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Pflege von Angehörigen

Pflege steigert die Rentenansprüche

Ein Großteil der Pflegebedürftigen wird zu Hause, insbesondere von Angehörigen, gepflegt. Neben den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten Pflegepersonen auf Grund des geleisteten Pflegeaufwandes unter bestimmten Voraussetzungen auch entsprechende rentenrechtliche Zeiten hierfür gutgeschrieben, die sich auf die spätere Rente positiv auswirken. Durch das in Kraft treten des Flexirentengesetz im Jahre 2017 ergeben sich noch mehr Vorteile für Pflegepersonen.

Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Pflegepersonen erhalten eigene Rentenansprüche wenn sie jemanden im häuslichen Bereich pflegen, der mind. Leistungen der Pflegeversicherung aus einem Pflegegrad 2 erhält. Dabei muss die Pflege an mindestens zwei Tagen und für mindestens 10 Stunden in der Woche erfolgen. Die Zeit der Pflege beschränkt sich nicht ausschließlich auf Pflegeverrichtungen wie z. B. Körperpflege oder Essen herrichten sondern berücksichtigt wird auch die soziale Betreuung (z. B. gemeinsames spielen oder Ausflüge). Nicht relevant ist, in welchem persönlichen Verhältnis die Pflegeperson zum Pflegebedürftigen steht. D.h. es muss hierfür kein näherer Verwandter gepflegt werden. Es kann z. B auch ein Nachbar sein um sich Rentenansprüche sichern zu können. Zur Erfüllung der 10 Stunden Grenze können auch mehrere Pflegebedürftige betreut werden. Es gilt immer, dass die zeitliche Mindestgrenze von 10 Stunden erreicht wird.

Des Weiteren muss die Pflege auf Dauer und regelmäßig ausgerichtet sein und nicht nur vorübergehend. Der Gesetzgeber geht dabei von einer Betreuungszeit von mehr als zwei Monaten im Kalenderjahr aus.

Keine Rentenversicherungspflicht tritt ein, wenn die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt wird, wie z.B. als Pflegekraft bei einem Pflegedienst. Dadurch wäre auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitgeber eine Rentenversicherungspflicht gegeben.

Rentenversicherungspflicht für die Pflege tritt für Pflegepersonen dann ein, wenn diese höchstens für 30 Stunden wöchentlich selbst erwerbstätig sind. Folglich können sowohl aus der Teilzeitbeschäftigung als auch aus der Pflege jeweils Rentenansprüche erworben werden.

Pflegekasse stellt Rentenversicherungspflicht fest

Die Feststellung ob die Pflegeperson durch die Pflege eigene Rentenansprüche erwerben kann, trifft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter (i. d. R. der Medizinische Dienst der Krankenkassen –MDK-) stellt nach einem Hausbesuch zum einen fest, ob überhaupt Pflegebedürftigkeit vorliegt, wenn ja mit welchem Pflegegrad (1-5), und zum anderen wie viele Stunden die Pflegeperson für die Pflege aufbringt und ggfs. die Mindestzeit von 10 Stunden erreicht wird. Aus diesem Grund ist es immer ratsam, dass die Pflegeperson bei der Begutachtung mit anwesend ist.

Hat nun der Gutachter einen Pflegegrad von mindesten 2 und eine Mindestpflegezeit von 10 Stunden festgestellt, prüft die Pflegekasse ob für die Pflegeperson Rentenversicherungspflicht besteht. Hierfür wird der Pflegeperson der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“   zur Verfügung gestellt. In dem Fragebogen wird u.a. abgefragt, ob die Pflegeperson mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Wäre dies der Fall, käme es nicht zur zusätzlichen Rentenversicherungspflicht durch die Pflege. Auch werden diverse Sonderfälle abgefragt, die beim Vorliegen evtl. nicht zur Rentenversicherungspflicht führen. Z.B. tritt keine Rentenversicherungspflicht ein, wenn die Pflegeperson bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bisher nie rentenversicherungspflichtig war. Es ist ratsam den Fragebogen auszufüllen und an die Pflegekasse wieder zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, dann gehen möglicherweise rentable Rentenansprüche verloren. Die Pflegeperson wird über die (Nicht-) Feststellung der Rentenversicherungspflicht in Kenntnis gesetzt.

Pflegezeiten sind Pflichtbeitragszeiten

Hat die Pflegekasse für die Pflegeperson Rentenversicherungspflicht festgestellt, gelten die Zeiten der Pflege als vollwertige Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wichtig zu wissen ist, dass die Pflegekasse die Beiträge für die Pflegeperson alleine übernimmt und an die Rentenversicherung direkt weiterleitet. Die Zeit der Pflege zählt somit in der gleichen Wertigkeit wie Beschäftigungszeiten oder auch Kindererziehungszeiten. Durch die Rentenversicherungspflicht aus der Pflege kann die Pflegeperson sogar Erwerbsminderungsrentenansprüche erwerben. Auch zählen die Zeiten mit zur Erfüllung diverser Wartezeiten für spätere Altersrentenansprüche.

Rentenbewertung für Pflegezeiten

In welcher Höhe Rentenansprüche für die nicht erwerbsmäßige Pflege erworben werden, hängt vom Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistung des Pflegebedürftigen ab. Pflegeleistungen sind:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld und Pflegesachleistung als sog. Kombileistung

Für die Berechnung des Rentenanspruchs werden fiktive beitragspflichtige Einnahmen für die Pflege herangezogen. Ausschlaggebend hierfür ist ein festgelegter Prozentsatz der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist ein jährlich neu festgelegter durchschnittlicher Wert, der sich an der Höhe des durchschnittlichen Arbeitnehmerverdienstes im vorletzten Jahr orientiert (2018 = 36.540,00 €). Wird die Pflege in den neuen Bundesländern durchgeführt, gilt die Ost-Bezugsgröße (2018 = 32.400,00 €). Maßgeblich hierfür ist der Ort an dem die Pflege ausgeübt wird. Hierfür gilt der Wohnort des Pflegebedürftigen.

In § 166 Abs. 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch 6) ist geregelt, in welcher Höhe die Pflegezeiten als Anwartschaftszeit für die Rente berücksichtigt werden. Zum besseren Verständnis erfolgt nachfolgend eine tabellarische Aufstellung (abgebildet werden die Werte ab 01.07.2018):

Pflegegrad Monatlicher Rentenmehrbetrag für ein Jahr Pflege West Monatlicher Rentenmehrbetrag für ein Jahr Pflege Ost
1 Hier ergibt sich kein Rentenmehrbetrag Hier ergibt sich kein Rentenmehrbetrag

2

Sachleistung

Kombileistung

Pflegegeld

 

5,84 €

 

7,09 €

 

8,34

 

5,57 €

 

6,76 €

 

7,96 €

3

Sachleistung

Kombileistung

Pflegegeld

 

9,30 €

 

11,29 €

 

13,29 €

 

8,87 €

10,77 €

12,68 €

4

Sachleistung

Kombileistung

Pflegegeld

 

 

 

15,14 €

 

18,39 €

 

21,63 €

 

14,44 €

17,54 €

20,63 €

5

Sachleistung

Kombileistung

Pflegegeld

 

 

 

21,63 €

 

26,27 €

 

30,90 €

 

20,63 €

 

25,06 €

 

29,48 €

Turnusmäßig werden die Werte jeweils zum 01.07. des Jahres angepasst.

Beendigung der Versicherungspflicht

Sobald die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr vorliegen, endet auch die Rentenversicherungspflicht. Bei folgenden Konstellationen könnte dies der Fall sein:

  • Die Pflegetätigkeit liegt nur noch bei unter 10 Stunden/Woche und oder zwei Tage pro Woche.
  • Die ausgeübte Erwerbstätigkeit wird mehr als 30 Stunden/Woche ausgeübt
  • Tod des Pflegebedürftigen
  • Herabsetzung der Pflegebedürftigkeit auf Pflegegrad 1 oder keinen Pflegegrad
  • Wegen des Bezugs einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze tritt Versicherungsfreiheit ein

99 Prozent Teilrente erhöht Rente bei Pflege

Mit Einführung des Flexirentengesetzes zum 01.01.2017 wurde in § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI geregelt, dass in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit besteht, wenn eine Vollrente wegen Alters bezogen wird und die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Für vor 1947 Geborene lag die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Bei den Jahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Bis zum 30.06.2017 konnten Pflegepersonen, die bereits eine eigene Regelaltersrente bezogen haben für die Pflege eines Angehörigen keine weiteren Rentenansprüche mehr erwerben. Seit dem 01.07.2017 gibt es eine gesetzliche Änderung dahingehend, dass Rentenbezieher auf einen geringen Teil ihrer Rente verzichten um dann ein Plus bei der Rente für die Pflege eines Angehörigen zu erwerben. Rechtsgrundlage für diese Möglichkeit ist § 42 Abs. 1 SGBVI i. V.m. der bereits o.g. Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI.

In § 42 SGB VI ist zu entnehmen, dass Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe als sog. Vollrente oder auch als Teilrente in Anspruch nehmen können. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. SGB VI würde dies dann bedeuten, dass bei einem Teilrentenbezug wieder für die Pflege von Angehörigen Rentenversicherungspflicht eintreten würde.

Gem. § 42 Abs. 2 SGB VI beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10 Prozent der Vollrente. Abgesehen von dieser Grenze können demnach Versicherte die Höhe ihrer Teilrente grundsätzlich frei in vollen Prozentanteilen ihrer Vollrente bestimmen. D.h. es kann demnach auch eine Altersteilrente in Höhe von 99 Prozent der ursprünglichen Vollrente in Anspruch genommen werden.

Für Altersrente beziehenden pflegenden Angehörigen bedeutet dies, dass wenn sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, kann auf lediglich 1 Prozent der bezogenen Altersrente verzichtet werden. Dadurch wird eine Teilrente bezogen und im Gegenzug erwirbt man weitere Rentenansprüche für die Zeit der Pflege.

Ein Beispiel:

Herr Koko ist ein Pflegefall und lebt zu Hause in Bayern. Von seiner Pflegekasse wurde ihm ein Pflegegrad 4 bewilligt.

Seine Ehefrau ist 70 Jahre alt und bezieht eine eigene Vollrente in Höhe von 350,00 € monatlich. Sie pflegt ihren Mann alleine rund um die Uhr. Eine eigene Erwerbstätigkeit übt sie nicht aus. Der Gutachter der Pflegekasse hatte die Pflegezeit von Frau Koko auf mehr als 10 Stunden festgestellt.

Angenommen Frau Koko würde jetzt auf 1 Prozent ihrer Vollrente verzichten würde die bisherige Rente um 3,50 € geringer ausfallen –folglich- 346,50 €.

Der Vorteil wäre, dass Frau Koko bereits nach einem Jahr Pflege ein Rentenplus von monatlich 21,63 € auf Dauer erreichen würde. Die in einem Jahr erreichte Rentenmehrung wird jeweils am 01.07. des Folgejahres gutgeschrieben und ggfs. auch bei einer turnusmäßigen Anpassung/Erhöhung der Renten mit berücksichtigt.

Sollte Herr Koko in der Zukunft in ein Pflegeheim müssen, dann kann Frau Koko wieder auf eine Vollrente umstellen. Das bis dato aus der Pflege erwirtschaftete Rentenplus bleibt ihr dann selbstverständlich erhalten.

Der Wechselabsichten zwischen Voll- und Teilrente und umgekehrt, können jederzeit formlos bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Die Rente wird dann ab dem Folgemonat nach Antragseingang umgestellt. Hierzu erhalten sie auch einen entsprechenden Bescheid.

Regelung für Frührentner

Die oben beschriebene Teilrentenregelung greift nicht, wenn Pflegepersonen eine vorgezogene Altersrente/Frührente beziehen und das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht ist. Denn seit dem 01.01.2017 gilt nämlich die Regelung, dass Rentner erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde versicherungsfrei sind.

Das hat zur Folge, dass pflegende Angehörige, die eine vorzeitige Altersrente erhalten und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, durch die Pflegebetreuung weitere Rentenansprüche erwerben.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

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