Das Bundesverfassungsgericht hat am 05.12.2008 mit Beschluss (Az. 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05) festgestellt, dass die erhobenen Abschläge von vorzeitig in Anspruch genommenen Renten nicht verfassungswidrig sind.
Eine lebenslange Kürzung der Rente verletzt nicht die Eigentumsgarantie und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. In ihrer Begründung kommen die Richter zu der Auffassung, dass die Berücksichtigung von Abschlägen zur Finanzierung der Rentenkassen beitragen soll. Die Verhältnismäßigkeit der Abschläge sei gerechtfertigt, so das Gericht. Auch ist zu berücksichtigen, dass mit dem vorzeitigen Ruhestand kein Vorteil gegenüber anderen Rentnern, die regulär in Rente gehen, entstehen darf. Aus diesem Grund ist ein Abschlag auch sozial gerechtfertigt.
Mehrere Kläger mussten Rentenabschläge in Kauf nehmen, weil sie bereits mit 60 Jahren eine Rente wg. Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit beantragt hatten.
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