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Grundlage für die Beitragspflicht

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Rentner müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der an den verstorbenen Ehepartner ausbezahlten Lebensversicherung bezahlen. Berechnungsgrundlage ist die Versicherungssumme der über den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts bleibt der Anteil der Versicherungsprämie beitragsfrei, der über den Verstorbenen direkt abgeschlossen wurde (vgl. auch Artikel „Eingeschränkte Beitragspflicht für Betriebsrenten“.
Die Beitragspflicht kommt auch dann zum tragen, wenn der verstorbene Ehepartner nicht Mitglied der GKV war.
Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 19/10 R, gekommen. Die Richter stellten dabei fest, dass die geleistete Lebensversicherung für die Hinterbliebenen als Versorgungsleistung dient. Eine solche Auszahlung erfolgt nicht im Rahmen der Erbfolge sondern zur Absicherung des überlebenden Ehepartners als Hinterbliebenenversorgung.

Zum Fall

Über den Arbeitgeber wurde seinerzeit für den verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Direktversicherung auf Basis einer Lebensversicherung abgeschlossen. Die Versicherung lief im Januar 2007 ab. Gem. Versicherungsvertrag erhielten die Hinterbliebenen einen Anspruch auf ein widerrufliches Bezugsrecht auf die Auszahlungssumme im Falle des Todes des Versicherten eingeräumt. Das Versicherungsunternehmen zahlte deshalb eine Summe in Höhe von knapp 38.500,-- € an die Witwe aus. Daraufhin erließ die beklagte Krankenkasse einen Beitragsbescheid und wollte von der Versicherten neben Ihrer Rente noch Beiträge aus der ausgezahlten Direktversicherung in Höhe von ca. 47,-- € monatlich haben. Zur Begründung gab die Krankenkasse an, dass es sich hier um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Sozialgesetzbuch V (SGB V) handelt.
Im Widerspruchs- und erstinstanzlichen Klageverfahren wurde die Klage der Frau abgewiesen. Die Berufung vor dem Landessozialgericht war erfolgreich, so dass sich die Krankenkasse mit ihrer Revision an das Bundessozialgericht gewandt hatte.

Krankenkasse darf Beiträge erheben

Das BSG gab der Krankenkasse Recht. Auch wenn der Verstorbene nicht Mitglied der GKV war, richtet sich die Beitragsbemessung der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Witwe auch nach den Einkünften aus der ausbezahlten Lebensversicherung der vom Arbeitgeber des Ehemannes abgeschlossenen Direktversicherung. Die Richter stellten dabei fest, dass es sich hier um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt und daraus Beiträge zu zahlen sind. § 237 Satz 1 SGB V stellt fest, dass neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde liegt. Das BSG vertrat dabei die Auffassung, dass die ausbezahlte Lebensversicherung ein der der Rente vergleichbare Einnahme darstellt.

Fazit

Sobald Hinterbliebene aus der privaten Absicherung des Verstorbenen bezugsberechtigt sind, unterliegt der Anteil der über den Arbeitgeber abgeschlossen wurde der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sofern diese Leistung der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt.
Es geht dabei um die Sicherung des weiteren Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Unerheblich dabei ist, ob die Auszahlung der Leistung durch ein geregeltes Bezugsrecht oder durch vertragliche Gegebenheiten erfolgte.
Jedoch muss geprüft werden, ob die gezahlte Versicherungssumme dem Nachlass zuzuordnen ist oder nicht. Denn erfolgt die Auszahlung im Rahmen der Erbfolge und nicht auf Grund durch Versicherungsvertrag geregelter Versorgung als Hinterbliebenenleistung, kann möglicherweise eine Beitragspflicht ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend sind immer die vertraglichen Vereinbarungen des mit dem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags.

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