70000 Opfer erhalten Rentennachzahlung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.06.2009, Az. B 5 R 26/08 R, B 5 R 66/08 R darüber entschieden, dass frühere jüdische Nazi Opfer einen Anspruch auf eine höhere Rente haben, wenn sie zu den Bewohnern eines damaligen Ghettos gehörten.
Das Urteil des 5. Senats bestätigte dabei eine Entscheidung des 13. Senats vom 02.06.2009.
Zum Fall
Im Rahmen des Gesetztes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) stellten jüdische Mitbürger einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zur Anerkennung ihrer Beschäftigung in einem früheren NS-Ghetto, verbunden mit einer entsprechenden Rentennachzahlung.
Die Kläger erhielten für ihre damalige Tätigkeit nur Wertmarken. Ein für die Arbeit entsprechendes Entgelt wurde nicht gezahlt. Der Rentenversicherer lehnte eine Nachberechnung der Rente ab. Als Begründung gab er an, dass die Kläger während der Ghettoarbeit keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind und auch kein angemessenes Entgelt bezogen haben. Auch hatten sie die Arbeit nicht aus freiem Willen aufgenommen. Somit kann unter Auslegung des ZRBG kein Rentenanspruch für diese Tätigkeit geltend gemacht werden.
Gesetz darf nicht zu eng ausgelegt werden
Die Richter stimmten der Auffassung der jüdischen Nazi-Opfer zu. In ihrer Urteilsbegründung gaben sie der Deutschen Rentenversicherung mit auf dem Weg, dass das seit 2002 in Kraft getretene Gesetz ZRBG nicht zu eng ausgelegt werden darf. Die damaligen Umstände können nicht auf das reale Leben transferiert werden. Aus diesem Grund sind die Ghetto Zeiten bei denen kein tatsächliches Arbeitsentgelt bezogen wurde, positiv für die Rente zu beurteilen, so die Richter.
Positive Reaktion
Die Rentenversicherer haben bereits signalisiert, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt wird. Bei entsprechender Antragstellung erfolgt ggf. eine Nachberechnung der Rente.