Zusammentreffen von Krankengeld und Rente
Krankengeld hat die Aufgabe im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit das ausgefallene Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) zu ersetzen.
Das Krankengeld hat somit für den Einzelnen eine existenzsichernde Bedeutung und trägt dazu bei, während einer Arbeitsunfähigkeit den zuvor erreichten Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
Eine weitere Leistung zur Erhaltung seines Lebensstandards ist u.a. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn nun Krankengeld mit einer Rente zusammentrifft, ergeben sich daraus u.U. Auswirkungen auf das Krankengeld. Konsequenzen können sich daraus ergeben, dass das Krankengeld mit Beginn der Rente gekürzt, ausgeschlossen oder unbeeinträchtigt bleibt.
Ausschluss des Krankengeldes
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht mehr, wenn u.a. folgende Rente gewährt wird:
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Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
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Altersrente als Vollrente.
Ein neuer Anspruch auf Krankengeld entsteht erst dann wieder, wenn die o.g. Renten z.B. wegen Zeitablauf nicht mehr gezahlt werden und das Mitglied bei der Krankenkasse beim Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist (z.B. durch Beschäftigung oder Arbeitslosengeld I -Bezug).
Kürzung des Krankengeldes
Das Krankengeld wird beim Zusammentreffen folgender Renten gekürzt:
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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
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Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (Personen die vor dem 02.01.1961 geboren sind)T
- Teilrente wegen Alters (mind. 10 % bis 99 % der zustehenden Altersvollrente)
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Rente für Bergleute (Knappschaftsleistungen)
Eine Kürzung des Krankengeldes erfolgt erst dann, wenn die Rente erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird. Trifft dies nicht zu, wird die Rente und das Krankengeld ungekürzt nebeneinander weiter gezahlt. Das Krankengeld wird auch dann nicht gekürzt, wenn die Rente und die Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausbehandlung am gleichen Tag beginnen.
Beispiel:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 01.05.2007
Zubilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 01.05.2007
Ergebnis:
Krankengeld und Rente sind ungekürzt nebeneinander zu zahlen.
Zeitpunkt der Kürzung
Das Krankengeld ist vom Zeitpunkt der Rentenzubilligung an zu kürzen. Wurde das Krankengeld über diesen Zeitpunkt an ungekürzt weiter gezahlt, kann es vom Versicherten nicht zurückgefordert werden.
Beispiel
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 15.06.2007
Zubilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 01.10.2007
Krankengeld wurde ungekürzt ausgezahlt bis 31.10.2007
Ergebnis:
Das Krankengeld ist um die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu kürzen. Die Auszahlung des ungekürzten Krankengeldes über den 31.10.2007 hinaus kann nicht beansprucht werden.
Kürzungsbetrag
Der Kürzungsbetrag wird ermittelt, indem die mtl. Nettorente (Zahlbetrag der Rente, nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) durch 30 geteilt wird und vom Brutto-Krankengeld (vor Abzug Sozialversicherungsbeiträge) abgezogen wird. Der ermittelte Betrag wird dann weiter als tägliches Krankengeld nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlt.
Beispiel
Tägliches Brutto Krankengeld: 50,00 €
./. tägliche Netto Rente: 20,00 €
Neues Brutto Krankengeld: 30,00 €
Abzüglich Beitragsanteil zur Sozialversicherung (12,9 % bei Versicherten mit Kindern 3,87 €).
Neuer täglicher Auszahlungsbetrag: 26,13 €
Aufklärung, Beratung und Auskunft
Für Fragen zu diesem komplexen Thema und zu allen anderen Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung steht ihnen Ihr Rentenberater Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung.