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Hinzuverdienst Rente

Neuordnung des Hinzuverdienstrechts

Wichtiger Hinweis:

Diese Regelung gilt nur noch bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 gibt es eine neue Anpassung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Altersrente. Näheres erfahren sie im Artikel "Änderungen der Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner und EM-Rentner ab 2023".

Das Flexirentengesetz, das am 13.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist regelt u.a. die Neugestaltung des Teilrentenrechts und Hinzuverdienstregelungen bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten und den Erwerbsminderungsrenten. Diese werden zum 01.07.2017 in Kraft treten. Die dann bisher geregelten monatlichen Hinzuverdienstgrenzen auf Basis einer jährlichen Betrachtungsweise werden wegfallen. Stattdessen erfolgt die Anrechnung des Hinzuverdienst künftig stufenlos bei den Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Der Gesetzgeber hat deshalb den Absatz 2 im § 34 des Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) völlig geändert. In dieser Rechtsvorschrift werden nunmehr ab dem 01.07.2017 die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze geregelt.

Einhaltung bestimmter Hinzuverdienstgrenzen

Wie bisher bleibt es dabei, dass nach Erreichen der Regelaltersgrenze in unbegrenzter Höhe hinzuverdient werden kann, ohne dass es zur Kürzung der Rente kommt. Bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente ist der Zahlungsanspruch von der Einhaltung individueller Hinzuverdienstgrenzen abhängig. Die Rechtsvorschrift ergibt sich aus § 34 Abs. 2 SGB VI. Die bis zum 30.06.2017 noch gültigen fixen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen mit der Möglichkeit, diese zweimal im Kalenderjahr bis zum doppelten des Betrages hinzuverdienen zu können, fallen ab dem 01.07.2017 weg. Dafür gibt es dann eine Hinzuverdienstgrenze die kalenderjährlich festgelegt und berechnet wird. Die Teilrenten zu zwei Drittel, ein Halb, ein Drittel sind nicht mehr vorgesehen. Dagegen wird für jeden Rentenbezieher aufgrund seines Hinzuverdienstes eine individuelle Hinzuverdienstgrenze ermittelt. Wird diese überschritten kommt es zur stufenlosen bzw. anteiligen Rentenkürzung bis hin zum Wegfall der Rente (vgl. § 34 Abs. 3 SGB VI).

Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit werden demnach gem. § 34 Abs. 3b SGB VI als Hinzuverdienst ab Rentenbeginn bewertet. Auch gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen Ost- und West-Rentner. Es gelten bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenzen.

Hinzuverdienstgrenze

Grundsätzlich gilt: Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen vollen Altersrente beträgt 6300,00 € brutto im Kalenderjahr (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Wird dieser Betrag nicht überschritten, wird die Altersrente in voller Höhe ausbezahlt. Die 6300,00 € setzen sich aus der bisher geltenden Hinzuverdienstmöglichkeit von mtl. 450,00 € und der zweimaligen Möglichkeit der Überschreitung bis zum Doppelten der 450,00 € zusammen. D.h. 14 x 450,00 € ergeben 6300,00 €. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze gilt auch in diesen Fällen, wenn der Hinzuverdienst nicht für das vollständige Kalenderjahr berücksichtigt werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Regelaltersgrenze während des Jahres erreicht wird, die Rente im Lauf eines Jahres beginnt oder die Beschäftigung nicht durchgehend über ein ganzes Jahr ausgeübt wird.

Beispiel A:

Beginn der Rente: 01. Oktober 2017
Die bisherige Beschäftigung bleibt auch über den Rentenbeginn hinaus bestehen.
Erzieltes Arbeitsentgelt im Jahr 2017: 24.000 €, monatlich 2.000 €.

Für das Jahr 2017 sind in diesem Beispiel die volle Jahreshinzuverdienstgrenze von 6.300 € mit dem ab Rentenbeginn erzielten Arbeitsentgelt = 6.000 € (3 x 2.000) gegenüberzustellen. Die Grenze für das Jahr 2017 wird somit nicht überschritten, so dass für dieses Jahr die Altersrente in voller Höhe gezahlt werden kann.

Wird durch den Hinzuverdienst die für das Kalenderjahr geltende Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 € überschritten, kann nur noch eine Altersteilrente beansprucht werden (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). In einem ersten Schritt wird der die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € übersteigende Betrag durch 12 dividiert und zu 40 Prozent von der monatlichen Altersrente in Abzug gebracht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).

Beispiel B:

Monatliche Brutto-Altersrente: 1.400 €
Jährlicher Hinzuverdienst: 24.000 €

Der Hinzuverdienst übersteigt die starre Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € um 17.700 €. Als monatlicher übersteigender Betrag ergibt sich eine Summe von 1.475 € (17.700: 12). Von der Rente werden demnach 40 Prozent aus 1.475 € = 590,00 € abgezogen. Die Rente wird deshalb nur noch in Höhe von 810,00 € ausbezahlt (1.400 – 590).

Es wäre zu einfach gewesen, wenn damit die Thematik Hinzuverdienst und Rente geregelt gewesen wäre. Nein, denn in einem weiteren und somit zweiten Schritt muss abgeprüft werden, ob die ermittelte Teilrente nicht noch weiter vermindert werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn noch zusätzlich ein Hinzuverdienstdeckel gem. § 34 Abs. 3 Satz 3 SGB VI überschritten wird.

Hinzuverdienstdeckel

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der ermittelte Teilrentenbetrag noch weiter reduziert werden muss, weil der sog. Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel wird errechnet, indem das höchste Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente herangezogen wird. Liegt die Summe der gekürzten Rente und dem vollen Hinzuverdienst über dem ermittelten Hinzuverdienstdeckel, erfolgt eine Anrechnung des darüber liegende Verdienstes zu 100 Prozent auf die verbliebende Teilrente. Der Hinzuverdienstdeckel wird gem. § 34 Abs. 3a SGB VI nach folgenden Kriterien berechnet:

  1. Höchster Entgeltpunkt aus dem Rentenversicherungsverlauf der letzten 15 Jahre vor Beginn der Altersrente multipliziert mit der monatlichen Bezugsgröße oder
  2. Es gilt ein sog. Mindesthinzuverdienstdeckel, d.h. monatliche volle Altersrente zuzüglich 525 € (Jahreshinzuverdienstgrenze = 6.300 € : 12)

Es handelt sich um einen anzupassenden Hinzuverdienstdeckel, der sich immer zum 01.07. eines Jahres verändern wird.

Wird nunmehr die nach der Anrechnung des Hinzuverdienstes ermittelte Teilrente sowie dem 12. Teil des Jahreshinzuverdienstes der Hinzuverdienstdeckel überschritten, ist der übersteigende Betrag in voller Höhe, d.h. zu 100 Prozent, noch zusätzlich von der Teilrente in Abzug zu bringen (§ 34 Abs. 3 Satz 3 SGB VI).

Beispiel C:

Monatliche Altersrente: 1.400 €
Jährlicher Hinzuverdienst: 24.000 €
Höchster Entgeltpunkt in den letzten 15 Kalenderjahren vor Rentenbeginn: 1,1211

Die monatlich Teilrente beträgt nach vorheriger 40 prozentiger Anrechnung des Hinzuverdienstes 810,-- € (s. Beispiel B).

Nunmehr ist festzustellen, ob die Teilrente in Höhe von 810,00 und der 12. Teil des Jahreshinzuverdienstes = 2.000 € (24.000 : 12) = zusammen 2.810 € den Hinzuverdienstdeckel überschreitet.

Der Hinzuverdienstdeckel wird wie folgt berechnet:

Höchster Entgeltpunkt der letzten 15 Jahre = 1,1211 multipliziert mit der monatlichen Bezugsgröße 2017 = 2.975,-- €, ergibt einen Hinzuverdienstdeckel von 3.335,27 €.

Ergebnis:
Es kommt zu keiner weiteren Kürzung der Teilrente in Höhe von 810,00 € da die Teilrente und ein Zwölftel des Jahreshinzuverdienstes (2.000,--) den individuell ermittelten Hinzuverdienstdeckel von 3.335,27 € nicht überschreitet.

Beispiel D:

Monatliche Altersrente: 1.400 €
Jährlicher Hinzuverdienst: 30.000 €
Höchster Entgeltpunkt in den letzten 15 Kalenderjahren vor Rentenbeginn: 0,9870

Der jährliche Hinzuverdienst von 30.000 € übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € um 23.700 €. Vom übersteigenden Betrag ergibt sich ein monatlicher Betrag von 1.975,00 €. Von diesem Betrag sind 40 Prozent = 790,00 € (1.975,00 x 40 %) von der Altersvollrente abzuziehen = 610,00 € (1.400 – 790,00).

In einem weiteren Berechnungsschritt ist abzuprüfen, ob die ermittelte Teilrente von 610,00 € und der zwölfte Teil des im Kalenderjahr erzielten Hinzuverdienstes von 2.500 € (30.000 : 12) den Hinzuverdienstdeckel überschreitet.
Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 2.936,33 € (0,9870 Entgeltpunkte x 2.975 € monatliche Bezugsgröße). Mit 3.110,00 € (610,00 € Teilrente + 2.500 € Hinzuverdienst) wird der Hinzuverdienstdeckel (2.936,33 €) um 173,67 € überschritten. Dieser Betrag wird von der bisher errechneten Teilrente in voller Höhe abgezogen. Somit ergibt sich ein endgültiger Teilrentenanspruch in Höhe von 436,33 € (610,00 € - 173,67 €).

Nach § 34 Abs. 3 Satz 4 SGB VI entfällt der vollständige Anspruch auf eine Altersrente, wenn der anzurechnende Hinzuverdienst (nach Berücksichtigung Hinzuverdienstdeckel) die volle monatliche Vollrentenhöhe erreicht.

Prognostische Einschätzung des Hinzuverdienstes

Ob und in welcher Höhe künftig ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente besteht, wird künftig von der Deutschen Rentenversicherung in einem Zwei-Stufen-Verfahren festgestellt. In der ersten Stufe erfolgt eine Prognose über den voraussichtlich im Kalenderjahr erzielten Hinzuverdienst. Im Rahmen dieser Einschätzung, die allein auf Grund der Angaben des Versicherten erfolgt, wird die Rente berechnet. Jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres wird im Rahmen der zweiten Stufe der tatsächliche Verdienst für das davorliegende Kalenderjahr berechnet. Man spricht dabei vom Fachbegriff der Spitzabrechnung (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3c SGB VI).

Eine Prognose wird immer zum Rentenbeginn und wieder zum 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des nächsten Jahres erstellt. Bei Selbständigen ist grds. keine Prognose zu erstellen, da diese ihr Einkommen aus dem zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheid nachzuweisen haben. Evtl. Änderungen voraussichtlicher Einnahmen hat der Selbständige gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eigenverantwortlich selbst mitzuteilen.

Eine Neuberechnung des Hinzuverdienstes erfolgt nur dann, wenn der Hinzuverdienst für das Folgejahr um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht. Eine Neuberechnung hat ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, wenn ein Hinzuverdienst hinzutritt oder wegfällt (§ 34 Abs. 3e SGB VI). Der Versicherte muss dann einen entsprechenden Antrag stellen.

Definitive rückwirkende Festsetzung der Rente (Spitzabrechnung)

Wie bereits oben ausgeführt, wird in der zweiten Stufe gem. § 34 Abs. 3d SGB VI jeweils zum 01.07. eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst ermittelt. Die Spitzabrechnung verdrängt dabei die prognostische Berechnung des Hinzuverdienstes. Gleichzeitig wird die endgültige Rentenfestsetzung mit der bisherigen Rentenzahlung für das Vorjahr verglichen. Kommt es zu einer Abweichung (Soll-Ist-Vergleich) wird der Rentenbescheid für das Vorjahr berichtigt und es kommt entweder zu einer Rentennachzahlung oder einer Rückforderung wegen Überzahlungen.

Beispiel E:

Im Kalenderjahr 2019 wurde folgender Hinzuverdienst berücksichtigt und folgende Rentenzahlungen getätigt:

01.01.2019 bis 30.06.2019:
Prognostizierter Hinzuverdienst kalenderjährlich 5.880,00 €, monatlich 490,00 €
Altersvollrente bis 30.06.2019 = 5.100,00 €, monatlich 850,00 €

01.07.2019 bis 31.12.2019:
Prognostizierter Hinzuverdienst kalenderjährlich 6720,00 €, monatlich 560,00 €
Altersteilrente bis 31.12.2019 = 5.016,00 €, monatlich 836,00 €

Am 01.07.2020 erfolgt die Spitzabrechnung in Form des tatsächlich erzielten Hinzuverdienstes für das Jahr 2019.
Die tatsächliche Hinzuverdienst betrug lt. Auskunftsmeldung des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2019 6.800,00 €.

Der tatsächliche Hinzuverdienst übersteigt die Hinzuverdienstgrenze um 500,00 € (6.800,00 – 6.300,00). Daraus ergibt sich ein übersteigender Monatsbetrag von 41,67 € (500,00 : 12). Von diesem Betrag werden 40 Prozent = 16,67 € monatlich von der Vollrente abgezogen. Der Versicherte hat demnach einen Altersteilrentenanspruch in Höhe von monatlich 833,33 € (850,00 – 16,67).

Für das Kalenderjahr hätte demnach nur eine Rente von 9.999,60 € (833,33 x 12) gezahlt werden dürfen (Soll-Berechnung). Auf Grund der Prognose des Hinzuverdienstes wurde für das Jahr 2019 eine Rente von 10.116,00 € (5.100,00 + 5.016,00) gezahlt (Ist-Berechnung).

Die Rentenbescheide für das Kalenderjahr 2019 müssen demnach aufgehoben werden, da dem Versicherten eine Rentennachzahlung in Höhe von 116,40 € (10.116,00 – 9999,60) zusteht.

Die endgültige Abrechnung über Nachzahlung und Rückforderung erfolgt immer erst zum 01.07. für das vorherige Kalenderjahr.
Ausnahme: Es wird in dem Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht oder der Rentenbezieher verstirbt.
Bei Selbständigen wird die Spitzabrechnung solange verschoben, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Bei der neuen Hinzuverdienstregelung handelt es sich um ein komplexes und schwieriges Thema. Bei Rückfragen oder Berechnungsmöglichkeiten steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner kompetent zur Verfügung.

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