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Pflegeversicherungsbeitrag

Erhöhung Beitragssatz

Ab 01.01.2017 gilt in der Pflegeversicherung ein um 0,2 Prozent höherer Beitragssatz. Er beträgt dann 2,55 Prozent und für Kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr 2,80 Prozent, da hier der zusätzliche Kinderlosenzuschlag zu zahlen ist.

Der § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch regelt den Beitragssatz bundeseinheitlich für alle Pflegekassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen.

Anhebung unumgänglich

Hintergrund für die Beitragsanpassung ab 01.01.2017 um0,2 Prozentpunkte ist das zweite Pflegestärkungsgesetz. Dieses wurde am 13.11.2015 durch den Deutschen Bundestag beschlossen und in Teilen bereits ab 01.01.2016 in Kraft gesetzt.

Notwendig wird der höhere Beitragssatz durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes, der eine Ausweitung des Leistungsberechtigten Personenkreises nach sich zieht, sowie eine Ausweitung der Leistungsbeträge.

Bisher wurden die pflegebedürftigen Personen in drei Pflegestufen eingeteilt, ab 01.01.2017 erfolgt dann eine Einteilung in fünf Pflegegrade. Außerdem standen bisher die körperlichen Gebrechen bei der Einstufung zur Pflegestufe im Vordergrund, ab Januar 2017 wird dann zur Beurteilung der Pflegegrade der Grad der Selbständigkeit im Vordergrund stehen. Die neuen Einstufungskriterien haben natürlich eine Ausweitung des Leistungsberechtigten Personenkreises zur Folge und machen zusammen mit der Ausweitung und Erhöhung der Leistungen den höheren Beitragssatz nötig.

Die Beitragssatzerhöhung führt dann natürlich zu dem erheblich höheren Beitragsaufkommen von insgesamt 2,4 Milliarden Euro die den sozialen Pflegeversicherungen zusätzlich zur Leistungserbringung zur Verfügung stehen. Man geht hierbei davon aus, dass 0,1 Beitragsprozentpunkte zirka 1,2 Milliarden Euro entsprechen.

Solidarische Beitragsverteilung

Der § 58 Abs. 1 SGB XI regelt die Beitragsverteilung. Sie erfolgt solidarisch, je zur Hälfte (1,275 Prozent) von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Alleine müssen Kinderlose den entsprechenden Beitragszuschlag tragen, dieser wird nicht aufgeteilt.

Auch Rentner müssen den Pflegeversicherungsbeitrag bezahlen, allerdings erfolgt hier keine solidarische Beitragsaufteilung zwischen Rentnern und Rentenkassen. Rentner müssen den Pflegeversicherungsbeitrag alleine zahlen.

Sollten Sie weitere Fragen zum neuen Beitragssatz in der Pflegeversicherung haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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