logo rentenberatung kleinlein

Krankengeld

Änderungen beim Krankengeld durch das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen schneller Termine beim Arzt erhalten, das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte soll erhöht werden, der Leistungskatalog erweitert und beim Bezug von Krankengeld wichtige Änderungen eingeführt werden. Dies sind im Wesentlichen die Änderungen die durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)  ab 01.05.2019 in Kraft treten sollen. Die Änderungen beim Krankengeld werden nachfolgend beschrieben.

Wahlmöglichkeit beim Krankengeld für Selbständige

Personen die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hatten, sind seit in Kraft treten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, also seit dem 01.04.2017 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V, SGB V).

Dies bedeutet, dass Personen automatisch pflichtversichert werden, die bisher aus welchen Gründen auch immer, keinen Krankenversicherungsschutz hatten bzw. künftig auch nicht erwerben konnten, auch nicht durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Ein Nachteil dieser automatischen Versicherung ist, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht.

Wer also hauptberuflich Selbständig war und aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit hatte eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abzuschließen, wurde in diese Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aufgenommen, wobei er aber keine Wahlmöglichkeit für einen Anspruch auf Krankengeld hatte.

Dies ändert sich künftig. Durch die Einführung der neuen Regelungen haben nämlich hauptberuflich Selbständige dann die Möglichkeit für ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld zu wählen. Es ist dabei unerheblich, ob diese Versicherten freiwilliges Mitglied oder Pflichtversichert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Der Gesetzgeber räumt zukünftig den Selbständigen, die bei einer Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstausfall haben, die Möglichkeit eines Krankengeldanspruches ein. Hierzu wird der § 44 SGB V – dieser regelt den Krankengeldanspruch – entsprechend angepasst.

Wahlmöglichkeit für Anspruch auf Krankengeld ausschließlich vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Um einen Missbrauch beim Krankengeldbezug auszuschließen hat der Gesetzgeber die Wahlerklärung über den Anspruch auf Krankengeld von Selbständigen während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugelassen.

Möchte ein Selbständiger eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, so kann er dies sowohl mit einem Anspruch auf Krankengeld, als auch ohne Anspruch auf Krankengeld tun. Beantragt er eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ist er verpflichtet Beiträge aus seinem Arbeitseinkommen in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V) zu entrichten. Bei einer freiwilligen Versicherung ohne Krankengeldanspruch fallen dagegen nur Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) an.

Eine Wahlerklärung mit Einbeziehung eines Krankengeldanspruches während einer laufenden Arbeitsunfähig würde ganz eindeutig das Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung unterlaufen. Es bestünde dann nämlich die Möglichkeit eine Versicherung mit höherer Beitragszahlung immer erst im Bedarfsfall abzuschließen. Damit eine solche finanziell ungerechte Benachteiligung der anderen Versicherten nicht entsteht, wurde der § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V entsprechend angepasst.

Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Krankengeldbezug

Wer bisher Krankengeld bezogen hat und kein Beschäftigungsverhältnis mehr hatte, musste genau darauf achten, seine weitere Arbeitsunfähigkeit immer rechtzeitig weiterbestätigen zu lassen. Erfolgte nämlich die weitere Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig, wurde nicht nur die Krankengeldzahlung eingestellt, es endete auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Das gleiche galt für die Bezieher von Arbeitslosengeld I vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, was natürlich eine sehr große finanzielle Bedrohungssituation für die Versicherten zur Folge hatte.

Versicherte, die in einem Beschäftigungsverhältnis standen, wurden hier nicht so stark belastet, da hier der Anspruch auf Krankengeld wieder auflebte, sobald die Arbeitsunfähigkeit wieder ärztlich festgestellt und nachgewiesen wurde. Krankengeld wurde in solchen Fällen lediglich für die Zwischenzeit nicht gezahlt.

Dies resultiert aus der Vorschrift des § 46 Satz 1 SGB V, da der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung von ihrem Beginn an entsteht, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Grundsätzlich bleibt der weitere Anspruch auf Krankengeld also immer bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit vom Arzt weiter bestätigt wurde. Hiervon wird ausgegangen, wenn die weitere ärztliche Feststellung spätestens an dem Werktag erfolgt, der auf den Tag des Endes der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt, wobei Samstage nicht als Werktage gezählt werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass die weitere Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am nächsten Werktag vom behandelnden Arzt fest- und auszustellen ist, bis zu dem die bisherige Bescheinigung ausgestellt war. War die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zu einem Freitag ausgestellt, ist es ausreichend, wenn die Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am darauf folgenden Montag vom Arzt festgestellt wird. Der Versicherte ist in jedem Fall dafür verantwortlich, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig festgestellt wird. Dies kann er nicht an den Arzt übertragen und er muss grundsätzlich auch die Folgen einer nicht rechtzeitigen Feststellung tragen. Aber wie fast bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen. Diese wurden durch das Bundessozialgericht entsprechend festgelegt.

Wenn Sie hierzu näheres erfahren möchten, kann in dem Artikel "Entstehung eines Krankengeldanspruchs"nachgelesen werden.

Die bisherige Regelung hatte der Gesetzgeber als Benachteiligung für die Versicherten gesehen und wird deshalb ab dem 01.05.2019 Änderungen einführen, die im § 46 Satz 1 SGB V ausgeführt sind.

Diese Änderungen haben zur Folge, dass die Mitgliedschaft von Versicherten deren Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit beendet wird oder die bereits vor der Arbeitunfähigkeit Arbeitslosengeld I bezogen haben, nicht mehr endet, wenn sie die weitere Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht fristgerecht, d.h. innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ender der Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen lassen.

Das Krankengeld ruht in solchen Fällen nur für die Zeit des Versäumnisses, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit zwar verspätet, aber unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachgewiesen wird. Es wird hier also genauso geregelt, wie bei den Fällen in denen die Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche erfolgt. Siehe auch im Artikel: Kein Krankengeld bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Höchstanspruchsdauer von Krankengeld – Anrechnung von Verletztengeld

Der Paragraf 48 SGB V regelt den Zeitraum, für den man längstens Krankengeld beziehen kann. Er schreibt vor, dass Versicherte wegen derselben Krankheit innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraumes (Blockfrist) Krankengeld für längstens 78 Wochen beziehen können. Auf diesen Höchstbezugs-Zeitraum werden auch Zeiten angerechnet, in denen das Krankengeld ruht. Dies sind z.B. Zeiten mit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Übergangsgeld bei einer Reha-Maßnahme.

Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde ab dem 01.01.2005 eine Änderung im § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGBV eingeführt, wonach die Zeiten von Verletztengeldbezug nach einem Arbeitsunfall nicht mehr wie vorher auf die Höchstanspruchsdauer beim Krankengeldbezug gemäß § 48 SGB angerechnet werden durften.

Hier wird nun durch die Neuregelung im § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V gewährleistet, dass Zeiten des Bezuges von Verletztengeld wieder bei der Höchstanspruchsdauer von Krankengeld angerechnet werden.

Hauptsächlich sind hier Fälle betroffen, wo wegen einer unfallbedingten Erkrankung zunächst Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger an den Versicherten ausgezahlt wird. Kommt nun während dieser Zeit eine unfallunabhängige z.B. psychische Erkrankung hinzu, die dann die Arbeitsunfähigkeit alleine bedingt, gilt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen als weggefallen und der Versicherte erhält von seiner Krankenkasse Krankengeld.

Nun ist es so, dass der Versicherte in einem solchen Fall, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der unfallunabhängigen Erkrankung nicht nochmals für höchstens 78 Wochen Krankengeld beziehen kann. Hier wird nun die Zeit des vorherigen Anspruches auf Verletztengeld voll auf den Höchstanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Krankengeld verkürzt sich damit entsprechend. Näheres kann auch unter dem Artikel "Dauer des Krankengeldanspruchs" nachgelesen werden.

Änderungen beim Hinzuverdienst – Aufforderung zur Neubewertung des Rentenanspruchs-

Grundsätzlich ist es möglich, dass Bezieher einer Altersteilrente Krankengeld beziehen können, wenn sie neben ihrer Rente ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausüben. Zur Auszahlung der Teilrente kommt es, wenn die Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer Vollrente überschritten wird. Nun können sich aber während des Bezuges von Krankengeld die Voraussetzungen ändern, und zwar dahingehend, dass durch die Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes die Grenzen für den Bezug einer Vollrente nicht mehr überschritten werden oder die Voraussetzungen für eine Teilrente während des Jahres wegfallen und deshalb eine Vollrente wegen Alters zu zahlen wäre, was dann dazu führen würde, dass eine Zahlung von Krankengeld ausgeschlossen würde.

Aus diesem Grund hat nun der Gesetzgeber die neuen Regelungen des § 51 Abs. 1 a SGB V geschaffen, die besagen, dass die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen den Versicherten innerhalb von vier Wochen auffordern kann, einen Antrag zur Bewertung des Rentenanspruches (Vollrente oder weitere Teilrente) gem. § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg

Die neuen Regelungen sehen künftig auch ein verbindliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten zwischen den Ärzten und Krankenkassen vor. Außerdem wird eine Zeitschiene mit entsprechendem Vorlauf festgelegt, um die technische Umsetzung zu regeln, was zu einer letztendlichen Einführung des Verfahrens erst im Jahr 2021 führt.

Stufenweise Wiedereingliederung

Versicherte haben die Möglichkeit bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit Schritt für Schritt wieder in ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Diese Möglichkeit soll nun durch die neuen Regelungen gestärkt und ausgebaut werden. Näheres über die Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten der stufenweisen Wiedereingliederung ist in dem Artikel „Stufenweise Wiedereingliederung“ nachzulesen.

Zukünftig regelt der § 74 SGB V die Verpflichtung der Ärzte, die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung bereits ab einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von sechs Wochen zu prüfen und anzuregen. Dies soll zu einer frühzeitigen Festlegung der Fakten für den Versuch einer Wiedereingliederung führen. Außerdem soll durch die Teilnahme an einer schrittweisen Wiedereingliederungsmaßnahme der Gesundungsprozess vorangebracht werden sowie die Teilhabe am Erwerbsleben gefestigt werden. Anzumerken ist hier aber auch, dass die Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung für den Versicherten immer freiwillig ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss das Verfahren zur Umsetzung noch in seinen Richtlinien regeln.

Sollten Sie weitere Fragen zu den ausgeführten Themen haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

Newsletter Anmeldung

Kontakt

Die Rentenberatung Kleinlein ist bundesweit für Sie tätig.

Rentenberater deutschlandweit verfügbar

Tel.: 0911/641 57 68
Fax: 0911/649 66 66

Kontaktformular »

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2