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Anspruch auf Erwerbsminderungsrente für Behinderte

Wer als erwerbsgeminderter Arbeitnehmer oder Selbstständiger Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt hat, hat Anspruch auf eine gesetzliche Frührente. Versicherungsrechtliche Voraussetzung für diesen Anspruch ist: Der erwerbsgeminderte Arbeitnehmer muss fünf Jahre vor Beginn der Erwerbsminderung Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben. Davon müssen mindestens drei Jahre von Pflichtbeiträgen abgedeckt sein.

Pflichtversicherung für Behinderte

Personen, die bereits vor der Zahlung des ersten Rentenbeitrags von Geburt an erwerbsgemindert sind und damit vor der Erfüllung der Wartezeit, kommen erst seit siebziger Jahren in den Genuss einer Frührente. Zu diesem Personenkreis zählen vor allem Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten. Am 1. Juli 1975 führte man für diesen Personenkreis eine Versicherungspflicht ein. Trotz Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung hatten behinderte Menschen bis dahin keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

20 Jahre Versicherungszeit für die Rente

Um Behinderten eine Erwerbsminderungsrente zu sichern, hätte diese Versicherungspflicht alleine nicht ausgereicht. Für die Betroffenen wurde eine sogenannte "besondere Wartezeit" von 20 Jahren eingeführt, um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu sichern. Damit kommen behinderte Menschen vor Erreichen der Altersgrenze einen Anspruch auf eine Frührente. Auch Personen, die nicht in einer Behindertenwerkstatt arbeiten, können wegen Erwerbsminderung eine Rente bekommen. Sie müssen allerdings die Kriterien für die Frührente erfüllen. Unter Umständen sollte man fehlende Beiträge freiwillig nachzahlen.

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Setzen Sie sich hier mit dem Rentenberater Marcus Kleinlein in Verbindung.

 

 

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