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Anspruch auf Rente

Liegt das Leistungsvermögen eines Arbeitnehmers nur noch bei täglich unter 6 Stunden, besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Aus diesem Grund können die Rentenversicherungsträger die Renten von Teilzeitkräften nicht mit der Begründung ablehnen, sie können die Tätigkeit weiterhin voll ausüben obwohl die Leistungsfähigkeit dem Grunde nach auf unter 6 Stunden abgesunken ist.
Auf Grund der eindeutigen Rechtslage, ist eine Erwerbsminderungsrente dann zu zahlen, wenn der Antragsteller nicht mehr gesundheitlich in der Lage ist eine Tätigkeit von mehr als 6 Stunden täglich ausüben zu können. Zu dieser Auffassung ist das Sozialgericht Frankfurt am M. am 16.10.2009, Az. S 6 R 407/08, gekommen.

Zum Fall

Eine Frau beantragte bei ihrer Rentenversicherung die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Diese war zuletzt als Teilzeitkraft, 4 Stunden täglich, in einem medizinischen Unternehmen beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde betriebsbedingt aufgelöst. Die sozialmedizinische Untersuchung der Rentenversicherung ergab, dass bei der Frau nur noch ein Restleistungsvermögen zwischen 3 und 6 Stunden vorhanden war. Im Prinzip waren die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente als erfüllt anzusehen. Die Rentenversicherung lehnte die Rente allerdings mit der Begründung ab, weil die Frau zuletzt in Teilzeit tätig war und dies ja einem Leistungsvermögen zwischen 3 und 6 Stunden entspräche. Somit könne sie einen Teilzeitjob aufgrund ihres festgestellten Leistungsvermögens auch weiterhin ausüben.

Teilweise Erwerbsminderungsrente ist zu zahlen

Die Richter des Sozialgerichts gaben der Frau Recht. Wer nicht mehr länger als 6 Stunden am Tag arbeiten kann und auch keinen adäquaten Teilzeitarbeitsplatz mehr findet hat einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Eine Begrenzung auf einen zuletzt ausgeübten Teilzeitjob sieht das Gesetz nicht vor, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Nachdem das Restleistungsvermögen der Frau nicht auf unter drei Stunden festgestellt wurde, bekam sie anstelle einer vollen nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente zugesprochen.

Fragen zur Rente

Wenn Sie Fragen zur Rente haben oder eine Überprüfung ihres Rentenbescheides wünschen, dann stehen ihnen die unabhängigen Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert kompetent zur Verfügung. Diese vertreten Sie auch im Widerspruchsverfahren und bundesweit bei allen Sozial- und Landessozialgerichten.

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