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Krankenschwester

Angestelltenverhältnis bei Krankenschwester im Krankenhaus

Die Anerkennung als Selbständige wurde durch die Rentenversicherung abgelehnt. Der 8.Senat des Hessischen Landessozialgerichts war bei seiner Entscheidung vom 15.05.15 (AZ: L 8 KR 84/13) der Meinung dass bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst regelmäßig eine abhängige und keine selbständige Beschäftigung vorliegt und gab damit der Rentenversicherung Recht. Die Möglichkeit der Revision wurde durch das Gericht ausgeschlossen.

Zu der Entscheidung musste es kommen weil eine Frau aus dem Hochtaunuskreis, die bereits viele Jahre als Angestellte Krankenschwester tätig war, gegen die Rentenversicherung klagte.

Die Klägerin war als Angestellte seit Jahren beim Universitätsklinikum Mainz tätig. Im Mai 2008 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Dienstvertrag als „freie Mitarbeiterin“ mit dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst. In diesem Vertrag wurde außerdem festgelegt, dass kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht vorliegt und im Krankheitsfall kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegeben ist. Im Rahmen dieses Vertrages arbeitete die Frau vom Oktober 2008 bis Mai 2009 wöchentlich jeweils ca. 44 Stunden mit einem festen Stundenlohn. Das Uniklinikum zahlte für diese Tätigkeit keinerlei Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Statusfeststellungsverfahren eingeleitet

Da die Frau von der Rechtmäßigkeit ihres Selbständigkeitsstatus überzeugt war, beantragte sie noch vor Aufnahme der Tätigkeit eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihren Antrag begründete sie mit dem Fehlen bestimmter Arbeitszeiten sowie inhaltlicher Weisungsgebundenheit. Sie war deshalb der Meinung, ihre Tätigkeit sei mit der eines selbständigen Handwerkers vergleichbar.

Die Rentenversicherung konnte sich aber der Meinung der Frau nicht anschließen und lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sie als Krankenschwester voll in den Klinikbetrieb integriert und auch weisungsgebunden sei. Es werde deshalb eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung begründe.


OP-Krankenschwester immer Weisungsgebunden

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage der Frau ab. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass die Klägerin als Krankenschwester im Operationsdienst keinesfalls eine weisungsfreie Tätigkeit ausüben würde. Dies wäre auch dadurch unterstrichen, dass sie – wie alle anderen festangestellten Pflegekräfte – fest in den Klinikbetrieb bzw. die OP und Stationsplanung integriert sei und auch die von der Klinik zur Verfügung gestellt Arbeitskleidung zu Tragen habe. Im laufenden Betrieb habe sie sich immer an die Vorgaben der operierenden Ärzte halten müssen und war verpflichtet dies entsprechend umzusetzen.

Auf keinen Fall habe sie ihre Tätigkeit frei gestalten können und zwar weder in zeitlicher noch in praktischer Hinsicht, was auf jeden Fall gegen eine selbständige Tätigkeit spricht. Des Weiteren habe sie ihre Leistung immer persönlich erbringen müssen. Die Tatsache, dass die wesentlichen Betriebsmittel – also Spezialkleidung, Materialien und Geräte – durch das Universitätsklinikum gestellt wurden, streicht heraus, dass die Klägerin auch kein unternehmerisches Risiko tragen musste. Als Argument für eine selbständige Tätigkeit wertete das Gericht auch nicht die Anschaffung eines PC und eines KFZ, da dies Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Selbständigkeit und Sozialversicherung haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit  zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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