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Leistungsvermögen bei 6 Stunden täglich

Ungelernte Arbeitnehmer, die gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausüben zu können, erhalten trotzdem keine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung zugesprochen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn noch andere Tätigkeiten für mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausgeübt werden können. Zu dieser Auffassung kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 27.05.2010 (Az. L 3 R 510/06).

Zum Fall

Der Kläger wurde im Jahre 1948 geboren und hatte nach Beendigung seiner Schulausbildung keine Berufsausbildung. In den letzten Jahren war er als Korrosionsschutz-Arbeiter beschäftigt gewesen. Im Jahre 2003 beantragte er bei der beklagten Rentenversicherung die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab er an, dass er schon seit Jahren an orthopädischen Erkrankungen leide und nicht mehr in der Lage ist eine Beschäftigung ausüben zu können. Auf Grund ärztlicher Gutachten kam die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass der Arbeiter durchaus noch andere und einfachere Arbeiten von mindestens täglich 6 Stunden ausüben kann.
Nachdem der Kläger zuletzt einer angelernten bzw. ungelernten Tätigkeit nachging ist die Ausübung einer anderen ungelernten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen durchaus zuzumuten. Als Verweisungsberuf wurde dabei ein Pförtner genannt.
Mit dieser Entscheidung war der Mann nicht einverstanden gewesen und erhob Klage. Auch das Sozialgericht teilte nicht die Auffassung des Klägers und wies die Klage ab. Daraufhin ging der Mann in die zweite Instanz beim Landessozialgericht Sachsen Anhalt.

Auch kein Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit

Die Richter des Landessozialgerichts stellten fest, dass der Kläger auch nicht berufsunfähig ist. Nach Auswertung sämtlicher medizinischer Sachverständigengutachten konnte der Kläger zwar seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Korrosionsschutz Arbeiter gesundheitlich nicht mehr ausüben, aber für andere Tätigkeiten z.B. die eines Pförtners wäre dies durchaus noch möglich. Eine Verweisung zu diesem Beruf ist im Sinne der Rechtsprechung durchaus zulässig, da der Kläger zuletzt eine ungelernte bzw. angelernte Tätigkeit ausgeübt hatte. Somit kann dann eine Verweisung auf eine andere Beschäftigung verwiesen werden, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist. Mit dem medizinischen Leistungsbild konnte der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte ausüben.
Die Berufung wurde deshalb zurückgewiesen.

Überprüfung Rentenbescheid oder Ablehnung

Schon die oberste Aufsichtsbehörde der Deutschen Rentenversicherer, das Bundesversicherungsamt, hat in seiner letzten Prüfung festgestellt, dass nahezu jeder dritte Rentenbescheid falsch ist. Auch die Ablehnung von z. B. Erwerbsminderungsrenten erfolgt nicht immer korrekt und ist oftmals rechtswidrig.
Unabhängige und registrierte Rentenberater überprüfen die Rentenbescheide und setzen ggfs. auch Ihre Ansprüche durch.
Die Kanzleien Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert haben eine jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet und unterstützen Sie fachkundig und kompetent.

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Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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