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Betriebliche Altersvorsorge teilweise privat finanziert

Wurde die betriebliche Altersvorsorge zuerst durch den Arbeitgeber und anschließend ausschließlich durch den Arbeitnehmer alleine finanziert, unterliegt die durch den Arbeitnehmer finanzierte Leistung nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Versicherungsvertrag komplett auf den Arbeitnehmer übertragen wurde. Zu dieser Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht am 28.09.2010, Az. 1 BvR 1660/08 gekommen.

Grundsatz der Beitragspflicht

Schon in einer früheren Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1924/07) fest, dass ausgezahlte Betriebsrenten oder betriebliche Kapitallebensversicherungen der Beitragspflicht unterliegen. Siehe Artikel Beitragspflicht für Direktlebensversicherungen. Zu diesem Ergebnis kam erneut das Gericht in seiner jüngsten Entscheidung.
Seit 2004 sind auch einmalige Kapitalauszahlungen aus einer Direktversicherung beitragspflichtig. Die Einmalzahlung wird dabei von den Krankenkassen auf 10 Jahre, 120 Monate umgelegt. Aus dem fiktiv errechneten Betrag wird dann der zu entrichtende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ermittelt und muss für 10 Jahre vom Versicherten bezahlt werden.
Beispiel:
Auszahlung einer einmaligen Betriebsrente in Höhe von 30.000 €.
30.000 € : 120 Monate = 250,00 € monatlicher Betrag aus dem Beiträge zu zahlen sind.
250,00 € x 14,9 % = 37,25 € mtl. Beitrag zur Krankenversicherung
250,00 € x 1,95 % = 4,88 € mtl. Beitrag zur Pflegeversicherung
Verfassungsrechtlich war jedoch noch die teils private, teils betrieblich finanzierte Direktversicherung, folglich die sog. Mischfinanzierung zu klären.

Kein betrieblicher Bezug

Sind die Beitragszahlungen aus einer Lebensversicherung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitnehmer übergegangen so entfällt ab diesem Zeitpunkt nur dann die Beitragspflicht zur Krankenversicherung, wenn der Vertrag auch vollständig auf den Arbeitnehmer übertragen wurde. Ein betrieblicher Bezug ist mit dieser Übernahme nicht mehr vorhanden und wird damit auch gleichgestellt wie Beitragszahlungen in eine private Lebensversicherung. Der private Anteil der Lebensversicherung ist ohne Schwierigkeiten vom Versicherer auszuweisen.
Dagegen besteht auch dann eine Beitragspflicht gegenüber der Krankenkasse, wenn durch das Ausscheiden aus dem Betrieb die weiteren Beitragszahlungen für die Betriebsrente durch den Arbeitnehmer selbst geleistet wurden, die Versicherung aber auch weiterhin auf den Arbeitgeber gelaufen ist. Der Bezug zum Betrieb im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist dadurch nicht verloren gegangen. Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2010, Az. 1 BvR 739/08.

Autor: Rentenberater M. Kleinlein

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