Vorteile des Pflegestärkungsgesetzes II
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz werden umfangreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte ab dem 01.01.2017 in Kraft treten. Verantwortliche und maßgebliche Grundlage hierfür ist der neu geschaffene Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument durch den Medizinischen Dienst. In Zukunft geht es uneingeschränkt um die Feststellung inwieweit der Pflegebedürftige noch seine Selbständigkeit oder eigen Fähigkeiten besitzt.
Definition des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Das Gesetz bringt künftig den Vorteil, dass alle Menschen in Deutschland einen gleichgeordneten Zugang zur Pflegeversicherung haben werden. Künftig werden auch Menschen mit Demenz stärker mit einbezogen und im Hinblick auf das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit berücksichtigt. Die Unterscheidung zwischen körperlicher und geistiger oder psychischer Einschränkung fällt weg.
Demnach sind ab dem 01.01.2017 gem. § 14 Sozialgesetzbuch Teil XI (SGB XI) Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen benötigen.
Des Weiteren sind Personen pflegebedürftig, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Einschränkungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Außerdem muss die Voraussetzung vorliegen, dass die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, d.h. voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen muss.
Künftig fünf Pflegegrade
Des Weiteren wird sich bei festgestellter Pflegebedürftigkeit auch die Eingruppierung ändern. Bisher gab es grds. drei Pflegestufen. Ab 2017 wird es fünf Pflegegrade geben. Hintergrund dieser Anpassung und auch Erweiterung ist die genaue Bedarfsabstimmung bei Art und Umfang der Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung. Demnach wird die Anzahl der Menschen steigen, die dann einen Anspruch auf Pflegeleistungen haben werden. Außerdem haben bisherige Pflegebedürftige mit der Umstellung auf Pflegegrade keine Nachteile. Stattdessen werden diese Personen höhere Leistungen als bisher beziehen oder z. B. im vollstationären Bereich weniger Eigenanteil leisten müssen. Bürger, die bereits pflegebedürftig sind, müssen auch für die neue Umstellung keinen neuen Antrag stellen. Der Umstieg erfolgt automatisch.
Die Unterscheidung der Pflegegrade zeigt sich wie folgt:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation
Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden
Wie bereits oben erwähnt, erfolgt eine automatische Überführung der aktuellen Pflegeinstufung in den neuen Pflegegrad. Ein gesonderter Antrag oder Begutachtung durch den Medizinischen Dienst entfällt. Bei Pflegebedürftigen mit einer ausschließlichen körperlichen Einschränkung gilt die Regel „+1“. D.h. wer in diesen Fällen aktuell Leistungen der Pflegestufe 1 erhält, bekommt künftig automatisch den Pflegegrad 2 zugeordnet. Menschen mit einer beeinträchtigten Alltagskompetenz (z. B. kognitive Störungen, Demenz) gilt die Faustregel „+2“. Bei einer bisherigen Pflegestufe 2 und einer durch den Medizinischen Dienst und der Pflegekasse festgestellten eingeschränkten Alltagskompetenz erhält die Pflegebedürftige künftige Leistungen des Pflegegrads 4.