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Hinzuverdienst

Hinzuverdienst 2014

Ab Januar 2014 werden auch für alle Altersfrührentner, deren Rente als Teilrente ausgezahlt werden kann, die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen erhöht. Erhält jemand eine Altersrente vor dem Erreichen der normalen Altersregelgrenze, so darf er zwar zusätzlich noch arbeiten aber mit dem Verdienst den er aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt gewisse Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Die Rentenversicherungsträger prüfen den Hinzuverdienst sehr genau und kürzen die Rente bei Überschreiten der Grenzen. Die Rente wird dann unter Umständen nur noch zu zwei Drittel, der Hälfte oder zu einem Drittel ausgezahlt. Es kann sogar zu einem kompletten Wegfall der Rente kommen wenn der Hinzuverdienst sehr hoch ausfällt.

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind für die Versicherten dann keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten, was bedeutet, dass der Verdienst aus der Beschäftigung, egal wie hoch er ist, nicht mehr auf die Rente angerechnet wird, sodass auch keine Rentenkürzungen zustande kommen können.

In der Vergangenheit wurde die Regelaltersgrenze mit dem 65. Lebensjahr erreicht. Dies hat sich aber durch die stufenweise Einführung bzw. Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr geändert, es gelten dadurch für die Jahrgänge ab 1948 jeweils eigene Regelaltersgrenzen.

Volle Altersrente

Bei der vollen Altersrente liegt die Hinzuverdienstgrenze genau auf Höhe der Minijobgrenze, nämlich bei 450 Euro monatlich und gilt bundesweit. Jeder Altersrentner der vor erreichen der normalen Altersgrenze in Rente geht, kann somit neben seiner Rente einen Minijob ausüben, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hinzuverdienstgrenze zweimal jährlich bis zum Doppelten, also bis 900 Euro überschritten werden kann, ohne dass sich dies rentenschädlich auswirkt. Dies ist natürlich bei der Zahlung von Überstunden, aber auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld günstig, da dies die Rente nicht beeinflusst.

Altersteilrente

Eine Alternative zur vollen Altersrente stellt die Altersteilrente dar. Hier verzichtet man auf einen Teil der eigentlich zustehenden Rente und kann dann - zum Beispiel bei seinem bisherigen Arbeitgeber – in einem höheren Maß dazuverdienen. Dies hat auch den Vorteil, dass aus dem Nebenverdienst weiterhin Beiträge gezahlt werden, die natürlich auch die spätere Vollrente erhöhen.

Bei den Hinzuverdienstgrenzen verhält es sich im Gegensatz zur Vollrente allerdings etwas anders. Diese werden nämlich individuell berechnet, wobei die Entgeltpunkte herangezogen werden die der Versicherte in den letzten drei Jahren vor dem Rentenbeginn erarbeitet hat. Die Hinzuverdienstgrenzen sind also umso höher, je höher der Verdienst in dieser Zeit war.

Es kommen bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenzen zum Ansatz, da als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Punkte der letzten drei Jahre angesetzt werden.
Für die alten (Rechtskreis West) und die neuen (Rechtskreis Ost) Bundesländer gelten bei der Festsetzung der Hinzuverdienstgrenzen allerdings unterschiedliche Beträge.

Im Jahr 2014 sind folgenden Mindesthinzuverdienstgrenzen maßgebend:

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost)

  • bei einer Teilrente von 2/3 der Vollrente 493,19 Euro
  • bei einer Teilrente von 1/2 der Vollrente 720,82 Euro
  • bei einer Teilrente von 1/3 der Vollrente 948,44 Euro

In den alten Bundesländern (Rechtskreis West)

  • bei einer Teilrente von 2/3 der Vollrente  539,18 Euro
  • bei einer Teilrente von 1/2 der Vollrente  788,03 Euro
  • bei einer Teilrente von 1/3 der Vollrente 1036,88 Euro

Melden des Hinzuverdienstes

Wer eine Altersfrührente erhält und daneben noch arbeitet, muss seinen Verdienst oder eine Änderung seines Verdienstes in jedem Fall dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden, darauf wird jeder Rentner in seinem Rentebescheid extra hingewiesen. Unterbleibt eine solche Meldung so muss man mit entsprechenden Rückforderungen von eventuell zuviel ausgezahlter Rente rechnen.

Aufgrund der zum Teil recht komplexen Sachverhalte und der zu beachtenden Verdienstgrößen ist es in jedem Fall ratsam, den Rentenbescheid von einer unabhängigen und neutralen Stelle überprüfen zu lassen – einem zugelassenen, unabhängigen Rentenberater. Dann können Sie auch sicher sein, dass alle relevanten Punkte entsprechend berücksichtigt sind und die Höhe ihrer Rente stimmt.

Ihre unabhängige Rentenberatung Kleinlein & Partner steht Ihnen in allen Rechtsfragen zur Renten, Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne vertreten wir Sie auch in Widerspruchs- und Klagefällen. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Gerne auch telefonisch oder per E-Mail.

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