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Rechtmäßigkeit vom Bundessozialgericht bestätigt

Für die Höhe der Rente werden Zeiten der schulischen Ausbildung, inkl. Studium nach dem 17. Lebensjahr bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 nur für maximal 8 Jahre berücksichtigt. Zu dieser Auffassung ist aktuell das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 02.03.2010, Az. B 5 KN 1/07 R gekommen. Demnach bestätigte das BSG die Ansichten des Gesetzgebers von 1996 und auch zuletzt aus dem Jahre 2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) die sich in den §§ 58 und 72 SGB VI wiederfinden. Auch hat das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Urteil vom 18.05.2016, Az. u.a. 1 BvR 2217/11, keine verfassungswidrigkeit gesehen. Die Kläger konnten gegenüber den höchsten deutschen Richtern nicht ausreichend genug begründen, warum die verschiedenen Ausbildungszeiten aus ihrer Sicht einheitlich zu berücksichtigen seien.

Teilweise nur noch Anrechnungszeiten

Obwohl für die schulischen Ausbildungszeiten keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, wirken sich diese für die spätere Rente positiv aus.
Diese Zeiten werden grds. als Anrechnungszeiten bezeichnet. Siehe auch Artikel Anrechnungszeiten.
Dies gilt aber nur bei Renten die vor dem 01.01.2009 gezahlt wurden. Bei einem Rentenbeginn ab 2009 bleiben Schulzeiten völlig unberücksichtigt. Hochschulzeiten werden nur noch für max. 8 Jahre als Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese Anrechnungszeit wirkt sich jedoch nicht rentensteigernd aus, sondern wird zur Erfüllung der Wartezeit (Vorversicherungszeit) für die spätere Rente berücksichtigt. Lediglich der Besuch einer Fachschule und eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme erhöht später einmal die Rente.
Welche Ausbildungszeiten wie und mit welcher Auswirkung für die Rente berücksichtigt werden, können Sie dem Artikel Ausbildungszeiten entnehmen.

Das BSG hat in der neuesten Rechtsprechung nochmals klargemacht, dass die bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 noch zu berücksichtigenden Zeiten der Schulausbildung von maximal 8 Jahren nach dem 17. Lebensjahr nicht darüber hinaus anzuerkennen sind. Dies würde nämlich zu einer überzognen Begünstigung von Akademikern führen.

Überprüfung Rentenberechnung

Die Statistik lügt nicht. Denn nahezu jede dritte Rentenberechnung ist falsch, weil gewisse Rentenzeiten, u. a. Ausbildungszeiten falsch berücksichtigt wurden. Eine Überprüfung des Rentenbescheides lohnt immer. Hierfür stehen Ihnen die unabhängigen und registrierten Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie hier doch unverbindlich Kontakt auf.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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