als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten nicht berücksichtigt, wenn mit Rentenbeginn das Arbeitsverhältnis bereits geruht oder geendet hat. Zu dieser Auffassung ist zuletzt das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R gekommen. Neben den o.g. Einkunftsarten werden auch Sozialleistungen (wie z.B. Krankengeld) als Hinzuverdienst gem. § 96a Abs. 3 SGB VI bei einem Rentenbezug wegen Erwerbsminderung berücksichtigt.

Hinzuverdienstgrenze

Wie bei der Altersrente gilt bei einem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 € brutto im Kalenderjahr (vgl. § 96a Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dagegen erfolgt eine individuelle Berechnung beim Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente oder einer Rente für Bergleute (§ 96a Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI). Demnach gilt:

  • Ein Faktor von 0,81 bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten oder
  • Ein Faktor von 0,89 bei Renten für Bergleute

Multipliziert mit der jährlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV und weiter multipliziert mit dem höchsten Entgeltpunkt der erzielten Beitragszeiten aus den vergangenen 15 Kalenderjahren vor Beginn des Eintritts der Erwerbsminderung. Gem. der bisherigen Regelung werden dabei aber mindestens 0,5 Entgeltpunkte für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt (2017 = 14.458,50 €). Die Hinzuverdienstgrenzen werden jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres neu berechnet (vgl. § 96a Abs. 1c Satz 2 SGB VI) und gelten dann für das gesamte Kalenderjahr. Bei der definitiven rückwirkenden Festsetzung der Rente wegen Hinzuverdienst, der sog. Spitzabrechnung nach § 96a Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 3d SGB VI, wird somit der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst des vorherigen Kalenderjahres mit der zum 01.07 des Vorjahres neu berechneten jährlichen Hinzuverdienstgrenze verglichen.

Hinzuverdienstdeckel

Für die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels und Mindesthinzuverdienstdeckel gelten die gleichen Regelungen wie bei der Altersrente (vgl. Artikel neue Hinzuverdienstregelung bei Altersrenten ab 01.07.2017).

Diesbezüglich wird der höchste Entgeltpunkt der letzten 15 Kalenderjahre nicht vom Rentenbeginn sondern vom Eintritt der Erwerbsminderung aus errechnet (§ 96a Abs. 1b SGB VI). Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung orientiert sich die Berechnung des Mindesthinzuverdienstdeckels an der Berechnung der o.g. individuellen Hinzuverdienstgrenze.

Konkrete Beispiele können Sie dem Artikel „Neue Hinzuverdienstregelung bei Altersrenten ab 01.07.2017“ entnehmen. Auskünfte erteilt ihnen kompetent die Rentenberatung Kleinlein & Partner.

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