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Zurechnungszeit

Erweiterung der Zurechnungszeit ab 2019

Sind Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausüben zu können, erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen entweder eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt. Beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners wird eine Hinterbliebenenrente gewährt.

Für beide Rentenarten sowie für die Erziehungsrente erhalten die Leistungsbezieher bei der Ermittlung der Rentenhöhe sogenannte Zurechnungszeiten mitberücksichtigt.

Mittels dieser Zurechnungszeit werden die Versicherten so gestellt bzw. wird ihnen unterstellt, als hätten sie bis zum Eintritt des Rentenbeginns noch weitergearbeitet und ihr bisheriges durchschnittliches Einkommen erzielt. D.h. es werden damit faktisch rentenwirksame Zeiten aufgebaut. Hauptsächlich von der Berücksichtigung dieser Zurechnungszeiten profitieren primär jüngere Versicherte, die zum Zeitpunkt des Rentenbezugs eine entsprechend niedrige Rente erhalten würden. Dieser Nachteil wird mit den Zurechnungszeiten ausgeglichen.

Anhebung in mehreren Schritten

War der Rentenbeginn noch bis zum 31.12.2017 ein, erfolgte eine Berücksichtigung der Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr. D.h. es wurde angenommen der Versicherte hatte bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet, obwohl der Zeitpunkt der Rente schon u. U. viel früher war.

Mit in Kraft treten des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes zum 01.01.2018 hatte der Gesetzgeber eine Regelung dahingehend geschaffen, dass die Zurechnungszeiten schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben werden. Für Versicherte, die ihre Rente dann im Jahr 2018 erstmalig erhielten, galt eine fiktiv angenommene Zurechnungszeit vom vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monaten.

Auch dieser Ausgleich führte weiter zu politischen Diskussionen, so dass jetzt aktuell ab dem 01.01.2019 durch das „RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz“ eine nochmalige Verlängerung der Zurechnungszeiten erfolgt. Demnach steigt die Zurechnungszeit schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Es wurde somit eine Vergleichbarkeit zur Regelaltersrente geschaffen, die für alle Geburtsjahrgänge 1964 ab dem 67. Lebensjahr bezogen werden kann.

Folglich gilt, dass Versicherte, die erstmalig im Jahr 2019 z. B. eine Erwerbsminderungsrente beziehen, die Zurechnungszeit von 62 Jahren und drei Monaten auf 65 Jahre und acht Monate angehoben wird. Ab 2020 erfolgt dann für „neue Rentenbezieher“ bis zum Jahr 2031 eine schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr.

In der nachfolgenden Tabelle erhalten sie einen Überblick zur schrittweisen Verlängerung der Zurechnungszeiten:

Bei Beginn der Rente des Versicherten im Jahr Anhebung Monate Jahre des Rentenbezugs Monate des Rentenbezugs
2019   65 8
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10

 Ab 2031 einheitlich bis zum 67. Lebensjahr Berücksichtigung der Zurechnungszeit.

Die Neuregelung findet dann keine Anwendung, wenn der bisherige Bezieher einer Erwerbsminderungsrente verstirbt und der überlebende Ehe- oder Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente beantragt. Für die Berechnung der Hinterbliebenenrente wird dann die Zurechnungszeit berücksichtigt, die bisher für den verstorbenen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente relevant war.

Keine Berücksichtigung der Zurechnungszeit erfolgt, wenn der Verstorbene bereits eine Altersrente bezogen hat. Des Weiteren endet die Zurechnungszeit, wenn der Verstorbene bereits die Regelaltersgrenze vor der in der Tabelle aufgelisteten Zurechnungszeit erreicht hat.

Keine Änderung beim Beginn der Zurechnungszeit

Zu betonen ist, dass sich durch die gesetzliche Neuregelung der Beginn der Zurechnungszeit nicht geändert hat. Gem. § 59 SGB VI beginnt die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten mit dem Eintritt bzw. Feststellung der Erwerbsminderung.

Bei Hinterbliebenenrenten mit dem Tod des Versicherten und bei Erziehungsrenten mit Beginn der Rente.

Unterstützung durch unabhängige Rentenberater

Die Rentenberechnung und Bewertung der jeweiligen rentenrechtlichen Zeiten, wie z.B. die Zurechnungszeit ist sehr kompliziert und für den Laien oftmals schwer verständlich bzw. nicht zu überblicken. Häufig lässt sich nicht mit dem Erhalt des Rentenbescheides nicht erkennen, ob die Rente richtig berechnet wurde oder Fehler enthalten sind.

Für die Überprüfung ihres Rentenbescheides steht Ihnen die unabhängige Rentenberatung Kleinlein zur Verfügung. Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt mit der Rentenberatung aufzunehmen und ein unverbindliches Kostenangebot anzufordern.

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