Schulabgänger und keine Ausbildungsstelle
Schulabgänger die keine Ausbildungsstelle haben, sollten sich unbedingt bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Dadurch kann später eine geringere Rente vermieden werden. Eine Meldung kann auch dann erfolgen, wenn die jungen Leute keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Meldung gilt als Anrechnungszeit
Die Meldung bei der Agentur für Arbeit wird als Anrechnungszeit im Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Auch wenn kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit gewährt wird, wirkt sich diese Meldung später rentensteigernd aus.
Zu beachten ist jedoch, dass der Schulabgänger das 17. Lebensjahr vollendet hat und die Arbeitsplatzsuche mindestens einen Kalendermonat andauert.
Was noch wichtig ist
Schulabgänger sollten es wirklich nicht versäumen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ganz wichtig ist auch, dass sich die betroffenen Personen eine Meldebestätigung vom Arbeitsamt geben lassen. Dies kann später sehr wichtig sein, wenn eine Kontenklärung des Rentenversicherungskontos durchgeführt wird und diese Zeiten eventuell nicht eingetragen sind.
Zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit und Schwangerschaft auch dann bei der Deutschen Rentenversicherung angerechnet, wenn keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde.
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