logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Flexi-Rente

Neue Regelungen beim Übergang vom Arbeitsleben in die Rente

Der Bundestag hatte im Oktober 2017 das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben -kurz- das Flexirentengesetz verabschiedet. Ab dem Jahr 2017 wird demnach der Übergang vom Arbeitsleben in die Rente flexibler gestalten. Dazu soll eine so genannte Flexi-Rente eingeführt werden, die mehr Möglichkeiten zum Renteneintritt bietet.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Punkte vorstellen, die durch das Gesetz neu geregelt werden.

Rentner die arbeiten

Wer bereits eine Vollrente bezieht sowie die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat und nebenher noch arbeitet, kann zukünftig seine Altersbezüge zusätzlich erhöhen, wenn er den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge freiwillig um seinen Arbeitnehmeranteil aufstockt. Dies erfogt durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Rentenversicherungsbeiträge der Arbeitgeber hatten bisher auf die Rentenzahlungen keinen Einfluss. Bisher mussten Arbeitgeber für arbeitende Rentner auch den Arbeitslosenversicherungsbeitrag übernehmen, obwohl diese keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatten. Diese Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung  wird ab 2017 für zunächst 5 Jahre ausgesetzt. Durch die dann vom Beschäftigten Rentner gezahlten und weiter vom Arbeitgeber zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge wird sich die Rente jeweils einmal jährlich zum 01.07. erhöhen.

Beispiel:

Herr Meier bezieht neben seiner Regelaltersrente im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen in Höhe von 1500,00 €. Aus diesem Betrag zahlt er selbst und sein Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung. Nach den derzeitigen Werten würde sich dann seine laufende Rente tatsächlich zum 01.07.2018 um ca. 15,00 € erhöhen.

Und noch eine weitere Änderung ist zu beachten:

Bis zum 31.12.2016 sind Bezieher einer Altersrente (unabhängig vom Bezug einer Vollrente) vor Erreichen der Regelaltersrente rentenversicherungsfrei wenn diese noch zusätzlich arbeiten. Dieser Personenkreis (z. B. Beschäftigte oder Selbständige) unterliegt jedoch ab dem 01.01.2017 der Rentenversicherungspflicht, wenn sie dies gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären und in Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Unverändert bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers seinen Beitragsanteil trotz Versicherungsfreiheit an die Einzugsstelle abzuführen.

Zahlung von freiwilligen Beiträgen möglich:

Bezieher einer vollen Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze können ab dem 01.01.2017 freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur Erhöhung der späteren Regelaltersrente bezahlen. Dies ist jedoch nur bis zur Regelaltersgrenze möglich. Es handelt sich dabei um Rentner die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, langjährig Versicherte oder für besonders langjährig Versicherte erhalten. Berechtigt zur Zahlung von freiwilligen Rentenbeiträgen ist jeder, der in Deutschland wohnt, dort nicht anderweitig versicherungspflichtig und mindestens 16 Jahre alt ist. Dies gilt auch für Deutsche die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die monatliche Beitragshöhe ist wählbar zwischen dem Mindestbeitrag in Höhe von aktuell 84,15 € und dem Höchstbeitrag von aktuell 1.187,15 €.

Rentner mit Teilrente

Wer bereits vor Erreichen der Altersgrenze eine Teilrente erhält kann zu dieser Rente in bestimmten Grenzen dazuverdienen. Ein Nachteil hierbei war allerdings, dass Teilrentner erst mit einer gewissen Verzögerung erfuhren um wie viel sich ihr Verdienst die Teilrente verringert. Dies hatte mit den starren Einkommensgrenzen zu tun, die bei einer Überschreitung zu einer rückwirkenden Rückzahlung der Rente führen konnten. Künftig soll sich dies grundlegend ändern. Die Höhe der Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens 10 Prozent frei gewählt werden oder Einkünfte werden gleitend bis zu einer persönlichen Obergrenze (der frühere Verdienst) mit 40 Prozent des Hinzuverdienstes bei der Teilrente angerechnet werden. Wird diese Obergrenze überschritten, führt dies zum kompletten Wegfall der Rente. Man geht davon aus, dass hier eine Beschäftigung im früheren Umfang erfolgt. Demnach können Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6300,00 € jährlich hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Wird diese Einkommensgrenze überschritten, erfolgt der über diesen Betrag hinausgehende Verdienst zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet bzw. die Rente um diesen Betrag gekürzt. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der ermittelte Teilrentenbetrag noch weiter reduziert werden muss, weil der sog. Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel wird errechnet, indem der höchste Entgeltpunkt aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente multipliziert mit der monatlichen Bezugsgröße herangezogen wird. Liegt die Summe der gekürzten Rente und dem vollen Hinzuverdient über dem ermittelten Hinzuverdienstdeckel, erfolgt eine Anrechnung des darüber liegende Verdienstes zu 100 Prozent auf die verbliebende Teilrente.

Beispiel 1:

Herr Meier erhält eine vorzeitige Altersvollrente in Höhe von 1300,00 €. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt: 3100,00 € monatlich. Hinzuverdienst neben der Rente beträgt im Jahr 17.000,00 €

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst übersteigt die Hinzuverdienstgrenze um 10.700,00 € (17.000 ./. 6.300).

Demnach erfolgt eine Anrechnung zu 40 Prozent. Im ersten Schritt wir ein Zwölftel des übersteigenden Betrages ermittelt: 1/12 von 10.700,-- € = 891,67 €. Dieser Betrag wird zu 40 Prozent (891,67 x 40 %) = 356,67 € von der Vollrente abgezogen: 1300,00 € ./. 356,67 € = 943,33 €.

Anschließend ist zu prüfen, ob die Summe aus diesem Rentenbetrag von 943,33 € und einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (17.000 : 12 = 1.416,67 €) den Hinzuverdienstdeckel überschreitet. In dem hier aufgezeigten Beispiel ist das nicht der Fall (943,33 € + 1.416,67 €) = 2.360,00 €. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt monatlich 3.100,00 €. Folglich beträgt die Teilrente 943,33 €.

Beispiel 2:

s. Beispiel 1. Jedoch beträgt der Hinzuverdienstdeckel nur 2.200,00 € monatlich

Nach der 40 Prozentanrechnung ist zu prüfen, ob der Wert aus dem Rentenbetrag von 943,33 € und einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes von 1.416,67 € den Hinzuverdienstdeckel von 2.200,00 € überschreitet. Dies wäre jetzt der Fall (943,33 € + 1.416,67 €) = 2.360,00 €. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt monatlich 2.200,00 € monatlich. Der überschreitende Betrag von 160,00 € (2.360,00 ./. 2.200,00) wird aus dem bereits schon zuvor ermittelten und gekürzten Rentenbetrag (943,33 €) abgezogen. Die Teilrente beträgt demnach 783,33 €.

Die Deutsche Rentenversicherung muss zur Feststellung des Hinzuverdienstes zu jedem 01.07. eines Jahres den voraussichtlichen Verdienst im laufenden und im folgenden Jahr überprüfen. Dabei werden die Werte mit der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 € gegenübergestellt. Eine Festsetzung der Rente erfolgt dann für die Zeit ab dem 01.07. des laufenden Jahres und für das kommende Jahr zum 01.01.. Die Einkommensprognose für das Vorjahr wird dann zum darauffolgenden 01.07. mit dem dann tatsächlich erzielten Hinzuverdienst rückwirkend verglichen. Man spricht dabei von der sog. "Spitzabrechnung". Die Rente wird dann neu festgesetzt. Entstandene Überzahlungen werden zurückgefordert. Zuviel einbehaltene Beträge werden ausgezahlt.

Zwangsweise Verrentung

Hartz-IV Bezieher konnten bisher unter gewissen Voraussetzungen gezwungen werden in Rente zu gehen (Zwangsverrentung). Eine künftige Umsetzung scheidet aus, wenn dies dazu führt, dass diese Menschen später auf Grundsicherung angewiesen sind.

Frührentner

In Zukunft kann jemand der mit einer Frühverrentung rechnet, bereits ab einem Alter von 50 Jahren (bisher 55 Jahre) zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge einzahlen um damit seine Rentenabschläge abzusenken.

Vorsorge und Rehabilitation

Erweiterte Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen sollen Arbeitnehmer vor berufsbedingten Erkrankungen schützen. So soll ein berufsbezogener Gesundheitscheck ab Mitte 40 klären ob eventuell gezielte Umschulungs-, Rehamaßnahmen oder eine Arbeitsplatzumsetzung notwendig sind um die Arbeitsfähigkeit weiterhin sicherzustellen.

Sollten Sie weitere Fragen zur neuen Flexi-Rente haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an oder schicken eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2