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Kein Grundbedürfnis

Die Ausübung eines Sports zählt nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, da es sich dabei um einen eingeschränkten Lebensbereich zur Gestaltung der Freizeit handelt. Aus diesem Grund fällt ein spezieller Sportrollstuhl nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenkasse insbesondere auch dann, wenn der Behinderte bereits mit einem normalen Rollstuhl versorgt ist. Zu dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Rheinland Pfalz in seinem Urteil vom 21.01.2010, Az. L 5 KR 165/09 gekommen.

ThyssenKrupp EncasaZum Fall

Der elfjährige Kläger beantragte Anfang 2008 bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für einen Sportrollstuhl in Höhe von etwa 2.500,-- €. Als Begründung gab er an, dass er zur Ausübung der Sportart Rollstuhlbasketball im Verein diese mit dem speziellen Rollstuhl besser ausüben kann, als mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl. Auch hätte diese Sportart auch im Hinblick auf seine Behinderung einen therapeutischen Nutzen, da dadurch die Stärkung der Muskulatur und Verbesserung Bewegungsfähigkeit gewährleistet wäre. Als weiteren Grund gab er an, dass durch die Teilnahme am Vereinsleben die Integration unter gleichaltrigen Kindern gefördert wird und ihm schon deshalb ein solcher Sportrollstuhl zusteht. Dabei verwies der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.07.2002, Az. B 3 KR 3/02 R.
Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit einem Sportrollstuhl ab. Als Begründung gab sie an, dass der Versicherte mit dem bereits vorhandenen Rollstuhl ausreichend und zweckmäßig versorgt ist. Eine Mehrfachausstattung sei in diesem Fall nicht notwendig. Die Ausübung einer Sportart stellt im Sinne der Rechtsprechung kein Grundbedürfnis dar. Somit scheidet eine Kostenübernahme aus. Außerdem könne der Versicherte eine andere Sportart, wie z.B. Schwimmen, ausüben, für die kein zusätzliches Hilfsmittel erforderlich ist.

Basisausgleich ausreichend

Die Richter des Landessozialgerichts gaben der beklagten Krankenkasse Recht. Der beantragte Sportrollstuhl erleichtert nur die Ausübung einer bestimmten Sportart. Ein unmittelbarer Ausgleich der Behinderung liegt jedenfalls nicht vor bzw. kann mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl sichergestellt werden. Die gesetzliche Krankenkasse muss daher nur die Kosten für ein Hilfsmittel übernehmen, das einen Basisausgleich gewährleistet. Im Gegensatz zu einem therapeutischen Dreirad beschränkt sich der Sportrollstuhl auf einen eingeschränkten Freizeitbereich, der die Vielfältigkeit des sozialen Umfelds bzw. die Integration unter Gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen nicht in der gewollten Form umfasst. Von daher war auch dieser Leistungsgrund abzulehnen. Hierzu verwies das Landessozialgericht auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 12.08.2009, Az. B 3 KR 11/08 R.
Auch die Begründung des therapeutischen Nutzens bei der Ausübung von Rollstuhlbasketball lief bei den Richtern ins Leere. Eine gezielte und konsequente Krankengymnastik reiche hierfür völlig aus, so die Ausführungen in der Urteilsbegründung.

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