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Rente wird (vorerst) nicht gekürzt

Wird eine Rente noch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, ist ein Nebenverdienst auf die Rente grundsätzlich anzurechnen.
Dies gilt dann, wenn der Hinzuverdienst den Grenzbetrag von 6.300,00 € brutto im Jahr übersteigt. Ist dies der Fall kommt es zu einer Kürzung oder im schlimmsten Fall sogar zur Einstellung der Rentenzahlung. Die Kürzung oder der Entzug gelten auch bei Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Aufwandsentschädigungen die auf Grund einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bereich der Sozialversicherung (z. B. Versichertenälteste) oder in Gemeinden (z. B. Bürgermeister) gezahlt werden, müssen grundsätzlich ebenfalls als Hinzuverdienst bei der Rente mit berücksichtigt werden. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 12/05 R. Daraufhin hatte die Deutsche Rentenversicherung erst im Jahre 2010 den Beschluss gefasst, diese Bezüge als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Ehrenamt ist besonders zu würdigen

Die Umsetzung dieses Urteils hatte erhebliche Auswirkungen u. a. auf viele kleinere Gemeinden und Städte bei denen mehrere hundert ehrenamtliche Bürgermeister davon betroffen waren. Ein Sturm der Entrüstung machte sich breit. Mit dieser Regelung würde es schwer werden, Menschen für ein Ehrenamt zu begeistern, wenn die gezahlte Aufwandsentschädigung dann zu einer Rentenkürzung führen würde. Auf Grund dessen, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 19.11.2010 (Drucksache 752/10) finanzielle Entschädigungen wegen der Ausübung eines Ehrenamtes nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dabei wird in den nächsten fünf Jahren die Aufwandsentschädigung bei der Rente nicht angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt diese Regelung bereits laufend bei der Berechnung einer vorgezogenen Regelaltersrente.

Ergebnis

Ähnlich wie bei der Ausübung eines Nebenjobs und dem daraus erzielten Arbeitsentgelt, müssen rechtlich gesehen auch Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter als Hinzuverdienst bei den Renten vor Erreichen der Regelaltersrente mit berücksichtigt werden. Wegen der geplanten Gesetzesänderung erfolgt eine derartige Gleichstellung jedoch nicht. D.h. diese Form der Entschädigungen werden aktuell nicht als Hinzuverdienst bei der Ausübung eines Ehrenamtes, wie zum Beispiel als Bürgermeister oder als Vertrauensperson der Sozialversicherungsträger, berücksichtigt.

Achtung:

Die bisherige Übergangsregelung endet zum 30.09.2022. Ab 01.10.2022 werden Aufwandsentschädigungen für beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister, Stadträte oder Mitlieder von Selbstverwaltungsorganen in der Sozialversicherung sowie andere ehrenamtliche Tätigkeiten wieder als Hinzuverdienst bei den Alters- und Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt. Handelt es sich jedoch um steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterfreibetrag werden diese Zahlungen nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Aktuell für das Jahr 2022 gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060 €. Bis zu diesem Betrag erfolgt keine Anrechnung auf vorgezogene Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten.

 

Service

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