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Bayerisches LSG sieht Verfassungswidrigkeit bei Erziehungsrente

Bei den aktuellen Regelungen zur Erziehungsrente sieht das Bayerische Landessozialgericht einen Verstoß gegen die Verfassung und hat einen Klagefall deshalb zum Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Dieses muss nun abschließend über die Klage einer Mutter entscheiden.

Erziehungsrente wurde abgelehnt

Eine Mutter hatte die Zahlung einer Erziehungsrente bei der Gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Den Antrag stellte die Mutter für ihr einjähriges Kind, nachdem der Kindsvater verstorben ist. Die Rentenkasse lehnte den Antrag auf die Erziehungsrente ab, da die beiden Elternteile nicht miteinander verheiratet waren. Gegen diese Ablehnung klagte die Mutter.

Das Bayerische Landessozialgericht schloss sich grundsätzlich der Auffassung der Klägerin an, dass dieser ein Anspruch auf Erziehungsrente zusteht. Die Richter sahen in der gesetzlichen Regelung nämlich einen Verstoß gegen das Grundgesetz, da diese nicht eheliche Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern eindeutig benachteiligt. Diese Benachteiligung nicht ehelicher Kinder ist nach Artikel 6 Abs. 5 des Grundgesetzes zu vermeiden.

In dem konkreten Klagefall hatte die Mutter tatsächlich Nachteile. Dadurch, dass die Rentenzahlung abgelehnt wurde, ist die Mutter nun gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dadurch kann sie sich weniger um ihr Kind kümmern. Wäre sie hingegen mit dem Kindsvater verheiratet gewesen, hätte ein Anspruch auf die Erziehungsrente bestanden und die Mutter hätte sich intensiver um ihr Kind kümmern können. Mit dieser Begründung sahen die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen: L 1 R 204/09) einen Verstoß gegen das Grundgesetz und legten die Klage dem Bundesverfassungsgericht vor, welches nun endgültig über die Klage der Mutter entscheiden muss.

Anspruch auf Erziehungsrente

Ein Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht dann, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde, der geschiedene Elternteil verstorben ist und ein Kind unter 18 Jahren vorhanden ist. Näheres können Sie unter: Erziehungsrente nachlesen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt nun abzuwarten, ob eine Erziehungsrente auch dann geleistet werden muss, wenn die Elternteile eines Kindes nicht miteinander verheiratet waren.

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Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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