Ausbildung wird bei der Rente nicht mehr angerechnet
Mit in Kraft treten der letzten Rentenreformgesetze werden zum größten Teil (Schul)Ausbildungs- oder auch Studienzeiten für die Rente nicht mehr berücksichtigt. Für die künftigen Rentner bedeutet dies eine Kürzung der Rentenhöhe. Diese für viele angenommene Ungerechtigkeit wurde zuletzt am 18.05.2016 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. u.a. 1 BvR 2217/11, 2218/11). Die Verfassungsbeschwerden wurden vom höchsten deutschen Gericht überhaupt nicht angenommen. Die Kläger konnten nicht ausreichend genug begründen, warum die verschiedenen Ausbildungen einheitlich zu berücksichtigen sind. Die Änderungen aus dem Jahre 2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) sind nicht verfassungswidrig. Ihr Rentenberater Kleinlein hat Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Wer ist Betroffener
Bei einem Rentenbeginn ab 2009 wirkt sich neben der beruflichen Ausbildung nur noch der Besuch einer Fachschule und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme rentensteigernd aus. Andere Schulzeiten sowie Zeiten des Studiums dienen nur noch dazu, dass die für die Rente erforderliche Vorversicherungszeit (35 Jahre für eine Altersrente für langjährig Versicherte) erfüllt wird.
Beginnt die Rente vor dem Stichtag 01.01.2009 gelten sogenannte Übergangsregelungen. Das heißt, dass sich für diesen Personenkreis der Besuch für Schule und Hochschule noch rentensteigernd auswirkt, aber Schrittweise je nach Rentenbeginn abgesenkt wird.
Welche Änderungen ergeben sich daraus
Ab sofort werden nur noch Zeiten nach dem 17. Geburtstag berücksichtigt. Diese Zeit wird als Anrechnungszeit bezeichnet. Die Zeiten als Anrechnungszeiten wirken sich nicht rentensteigernd aus sondern werden als sogenannte Wartezeit (Vorversicherungszeit) zur Erreichung der verschiedensten Rentenarten gewertet.
Werden alle Schul- oder Hochschulzeiten gleich behandelt
Wie immer, gibt es beim Rentenrecht einige Ausnahmen. Aus diesem Grund ist die durch den Rentenversicherungsträger regelmäßig zur Verfügung gestellte Renten-Information oder der Rentenbescheid genau zu überprüfen. Gerade die Personen, die eine Meisterschule, Fachschule oder ein Berufsvorbereitungsjahr durchgeführt haben sollten genau prüfen, ob die Zeiten richtig berücksichtigt wurden. Neu ist, dass der Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) und des Berufsgrundschul- oder Berufsgrundbidlungsjahres (BGJ) nach Vollendeung des 17. Lebensjahres zur Steigerung der Rentenhöhe führt. Bisher wurde diese Zeiten von der Deutschen Rentenversicherung unberücksichtigt gelassen. Deshalb sollten diese Personen unbedingt einen Überprüfungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen und eine Neubewertung dieser Versicherungszeiten einfordern.
Ausbildungsfreie Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. zwischen Schulausbildung und Hochschulstudium oder zwischen Schulausbildung und Berufsausbildung) oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem gestzlichen Wehr- oder Zivildienst oder einem freiwilligen sozialen Jahr können als so genannte Übergangszeiten gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn sie höchstens vier Kalendermonate umfassen. Zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung als Anrechnungszeit ist, dass der vor der Übergangszeit liegende Ausbildungsabschnitt als Ausbildungs- Anrechnungszeit anzuerkennen ist.
Oftmals ist dem Rentenversicherungsträger nicht bekannt, um welche Art von Schule es sich überhaupt gehandelt hat.
Aus der nachfolgenden Übersicht möchte ich Ihnen einen Überblick verschaffen, welche Ausbildungsarten anerkannt werden und ob sich evtl. eine Rentensteigerung daraus ergibt.
Wie wirkt sich die Neuregelung auf die Rentenhöhe aus
Eine generelle Aussage kann darüber nicht getroffen werden. Im Durchschnitt sind es etwa 15,-- € im Monat weniger. Bei studierten Personen die einen hohen Verdienst haben, kann das schon einen Rentenverlust von fast 59,-- € im Monat bedeuten.
An der Neuregelung kann man erkennen, dass Personen mit einer Mittleren Reife und anschließender Berufsausbildung und dann sofort berufstätig werden besser gestellt sind, als Personen die studiert haben.
Dies deshalb, weil während einer beruflichen Ausbildung Gehalt und damit auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden die sich damit rentensteigernd auswirken.
Tipps
Ø Überprüfen sie bei ihrer letzten Renteninformation ihr Rentenkonto ob alle Ausbildungszeiten korrekt berücksichtigt wurden.
Ø Werden die Ausbildungszeiten im Rentenkonto ausgewiesen, aber sind keine Beiträge angezeigt, dann überprüfen sie bitte ihre Unterlagen darüber, welche Schule bzw. Ausbildung sie gemacht haben.
Ø Handelt es sich bei der Ausbildung um eine Zeit, die sich rentensteigernd auswirkt, ist beim Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung durchzuführen.
Ø Fügen Sie alle Zeugnisse oder Nachweise bei, aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung mit dem Beruf im Zusammenhang steht.
Für weitere Fragen oder auch zur Durchführung einer Kontenklärung steht ihnen ihr Rentenberater Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung.
Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr
Für die Rente zählten früher noch Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr. Mit den letzten Rentenreformgesetzen wurde diese Regelung abgeschafft. Es werden somit nur noch Zeiten nach dem 17. Lebensjahr angerechnet.
Ausbildung |
Wertung für die Rente |
Auswirkung auf die Rentenhöhe? |
Hauptschule |
Keine Anrechnungszeit vor dem 17. Geburtstag | Keine Auswirkung |
Realschule |
Keine Anrechnungszeit vor dem 17. Geburtstag. Nach dem 17. Lebensjahr "vorgemerkte Anrechnungszeit" |
Keine Auswirkung |
Gymnasium |
Keine Anrechnungszeit vor dem 17. Geburtstag. Nach dem 17. Lebensjahr "vorgemerkte Anrechnungszeit" |
Keine Auswirkung |
Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr
Jede Schul- oder Hochschulausbildung wird von der Rentenversicherung einzeln überprüft. Dabei geht es darum, ob die Zeiten der Rente überhaupt anerkannt werden und ob sich diese Zeiten rentensteigernd auswirken.
Ausbildung |
Wertung für die Rente |
Auswirkung auf die Rentenhöhe? |
Gymnasium (auch berufliches und technisches Gymnasium)Berufsaufbauchule (BAS) führt zur Fachschulreife (gleichgestellt: Mittlere Reife) |
Berücksichtigung als Anrechnungszeit für max. 8 Jahre unter Anrechnung vorangegangener Schulzeiten
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Keine Auswirkung |
Fachoberschule |
Berücksichtigung als Anrechnungszeit für max. 8 Jahre unter Anrechnung vorangegangener Schulzeiten. | Keine Auswirkung |
Berufliche Ausbildung in außerbetrieblichen
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zählt als Pflichtbeitrag mit 75 % der Entgeltpunkte | Anerkennung für drei Jahre |
Berufsvorbereitungsjahr |
Pflichtbeitrag mit 75 % der Entgeltpunkte |
Anerkennung für max. drei Jahre |
Überbetriebliche Bildungsstätten
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Pflichtbeitrag mit 75 % der Entgeltpunkte |
Anerkennung für die gesamte Zeit |
Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundschuljahr |
Pflichtbeitrag mit 75 % der Entgeltpunkte |
Anerkennung für max. drei Jahre. |
Berufsschule |
Berücksichtigung, da berufliche Ausbildung |
Anerkennung auch dann, wenn es evtl. eine zweite Ausbildung ist. |
Berufsfachschule |
Anrechnungszeit und keine Pflichtbeitragszeit. Aber Berücksichtigung mit 75 % der Entgeltpunkte in der Gesamtleistungsbewertung (max. 0,0625 Entgeltpunkte je Monat), wenn die Schule nach dem 17. Lebensjahr besucht wird |
Anerkennung für max. drei Jahre |
Höhere Berufsfachschule |
Berücksichtigung mit 75 % der Entgeltpunkte, wenn die Schule nach dem 17. Lebensjahr besucht wird |
Anerkennung für max. drei Jahre |
Handelsschule |
Berücksichtigung mit 75 % des Durchschnittsentgelts |
Anerkennung für max. drei Jahre |
Höhere Handelsschule |
Berücksichtigung mit 75 % des Durchschnittsentgelts |
Anerkennung für max. drei Jahre |
Meisterschule |
Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur dann, wenn mind. 6 Monate durchgeführt wurde |
Anerkennung für max. drei Jahre |
Fachakademie |
Anrechnungszeit und keine Pflichtbeitragszeit. Aber Berücksichtigung mit 75 % der Entgeltpunkte in der Gesamtleistungsbewertung (max. 0,0625 Entgeltpunkte je Monat), wenn die Schule nach dem 17. Lebensjahr besucht wurde. |
Anerkennung für max. drei Jahre |
Fachhochschule |
Berücksichtigung als Anrechnungszeit für max. 8 Jahre, auch ohne Abschluss | Keine Auswirkung |
Hochschule/Universität |
Berücksichtigung als Anrechnungszeit für max. 8 Jahre, auch ohne Abschluss | Keine Auswirkung |
Polytechnische Oberschule (ehem. DDR) |
vergleichbar mit Mittlere Reife im Westen. Ohne Berücksichtigung | Keine Auswirkung |
Erweiterte Oberschule (ehem. DDR) |
vergleichbar mit Gymnasmium/Abitur. Ohne Berücksichtigung | keine Auswirkung |
Abitur mit Berufsausbildung, Besuch der erweiterten Oberschule zzgl. Berufsausbildung (EOS-ehem. DDR) |
gilt als Schulzeit. Max. 8 Jahre als Anrechnungszeit. | keine Auswirkung |
Berufsausbildung und nebenbei Abitur (ehem. DDR) |
Pflichtbeitrag ab dem 17. Lebensjahr mit 75 % der Entgeltpunkte | Anerkennung für max. 3 Jahre |