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Pflegesachleistung

Häusliche Pflegehilfe

Der § 36 SGB XI regelt die Pflegehilfe bzw. den Anspruch von Pflegebedürftigen auf Pflegesachleistungen. Durch die Neuregelungen bzw. Neudefinierung des Pflegebegriffes mussten auch die Pflegesachleistungen sowie die Leistungsbeträge ab 01. Januar 2017 neu festgelegt werden.

Die Leistungen

Der § 36 Abs. 1 SGB XI regelt ab 01.01.2017 im Allgemeinen die Leistungen der häuslichen Pflege, die gleichgestellt nebeneinander bestehen. Dies sind die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung.

Selbst wenn Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim leben, haben sie Anspruch auf die Pflegesachleistungen. Hier wird auch nicht darauf abgestellt, ob der Pflegebedürftige seine Haushaltsführung noch selbständig organisieren und regeln kann.

Kein Anspruch auf die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI besteht allerdings, wenn sich der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim aufhält, da dann Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI gewährt werden.

Handelt es sich allerdings um eine nicht zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung, würde ein Anspruch auf die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI bestehen.

Betreiben stationäre Einrichtungen selbst einen ambulanten Pflegedienst der die Leistung erbringt und hat der Pflegebedürftige die Wahlmöglichkeit zwischen diesem und einem anderen Pflegedienst, so besteht ebenso ein Anspruch auf die Pflegesachleistung.

Höhe der Pflegesachleistung

Grundsätzlich bestimmt der Grad der Pflegebedürftigkeit die Höhe der Pflegesachleistung (§ 36 Abs. 3 SGB XI)

Ab dem 01. Januar 2017 sind die monatlichen Leistungsbeträge:

    bei Pflegegrad 2 :   689,00 Euro
    bei Pflegegrad 3 : 1298,00 Euro
    bei Pflegegrad 4 : 1612,00 Euro
    bei Pflegegrad 5 : 1995,00 Euro

Die Aufteilung des jeweiligen Leistungssatzes auf pflegerische Maßnahmen bei der Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung und körperbezogene Pflegemaßnahmen, liegt hier in der Verantwortung des Pflegebedürftigen und ist dabei an dessen Bedürfnissen und Wünschen, sowie an der jeweiligen Versorgungssituation ausgerichtet.

Die Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe kommt dann zu Tragen, wenn ein Pflegebedarf besteht, der den jeweiligen Leistungssatz übersteigt und vom Pflegebedürftigen selbst nicht geleistet werden kann. Die Voraussetzungen des SGB XII müssen dafür natürlich gegeben sein.

Die Pflegesachleistung wird, anders als das Pflegegeld immer für einen ganzen Monat gezahlt, wenn mindestens für einen Tag dieses Monats Anspruch auf diese Leistung bestanden hat. Anteilige Kürzungen, wie beim Pflegegeld, werden hier nicht vorgenommen.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 würde ab März 2017 Anspruch auf Pflegesachleistungen haben und zwar in Höhe von 1612,00 Euro.

Ab dem 12.06.2017 muss er sich wegen einer Operation ins Krankenhaus begeben. Ab diesem Tag ruht der Anspruch auf Pflegesachleistung (§ 34 Abs. 2 SGB XI).

Eine Kürzung der Pflegesachleistung wird selbst für den Zeitraum vom 01.06. bis 12.06.2017 nicht vorgenommen. Der Pflegebedürftigen erhält auch für diesen Zeitraum seine volle Pflegesachleistung in Höhe von 1612,00 Euro.

Umfang der Pflegesachleistung

Der § 36 SGB XI schreibt den Umfang der Pflegesachleistung vor. Dies sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen

Was gehört zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen:

    An- und Auskleiden
    Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
    Gehen, Stehen und Treppensteigen
    Aufsuchen und Verlassen der Wohnung
    Mundgerechtes Zubereiten sowie die Aufnahme der Nahrung
    Waschen, Duschen und Baden
    Kämmen
    Mund- und Zahnpflege
    Rasieren

Durch diese Maßnahmen der körperlichen Pflegemaßnahmen werden alle Bereiche von Mobilität und Selbstversorgung im Sinn des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB XI abgedeckt.

Die Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen

Zu den Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 des SGB XI gehören die Hilfen im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, bei bestimmten Verhaltensweisen, psychischen Problemlagen sowie Hilfen bei der Gestaltung des Arbeitslebens und sozialer Kontakte.

Sie umfassen Leistungen die unterstützend auf die jeweilige Orientierung, die Tagesstruktur und die Erhaltung von sozialen Kontakten einwirken und auch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen gehören aber auch Leistungen die der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag und der Kommunikation sowie der Hilfe bei der Bewältigung von Gefährdungen (Fremd- und auch Selbstgefährdung) und der Bewältigung von psychosozialen Problemlagen dienen.

Bei der Ausführung von pflegerischen Betreuungsmaßnahmen kann auch auf die Anwesenheit einer Pflegekraft zugegriffen werden, die im Bedarfsfall eine situationsgerechte Unterstützung gewährleisten kann.

Im Wesentlichen sollen die pflegerischen Maßnahmen den Pflegebedürftigen bei der Strukturierung seines alltäglichen Lebens im Haushalt sowie bei seinen Aktivitäten im begrenzten räumlichen Bezug unterstützen. Möglich ist es aber auch diese Leistungen im häuslichen Umfeld der Familie oder sonstiger dem Pflegebedürftigen nahestehender Personen auszuführen.

Keine pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sind u.a.:

•    Unterstützung beim Besuch der Schule oder des Kindergartens
•    Hilfe und Unterstützung bei Berufstätigkeit oder sonstiger Teilhabe am Arbeitsleben
•    Ausübung von Ämtern
•    Mitarbeit in Institutionen oder vergleichbaren Bereichen
•    Leistungen des Zuständigkeitsbereiches anderer Sozialleistungsträger

Zu den Hilfen der Haushaltsführung gehören:

    Kochen
    Spülen
    Aufräumen und Reinigen der Wohnung
    Beheizen der Wohnung
    Waschen und Wechseln der Wäsche und Kleidung
    Einkaufen für den täglichen Bedarf
    Unterstützung beim Regeln von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten
    Unterstützen beim Nutzen von Dienstleistungen (z.B. Haushaltshilfen).

Durch solche Maßnahmen der Haushaltsführung wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des § 18 Abs. 5a SGB XI sichergestellt, dass der Pflegebedürftigen bei der Haushaltsführung nicht nur passiv versorgt, sondern aktiv unterstützt wird. Selbst die vollständige Durchführung Haushaltsführung wird hier nicht ausgeschlossen.

Leistungserbringer

Die Pflegesachleistung wird als Sachleistung gezahlt und von den Pflegekassen direkt mit den Leistungserbringern abgerechnet. Der Pflegebedürftige muss hier also nicht zuerst an die Pflegekraft bezahlen.

Zu den Leistungserbringern zählen Pflegekräfte die mittel- oder unmittelbar mit einer Pflegekasse einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben.

Hierzu zählen Pflegekräfte:

•    die direkt durch die Pflegekasse angestellt sind,
•    die in einer ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sind (§§ 71 Abs.1 u. 72 SGB XI
•    oder die einen Einzelvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben (§ 77 SGB XI).

Verwendung der Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige haben bei ihrer Pflegesachleistung auch die Möglichkeit, einen nicht in Anspruch genommenen Anteil der Leistung für andere Aufwendungen bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu verwenden, den so genannten Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das heißt, wenn ein Pflegebedürftiger nicht den vollen Leistungsbetrag ausschöpft, kann er diesen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bis zum Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

Ansprüche werden „gepoolt“

Diesen Begriff gibt es bei den Pflegesachleistungen bereits seit Juli 2008. Er betrifft Pflegebedürftige die in räumlicher Nähe oder in einer festen Wohngemeinschaft leben und bietet für solche Gemeinschaften den Vorteil, dass sie die Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und die Hilfe zur Haushaltsführung gemeinsam abrufen können, sie können ihre Pflegesachleistungen „poolen“. Beim Poolen entstehen für die Betroffenen erhebliche Zeit- und Kosteneinsparungen (z.B können Einkäufe zusammen erledigt oder Mahlzeiten gemeinsam zubereitet werden).

Die durch das Poolen entstehenden Vorteile müssen immer den Pflegebedürftigen zu Gute kommen, wobei jeder einzelne selbst entscheiden kann ob er an einem Pool teilnimmt. Über die Verwendung der eingesparten finanziellen Mittel entscheiden die Pflegebedürftigen dann Eigenverantwortlich.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie durch uns. Ihre Rentenberatung Kleinlein steht Ihnen in allen Rechtsfragen zur Pflegeversicherung jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne vertreten wir Sie auch in Widerspruchs- und Klagefällen. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Gerne auch telefonisch oder per E-Mail.

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