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Pflegestärkungsgesetz II

Förderung der Selbständigkeit

Befragungen haben ergeben, dass die Mehrheit der Menschen in Deutschland auch im Alter oder bei Krankheit lieber zu hause selbständig leben möchte. Mit dem Grundsatz Reha vor Pflege (analog dem Grundsatz in der Rentenversicherung „Reha vor Rente“) setzt das Pflegestärkungsgesetz II ein wichtiges Zeichen. Das Gesetz orientiert sich dabei sehr stark auf den Bereich der Rehabilitation und möchte die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen sichern. Dabei geht es um den Erhalt der vorhandenen Fähig- und Fertigkeiten der Pflegebedürftigen. Dabei geht es in der neuen Begutachtungsform auch darum, welche Vorteile ein Pflegebedürftiger durch Maßnahmen der Rehabilitation erreichen kann. In diesem Zusammenhang sind künftig die Pflegekassen und auch der Medizinische Dienst angehalten zu prüfen, ob und welcher Rehabilitationsbedarf sinnvoll für den Einzelnen einzusetzen ist. Entsprechende Empfehlungen des Medizinischen Dienstes sind unmittelbar durch die Pflegekassen umzusetzen. D.h. der Pflegebedürftige muss dann für eine Reha-Maßnahme keinen gesonderten Antrag mehr stellen. Eine Verpflichtung zur Teilhabe an einer Reha-Maßnahme ergibt sich dadurch aber nicht.

Mit dieser gesetzlichen Grundlage geht es vielmehr darum, den Betroffenen baldmöglichst wieder in die Selbständigkeit zu führen. Sollte dies jedoch nicht mehr möglich sein, gibt es deshalb weitere Unterstützung, um im häuslichen Umfeld bleiben zu können.

Der Nutzen für den Pflegebedürftigen

Bei der Schaffung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs war der Gedanke, dass die individuellen Einschränkungen des Menschen stärker in den Fokus gerückt wird. Dabei geht es um die Beurteilung, was der Pflegebedürftige im Alltag noch alleine bewältigen kann und wo er Hilfe benötigt. Welche Unterstützungsmöglichkeiten bieten sich dann an. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind künftig zielgerichteter auf die Belange des Menschen ausgerichtet. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den wesentlichen Neuerungen im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II:

  • Pflegebedürftige die bisher eine Pflegestufe erhalten, werden beim Übergang in das neue System nach Pflegegraden bessergestellt und bekommen höhere Leistungen.
  • Es gibt verbesserte Betreuungsangebote für Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
  • Stellt der Medizinische Dienst bei der Beurteilung fest, dass der Pflegebedürftige bestimmte Hilfsmittel benötigt, müssen diese nicht mehr gesondert beantragt werden. Die Versorgung erfolgt dann automatisch durch die Pflegekasse.
  • Das Gutachten des Medizinischen Dienstes wird dem Versicherten zugesandt.
  • Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen erhöht sich nicht mehr, wenn er zwischen dem Pflegegrad zwei und fünf höhergestuft wird.
  • Die ärztliche Versorgung in den Pflegeheimen wurde gesetzlich neu geregelt und verbessert.
  • Pflegebedürftige in Pflegeheimen werden verbesserte Gesundheitsvorsorgeprogramme angeboten.
  • Damit die Pflege zu Hause gewährleistet und möglich gemacht werden kann, erfolgen Unterstützungsmaßnahmen zur Anpassung einer pflegegerechten Wohnung.

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