Anspruch durch reduzierte Vorversicherungszeit
Auszubildende die wegen einer schweren Krankheit keine Tätigkeit mehr ausüben können, erhalten eine Erwerbsminderungsrente. Die Voraussetzungen für die Rente sind schon dann erfüllt, wenn der Berufsstarter in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war.
Im Gegensatz zu den „normalen“ Erwerbstätigen, ist eine Vorversicherungszeit von drei Pflichtbeitragsjahren in den letzten fünf Jahren nicht erforderlich.
Die Besonderheit für Azubis gilt auch noch bis zu sechs Jahre nach Abschluss der Ausbildung.
Reha vor Rente
Bevor allerdings, auch bei Berufsanfängern, eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, wird von der Rentenversicherung geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit nicht durch entsprechende Reha Maßnahmen wiederhergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um medizinische oder auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Die Kosten hierfür werden von der Rentenversicherung übernommen.
Ansprüche durchsetzen
Zugelassene und registrierte Rentenberater unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rentenansprüche. Die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert sind ihr Begleiter auch im Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Klageverfahren.